Gesamte Rechtsvorschrift T-JFJSG

Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz, Tiroler

T-JFJSG
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Stand der Gesetzesgebung: 24.05.2026

§ 1 T-JFJSG Ziele


  1. (1)Absatz eins,Dieses Gesetz hat zum Ziel,
    1. a)Litera adie Gesellschaft hinsichtlich ihrer Verantwortung für die heranwachsende Generation zu sensibilisieren,
    2. b)Litera bdie Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten bei der Erziehung und Begleitung der Jugend zu unterstützen,
    3. c)Litera cdie Jugend
      1. 1.Ziffer einsin ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, charakterlichen und sozialen Entwicklung bestmöglich zu unterstützen und sie in die Lage zu versetzen, für sich selbst Verantwortung zu übernehmen, unter anderem mit Hilfe der Offenen und verbandlichen Jugendarbeit,
      2. 2.Ziffer 2vor Gefahren zu schützen, die sie aufgrund ihres Alters und Entwicklungsstandes nicht in ausreichender Weise erkennen und einschätzen können und
    4. 3.Ziffer 3zur verantwortungsbewussten Teilnahme am gesellschaftlichen Leben durch Einbeziehung in Planungs- und Entscheidungsprozesse (Jugendbeteiligung) zu befähigen.
  2. (2)Absatz 2,Sonstige landesgesetzliche Vorschriften, insbesondere das Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 150/2013, das Tiroler Wettunternehmergesetz, LGBl. Nr. 98/2019, und das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, LGBl. Nr. 86, sowie bundesgesetzliche Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung 1994, das Glücksspielgesetz, das Pornographiegesetz, das Verbotsgesetz 1947, das Suchtmittelgesetz, das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, das Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz und das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.Sonstige landesgesetzliche Vorschriften, insbesondere das Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 150 aus 2013,, das Tiroler Wettunternehmergesetz, Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2019,, und das Tiroler Veranstaltungsgesetz 2003, Landesgesetzblatt Nr. 86, sowie bundesgesetzliche Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung 1994, das Glücksspielgesetz, das Pornographiegesetz, das Verbotsgesetz 1947, das Suchtmittelgesetz, das Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, das Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz und das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§ 2 T-JFJSG Aufgaben des Landes, Jugendberatungsdienst


  1. (1)Absatz eins,Das Land Tirol hat, unbeschadet der Bestimmungen des 4. und 5. Abschnitts, die Verwirklichung der Ziele nach § 1 Abs. 1 im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung anzustreben.Das Land Tirol hat, unbeschadet der Bestimmungen des 4. und 5. Abschnitts, die Verwirklichung der Ziele nach Paragraph eins, Absatz eins, im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung anzustreben.
  2. (2)Absatz 2,Das Land Tirol hat darauf hinzuwirken, dass in allen politischen Bezirken in den Einrichtungen der Offenen Jugendarbeit ein Jugendberatungsdienst zur Verfügung steht, welcher der niederschwelligen Information und Beratung junger Menschen dient.
  3. (3)Absatz 3,Die im Jugendberatungsdienst tätigen Personen müssen entsprechend fachlich ausgebildet und geeignet sein.
  4. (4)Absatz 4,Für die im Jugendberatungsdienst tätigen Personen, die nicht Landesbedienstete sind, gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (§ 13 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001) sinngemäß.Für die im Jugendberatungsdienst tätigen Personen, die nicht Landesbedienstete sind, gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (Paragraph 13, des Landesbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2001,) sinngemäß.
  5. (5)Absatz 5,Die Inanspruchnahme des Jugendberatungsdienstes ist kostenlos. Soweit dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist, sind auf Verlangen der Ratsuchenden Vorkehrungen zu treffen, dass ihre Anonymität gewahrt bleibt.

§ 2a T-JFJSG Jugendförderung durch die Gemeinden


Die Gemeinden haben Vorhaben zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 Abs. 1, insbesondere solche nach § 3 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2, nach Maßgabe der im Voranschlag jeweils zur Verfügung stehenden Mittel zu fördern.

§ 3 T-JFJSG Gegenstand der Förderung


  1. (1)Absatz eins,Das Land Tirol hat Vorhaben zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 Abs. 1 nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils zur Verfügung stehenden Mittel zu fördern. Zudem hat das Land Tirol durch Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis für die Anliegen des Jugendschutzes zu stärken.Das Land Tirol hat Vorhaben zur Verwirklichung der Ziele nach Paragraph eins, Absatz eins, nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils zur Verfügung stehenden Mittel zu fördern. Zudem hat das Land Tirol durch Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis für die Anliegen des Jugendschutzes zu stärken.
  2. (2)Absatz 2,Förderungen können insbesondere gewährt werden für:
    1. a)Litera adie Errichtung, Änderung, Erhaltung, Ausstattung und den Betrieb von Einrichtungen der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit,
    2. b)Litera bProjekte mit überwiegend pädagogischem bzw. freizeitpädagogischem Inhalt,
    3. c)Litera cForschungsvorhaben im Bereich des Jugendwesens,
    4. d)Litera dAus- und Fortbildung von Personen, die in der Jugendarbeit tätig sind,
    5. f)Litera fsonstige Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach § 1 Abs. 1.sonstige Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach Paragraph eins, Absatz eins,

§ 4 T-JFJSG Grundsätze der Förderung


  1. (1)Absatz eins,Eine Förderung darf nur insoweit gewährt werden, als
    1. a)Litera adas Vorhaben Zielen nach § 1 Abs. 1 dient und durch andere Förderungen nicht oder nicht hinreichend verwirklicht werden kann;das Vorhaben Zielen nach Paragraph eins, Absatz eins, dient und durch andere Förderungen nicht oder nicht hinreichend verwirklicht werden kann;
    2. b)Litera bdie hiefür erforderlichen rechtlichen, persönlichen und fachlichen Voraussetzungen vorliegen;
    3. c)Litera cerwartet werden kann, dass das Vorhaben innerhalb einer angemessenen Zeit verwirklicht wird, und
    4. d)Litera dnach Möglichkeit die Eigeninitiative und Selbsthilfe gestärkt sowie eine entsprechende Eigenleistung erbracht wird.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Gewährung einer Förderung sind die Grundsätze von Gender Mainstreaming und einem konstruktiven Umgang mit Diversität, die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Förderungswerbers und andere Förderungen, die bereits gewährt wurden oder in Anspruch genommen werden können, angemessen zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3,Auf die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.

§ 5 T-JFJSG Arten der Förderung


Die Förderung erfolgt insbesondere durch:

  1. a)Litera adie Gewährung von einmaligen, mehrmaligen oder regelmäßigen, nicht rückzahlbaren Zuschüssen;
  2. b)Litera bdie Beratung in organisatorischer oder fachlicher Hinsicht;
  3. c)Litera cdie Bereitstellung von Hilfsmitteln.

§ 6 T-JFJSG Förderungsverfahren


(1) Um die Gewährung einer Förderung nach diesem Gesetz ist bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen sind alle Unterlagen anzuschließen, die zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung erforderlich sind.

(2) Die Gewährung einer Förderung kann von Bedingungen abhängig gemacht oder an Auflagen gebunden werden.

(3) Der Förderungswerber hat die ordnungsgemäße Verwendung der gewährten Förderung durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

§ 7 T-JFJSG Widerruf, Verzicht


(1) Eine Förderung ist unverzüglich zu widerrufen und rückzufordern, wenn

a)

sie auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben zu Unrecht gewährt wurde,

b)

der Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung der gewährten Förderung nicht erbracht wurde,

c)

Auflagen oder Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wurde, nicht erfüllt werden oder

d)

der Grund für eine Förderung weggefallen ist.

(2) Die Landesregierung kann auf die Rückzahlung einer Förderung im Einzelfall ganz oder teilweise verzichten oder diese stunden, wenn dem Empfänger oder seinem Rechtsnachfolger auf Grund besonderer Umstände die Tilgung der Verbindlichkeit nicht mehr zugemutet werden kann.

§ 8 T-JFJSG Richtlinien


Die Landesregierung hat Richtlinien über die Gewährung von Förderungen zu erlassen. Diese Richtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:

a)

die persönlichen und die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung;

b)

die Arten und das Ausmaß der Förderungen;

c)

das Verfahren zur Gewährung von Förderungen und den Widerruf von Förderungen;

d)

die Auflagen und die Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wird;

e)

die zum Nachweis der ordnungsgemäßen Verwendung von Förderungen erforderlichen Unterlagen.

§ 9 T-JFJSG Einrichtung und Aufgaben


(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Jugendbeirat einzurichten.

(2) Der Jugendbeirat hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

die Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen Fragen des Jugendschutzes und der Jugendförderung,

b)

das Herantragen von allgemeinen jugendpolitischen Zielvorstellungen an die Landesregierung,

c)

die Ausarbeitung von Vorschlägen und Konzepten zur Lösung grundsätzlicher jugendpolitischer Fragestellungen.

§ 10 T-JFJSG Zusammensetzung, Bestellung und Funktionsdauer


  1. (1)Absatz eins,Dem Jugendbeirat gehören an:
    1. a)Litera avier Vertreter der Offenen Jugendarbeit auf Vorschlag der Plattform Offene Jugendarbeit Tirol (POJAT),
    2. b)Litera bjeweils ein Vertreter auf Vorschlag jener Vereine mit Sitz in Tirol, deren Vereinszweck die Jugendarbeit ist und die in mindestens fünf Bezirken Tirols eine Organisationsstruktur aufweisen,
    3. c)Litera cjeweils ein Vertreter auf Vorschlag jener Einrichtungen der verbandsmäßigen Jugendarbeit mit Sitz in Tirol, die in mindestens fünf Bezirken Tirols eine Organisationsstruktur aufweisen,
    4. d)Litera dzwei Vertreter der Landesschülervertretung auf deren Vorschlag,
    5. e)Litera ezwei Vertreter der Gemeinden auf Vorschlag des Tiroler Gemeindeverbandes,
    6. f)Litera fein Vertreter der Stadt Innsbruck auf deren Vorschlag.
  2. (2)Absatz 2,Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Organisationen bzw. Einrichtungen schriftlich aufzufordern, binnen vier Wochen einen Vorschlag zu erstatten. Dabei ist eine ausgewogene Besetzung mit Männern und Frauen anzustreben. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig oder nicht im notwendigen Umfang erstattet, so hat eine Bestellung insoweit zu unterbleiben.
  3. (3)Absatz 3,Die Mitglieder nach Abs. 1 sind von der Landesregierung für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist auf gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder bleiben nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder im Amt.Die Mitglieder nach Absatz eins, sind von der Landesregierung für die Dauer von zwei Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist auf gleiche Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder bleiben nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder im Amt.
  4. (4)Absatz 4,Die Mitglieder des Jugendbeirates können auf ihre Funktion verzichten. Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung kein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Scheidet ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied aus, so kann für die restliche Funktionsdauer ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied bestellt werden. Verzichtet der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter auf die Mitgliedschaft, so hat der Jugendbeirat für die restliche Funktionsdauer einen neuen Vorsitzenden oder einen neuen Stellvertreter zu wählen.
  5. (5)Absatz 5,Der Jugendbeirat hat aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und drei Stellvertreter zu wählen.

§ 10a T-JFJSG Geschäftsgang


  1. (1)Absatz eins,Die erste Sitzung des Jugendbeirates am Beginn jeder Funktionsperiode ist vom Leiter der für die fachlichen Angelegenheiten des Jugendschutzes zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Tiroler Landesregierung einzuberufen und bis zur Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter zu leiten.
  2. (2)Absatz 2,Der Vorsitzende hat den Jugendbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Jugendbeirat ist zudem binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel seiner Mitglieder unter Angabe der zu beratenden Angelegenheit verlangt. Der Vorsitzende kann weitere fachkundige Personen zur Beratung hinzuziehen.
  3. (3)Absatz 3,Sitzungen des Jugendbeirates können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall
    1. a)Litera agelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. b)Litera bist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. c)Litera csind in einer Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. d)Litera dkönnen auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
  4. (4)Absatz 4,Das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten des Jugendschutzes zuständige Mitglied der Landesregierung und der Leiter der für die fachlichen Angelegenheiten des Jugendschutzes zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Tiroler Landesregierung sind berechtigt, an den Sitzungen des Jugendbeirates ohne Stimmrecht teilzunehmen.
  5. (5)Absatz 5,Der Jugendbeirat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter und mindestens ein Drittel der weiteren Mitglieder anwesend sind.
  6. (6)Absatz 6,Der Jugendbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
  7. (7)Absatz 7,In dringenden Fällen können Beschlüsse des Jugendbeirates auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
  8. (8)Absatz 8,Der Jugendbeirat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung und über die Erstellung des Sitzungsprotokolls zu enthalten hat.
  9. (9)Absatz 9,Die Mitgliedschaft zum Jugendbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
  10. (10)Absatz 10,Die Kanzleigeschäfte des Jugendbeirates sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.

§ 11 T-JFJSG Begriffsbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Kinder sind Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  2. (2)Absatz 2,Jugendliche sind Personen zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 18. Lebensjahr.
  3. (3)Absatz 3,Aufsichtspersonen sind
    1. a)Litera adie Eltern(teile) und jene Personen, die nach bürgerlichem Recht obsorgeberechtigt sind;
    2. b)Litera bPersonen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr,
      1. 1.Ziffer einsdie im Einvernehmen mit Personen nach lit. a die Erziehung beruflich, vertraglich oder sonst nicht bloß vorübergehend ausüben, oderdie im Einvernehmen mit Personen nach Litera a, die Erziehung beruflich, vertraglich oder sonst nicht bloß vorübergehend ausüben, oder
      2. 2.Ziffer 2denen die Aufsicht über Kinder oder Jugendliche von Personen nach lit. a oder Z 1 nur vorübergehend anvertraut worden ist, oderdenen die Aufsicht über Kinder oder Jugendliche von Personen nach Litera a, oder Ziffer eins, nur vorübergehend anvertraut worden ist, oder
      3. 3.Ziffer 3die im Rahmen einer Jugendorganisation mit der Führung von Kindern oder Jugendlichen betraut sind.

§ 12 T-JFJSG Allgemeine Pflichten


  1. (1)Absatz eins,Aufsichtspersonen haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren dafür zu sorgen, dass die für Kinder und Jugendliche geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes eingehalten werden.
  2. (2)Absatz 2,Unternehmer, Veranstalter und deren Beauftragte haben auf die für ihre Tätigkeit anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes in jenen Räumen und auf jenen Grundstücken, in denen bzw. auf denen sie ihre Tätigkeit ausüben, gut sichtbar hinzuweisen. Dies gilt nicht, soweit bereits auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften eine gleichartige Verpflichtung besteht. Sie haben weiters im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren auch durch sonstige geeignete Maßnahmen, insbesondere durch mündliche Aufklärung, Feststellung des Alters von Kindern oder Jugendlichen, Verweigerung des Zutrittes oder Verweisung aus Räumen oder von Grundstücken für die Einhaltung dieses Gesetzes und der Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes zu sorgen.

§ 13 T-JFJSG Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten


An allgemein zugänglichen Orten dürfen sich Kinder in der Zeit zwischen 23 Uhr und 5 Uhr und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr in der Zeit zwischen 1 Uhr und 5 Uhr ohne Begleitung einer Aufsichtsperson oder ohne wichtigen Grund nicht aufhalten.

§ 14 T-JFJSG Besuch öffentlicher Veranstaltungen


  1. (1)Absatz eins,Soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, haben Kinder und Jugendliche öffentliche Veranstaltungen spätestens zu folgenden Zeitpunkten zu verlassen:Soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, haben Kinder und Jugendliche öffentliche Veranstaltungen spätestens zu folgenden Zeitpunkten zu verlassen:
    1. a)Litera aKinder um 23 Uhr;
    2. b)Litera bKinder in Begleitung einer Aufsichtsperson um 24 Uhr und
    3. c)Litera cJugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr um 1 Uhr.
  2. (2)Absatz 2,Die zeitliche Beschränkung nach Abs. 1 lit. c gilt nicht für Jugendliche in Begleitung einer Aufsichtsperson und für Jugendliche, die an Veranstaltungen von Schulen, Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Rahmen der Jugendbetreuung oder von Einrichtungen der außerschulischen Jugendarbeit teilnehmen.Die zeitliche Beschränkung nach Absatz eins, Litera c, gilt nicht für Jugendliche in Begleitung einer Aufsichtsperson und für Jugendliche, die an Veranstaltungen von Schulen, Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften im Rahmen der Jugendbetreuung oder von Einrichtungen der außerschulischen Jugendarbeit teilnehmen.
  3. (3)Absatz 3,Die für die Überwachung einer Veranstaltung zuständige Behörde hat die weitere Durchführung einer Veranstaltung, in deren Verlauf absehbar wird, dass die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährdet werden kann, durch Bescheid vorübergehend einzustellen und dem Veranstalter aufzutragen, Kinder oder Jugendliche vom weiteren Besuch oder der Teilnahme allgemein oder ab einer bestimmten Altersstufe auszuschließen. Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt zur Einstellung der Veranstaltung und zur Entfernung von Kindern oder Jugendlichen ist zulässig.

§ 15 T-JFJSG Jugendzulässigkeit öffentlicher Veranstaltungen


Besteht für den Besuch einer öffentlichen Veranstaltung ein gesetzliches oder ein festgesetztes Mindestalter, so ist Kindern und Jugendlichen der Zutritt erst ab dieser Altersstufe gestattet, soweit im § 21 Abs. 2 des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 nichts anderes bestimmt ist.Besteht für den Besuch einer öffentlichen Veranstaltung ein gesetzliches oder ein festgesetztes Mindestalter, so ist Kindern und Jugendlichen der Zutritt erst ab dieser Altersstufe gestattet, soweit im Paragraph 21, Absatz 2, des Tiroler Veranstaltungsgesetzes 2003 nichts anderes bestimmt ist.

§ 16 T-JFJSG Aufenthalt in Betriebsanlagen und Vereinslokalen, Nächtigung in Beherbergungsbetrieben


(1) In Räumen, die dem Aufenthalt von Gästen im Rahmen eines Gastgewerbes dienen, dürfen sich Kinder aufhalten, wenn sie sich in Begleitung einer Aufsichtsperson befinden oder wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Ohne Begleitung einer Aufsichtsperson dürfen sich in Räumen im Sinne des Abs. 1 Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr bis 1 Uhr aufhalten.

(3) Kinder und Jugendliche dürfen sich in Betriebsanlagen und Vereinslokalen, von denen wegen ihrer Art, Lage, Betriebsweise oder Verwendungszweck oder im Hinblick auf den ständigen Besucherkreis eine Gefährdung ihrer körperlichen, geistigen, sittlichen, charakterlichen oder sozialen Entwicklung ausgehen kann, nicht aufhalten. Dies gilt insbesondere für Nachtlokale und Betriebsanlagen mit Glücksspielautomaten.

(4) Auf Antrag des Eigentümers oder des sonst darüber Verfügungsberechtigten ist mit Bescheid festzustellen, ob es sich um eine Betriebsanlage oder ein Vereinslokal im Sinne des Abs. 3 handelt oder nicht. Solche Feststellungsbescheide können auch von Amts wegen erlassen werden.

(5) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist, in Beherbergungsbetrieben im Sinn des § 1 Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 nur in Begleitung einer Aufsichtsperson nächtigen.

(6) Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen ohne Begleitung einer Aufsichtsperson in Beherbergungsbetrieben nächtigen, wenn die Nächtigung im Zusammenhang mit einer Schul- oder Berufsausbildung, der Ausübung eines Berufes oder einer Ferialpraxis oder mit Reisen, Wanderungen und dergleichen steht und jeweils die Zustimmung der Eltern(-teile) oder der sonstigen Erziehungsberechtigten vorliegt.

§ 17 T-JFJSG Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen


  1. (1)Absatz eins,Medien (z. B. Druckwerke, Computerspiele, sonstige Bild- und Tonträger, Software und dergleichen), Gegenstände (z. B. Spielsachen, Softairwaffen, Paintball-Markierer) und Dienstleistungen (z. B. Telefonsex), die insbesondere durch die Verherrlichung von Gewalt, durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses oder durch die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden. Für die Erlassung eines Feststellungsbescheides gilt § 16 Abs. 4 sinngemäß.Medien (z. B. Druckwerke, Computerspiele, sonstige Bild- und Tonträger, Software und dergleichen), Gegenstände (z. B. Spielsachen, Softairwaffen, Paintball-Markierer) und Dienstleistungen (z. B. Telefonsex), die insbesondere durch die Verherrlichung von Gewalt, durch die Diskriminierung von Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts oder ihres religiösen Bekenntnisses oder durch die Darstellung oder Vermittlung sexueller Handlungen die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden. Für die Erlassung eines Feststellungsbescheides gilt Paragraph 16, Absatz 4, sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2,Wer erwerbsmäßig Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise und dergleichen, dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen werden. Die Behörde hat im Einzelfall durch Bescheid jene Vorkehrungen aufzutragen, die zum Schutz von Kindern oder Jugendlichen erforderlich sind. Wer erwerbsmäßig Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Absatz eins, anbietet oder vorführt, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche Abgrenzungen, zeitliche Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise und dergleichen, dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche davon ausgeschlossen werden. Die Behörde hat im Einzelfall durch Bescheid jene Vorkehrungen aufzutragen, die zum Schutz von Kindern oder Jugendlichen erforderlich sind.
  3. (3)Absatz 3,Kinder und Jugendliche dürfen Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 nicht erwerben, besitzen, verwenden oder in Anspruch nehmen.Kinder und Jugendliche dürfen Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Absatz eins, nicht erwerben, besitzen, verwenden oder in Anspruch nehmen.

§ 18 T-JFJSG Alkoholische Getränke und Zubereitungen


  1. (1)Absatz eins,An Kinder und Jugendliche dürfen alkoholische Getränke und Zubereitungen (Pulver, Tabletten, Kapseln, Konzentrate und dergleichen), die der Herstellung alkoholischer Getränke dienen, nicht weitergegeben werden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.An Kinder und Jugendliche dürfen alkoholische Getränke und Zubereitungen (Pulver, Tabletten, Kapseln, Konzentrate und dergleichen), die der Herstellung alkoholischer Getränke dienen, nicht weitergegeben werden, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2,An Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke, ausgenommen
    1. a)Litera aGetränke, die gebrannten Alkohol enthalten und
    2. b)Litera bMischungen, die gebrannten Alkohol enthalten, unabhängig davon, ob sie vorgefertigt sind (z. B. Alkopops) oder selbst hergestellt werden,
    weitergegeben werden.
  3. (3)Absatz 3,Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke nicht erwerben, besitzen oder konsumieren, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke nicht erwerben, besitzen oder konsumieren, soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist.
  4. (4)Absatz 4,Kinder und Jugendliche dürfen
    1. a)Litera aGetränke, die gebrannten Alkohol enthalten, und Mischungen im Sinn des Abs. 2 lit. b nicht erwerben, besitzen oder konsumieren undGetränke, die gebrannten Alkohol enthalten, und Mischungen im Sinn des Absatz 2, Litera b, nicht erwerben, besitzen oder konsumieren und
    2. b)Litera bZubereitungen im Sinne des Abs. 1 nicht erwerben oder verdünnt oder unverdünnt konsumieren.Zubereitungen im Sinne des Absatz eins, nicht erwerben oder verdünnt oder unverdünnt konsumieren.

§ 18a T-JFJSG Tabak


  1. (1)Absatz eins,An Kinder und Jugendliche darf Tabak (Kautabak, Schnupftabak, Rauchtabak und Lutschtabak) nicht weitergegeben werden.
  2. (2)Absatz 2,Kinder und Jugendliche dürfen Tabak im Sinn des Abs. 1 nicht erwerben, besitzen oder konsumieren.Kinder und Jugendliche dürfen Tabak im Sinn des Absatz eins, nicht erwerben, besitzen oder konsumieren.

§ 18b T-JFJSG Andere jugendgefährdende Waren


  1. (1)Absatz eins,An Kinder und Jugendliche dürfen andere jugendgefährdende Waren, insbesondere Wasserpfeifen (Shishas), E-Shishas, elektronische Zigaretten, Nikotinbeutel, Vaporizer sowie die dafür verwendeten Tabake, Melasse-Mischungen, pflanzlichen Raucherzeugnisse, Liquids zur Verbrennung bzw. zur Verdampfung und dergleichen, nicht weitergegeben werden.
  2. (2)Absatz 2,Kinder und Jugendliche dürfen Waren im Sinn des Abs. 1 nicht erwerben, besitzen oder konsumieren.Kinder und Jugendliche dürfen Waren im Sinn des Absatz eins, nicht erwerben, besitzen oder konsumieren.

§ 18c T-JFJSG Altersnachweis


Behaupten Kinder oder Jugendliche, dass einzelne Bestimmungen dieses Gesetzes wegen der Überschreitung der Altersgrenze auf sie nicht anwendbar sind, so haben sie ihr Alter den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Unternehmern, Veranstaltern oder deren Beauftragten in geeigneter Weise (z. B. durch einen Lichtbild- oder Jugendausweis) nachzuweisen.

§ 19 T-JFJSG Behörde


Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 20 T-JFJSG Betreten von Räumen und Grundstücken, Auskunftspflicht


(1) Den Organen und sonstigen Beauftragten der Behörde sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist in Vollziehung dieses Gesetzes ungehinderter Zutritt zu allen Räumen und Grundstücken zu gewähren sowie auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt ist zulässig.

(2) Eine Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nach Abs. 1 besteht nicht, soweit es sich um eine eigene Sache der Auskunftsperson handelt oder die Auskunftsperson von der Ablegung eines Zeugnisses nach § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 befreit wäre.

§ 21 T-JFJSG Strafbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Wer
    1. a)Litera aals Aufsichtsperson seiner Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 nicht nachkommt;als Aufsichtsperson seiner Verpflichtung nach Paragraph 12, Absatz eins, nicht nachkommt;
    2. b)Litera bals Unternehmer, Veranstalter oder Beauftragter
      1. 1.Ziffer einseiner Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 nicht nachkommt;einer Verpflichtung nach Paragraph 12, Absatz 2, nicht nachkommt;
      2. 2.Ziffer 2Kindern oder Jugendlichen entgegen dem § 14 Abs. 1 den Besuch einer öffentlichen Veranstaltung gestattet;Kindern oder Jugendlichen entgegen dem Paragraph 14, Absatz eins, den Besuch einer öffentlichen Veranstaltung gestattet;
      3. 3.Ziffer 3einer Entscheidung nach § 14 Abs. 3 zuwiderhandelt;einer Entscheidung nach Paragraph 14, Absatz 3, zuwiderhandelt;
      4. 4.Ziffer 4entgegen dem § 16 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 Kindern oder Jugendlichen den Aufenthalt gestattet oder diese nächtigen lässt;entgegen dem Paragraph 16, Absatz eins bis 3, 5 und 6 Kindern oder Jugendlichen den Aufenthalt gestattet oder diese nächtigen lässt;
      5. 5.Ziffer 5einer Verpflichtung nach § 17 Abs. 2 erster Satz oder einer Vorschreibung in einer Entscheidung nach § 17 Abs. 2 zweiter Satz zuwiderhandelt;einer Verpflichtung nach Paragraph 17, Absatz 2, erster Satz oder einer Vorschreibung in einer Entscheidung nach Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Satz zuwiderhandelt;
    3. c)Litera centgegen dem § 17 Abs. 1 jugendgefährdende Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen Kindern oder Jugendlichen anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht;entgegen dem Paragraph 17, Absatz eins, jugendgefährdende Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen Kindern oder Jugendlichen anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht;
    4. d)Litera dentgegen dem § 18 Abs. 1 oder 2 an Kinder oder Jugendliche alkoholische Getränke oder Zubereitungen weitergibt,entgegen dem Paragraph 18, Absatz eins, oder 2 an Kinder oder Jugendliche alkoholische Getränke oder Zubereitungen weitergibt,
    5. e)Litera eentgegen dem § 18a Abs. 1 an Kinder oder Jugendliche Tabak weitergibt,entgegen dem Paragraph 18 a, Absatz eins, an Kinder oder Jugendliche Tabak weitergibt,
    6. f)Litera fentgegen dem § 18b Abs. 1 an Kinder und Jugendliche andere jugendgefährdende Waren weitergibt oderentgegen dem Paragraph 18 b, Absatz eins, an Kinder und Jugendliche andere jugendgefährdende Waren weitergibt oder
    7. g)Litera gentgegen dem § 20 Abs. 1 den Organen und sonstigen Beauftragten der Behörde oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Zutritt verwehrt oder der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nicht nachkommt,entgegen dem Paragraph 20, Absatz eins, den Organen und sonstigen Beauftragten der Behörde oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Zutritt verwehrt oder der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nicht nachkommt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.630,– Euro, in den Fällen nach lit. c bis f mit einer Geldstrafe bis zu 7.260,– Euro, zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.630,– Euro, in den Fällen nach Litera c bis f mit einer Geldstrafe bis zu 7.260,– Euro, zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Wer als Jugendlicher
    1. a)Litera asich entgegen dem § 13 an allgemein zugänglichen Orten aufhält;sich entgegen dem Paragraph 13, an allgemein zugänglichen Orten aufhält;
    2. b)Litera bentgegen den §§ 14 Abs. 1 und 2 oder 15 öffentliche Veranstaltungen besucht;entgegen den Paragraphen 14, Absatz eins und 2 oder 15 öffentliche Veranstaltungen besucht;
    3. c)Litera csich entgegen dem § 16 Abs. 2 oder 3 in Räumen im Sinne des § 16 Abs. 1 oder 3 aufhält;sich entgegen dem Paragraph 16, Absatz 2, oder 3 in Räumen im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, oder 3 aufhält;
    4. d)Litera dentgegen dem § 16 Abs. 5 in Beherbergungsbetrieben nächtigt;entgegen dem Paragraph 16, Absatz 5, in Beherbergungsbetrieben nächtigt;
    5. e)Litera eentgegen dem § 17 jugendgefährdende Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen erwirbt, besitzt, verwendet oder in Anspruch nimmt oder anderen Kindern oder Jugendlichen anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht;entgegen dem Paragraph 17, jugendgefährdende Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen erwirbt, besitzt, verwendet oder in Anspruch nimmt oder anderen Kindern oder Jugendlichen anbietet, vorführt, weitergibt oder zugänglich macht;
    6. f)Litera fentgegen dem § 18 Abs. 3 oder 4 alkoholische Getränke oder Zubereitungen erwirbt, besitzt, konsumiert oder diese entgegen dem § 18 Abs. 1 oder 2 Kindern oder anderen Jugendlichen weitergibt,entgegen dem Paragraph 18, Absatz 3, oder 4 alkoholische Getränke oder Zubereitungen erwirbt, besitzt, konsumiert oder diese entgegen dem Paragraph 18, Absatz eins, oder 2 Kindern oder anderen Jugendlichen weitergibt,
    7. g)Litera gentgegen dem § 18a Abs. 2 Tabak erwirbt, besitzt, konsumiert oder diesen entgegen dem § 18a Abs. 1 Kindern oder anderen Jugendlichen weitergibt,entgegen dem Paragraph 18 a, Absatz 2, Tabak erwirbt, besitzt, konsumiert oder diesen entgegen dem Paragraph 18 a, Absatz eins, Kindern oder anderen Jugendlichen weitergibt,
    8. h)Litera hentgegen dem § 18b Abs. 2 andere jugendgefährdende Waren erwirbt, besitzt, konsumiert oder diese entgegen dem § 18b Abs. 1 Kindern oder Jugendlichen weitergibt oderentgegen dem Paragraph 18 b, Absatz 2, andere jugendgefährdende Waren erwirbt, besitzt, konsumiert oder diese entgegen dem Paragraph 18 b, Absatz eins, Kindern oder Jugendlichen weitergibt oder
    9. i)Litera ientgegen dem § 20 Abs. 1 der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nicht nachkommt,entgegen dem Paragraph 20, Absatz eins, der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften nicht nachkommt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 215,– Euro zu bestrafen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe darf nicht verhängt werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei einer erstmaligen Übertretung von einer Bestrafung des Jugendlichen nach Abs. 2 abzusehen, wenn sich dieser verpflichtet, im Rahmen des Jugendberatungsdienstes einer Einrichtung der Offenen Jugendarbeit an einem Informations- und Beratungsgespräch über die Zielsetzungen der jugendschutzrechtlichen Vorschriften in der Dauer von längstens drei Stunden teilzunehmen und Grund zur Annahme besteht, dass die Teilnahme an diesem Gespräch den Jugendlichen von weiteren Übertretungen dieses Gesetzes abhalten wird. Nimmt der Jugendliche innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ohne wichtigen Grund an einem Informations- und Beratungsgespräch nicht teil, so ist das Strafverfahren fortzusetzen.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat bei einer erstmaligen Übertretung von einer Bestrafung des Jugendlichen nach Absatz 2, abzusehen, wenn sich dieser verpflichtet, im Rahmen des Jugendberatungsdienstes einer Einrichtung der Offenen Jugendarbeit an einem Informations- und Beratungsgespräch über die Zielsetzungen der jugendschutzrechtlichen Vorschriften in der Dauer von längstens drei Stunden teilzunehmen und Grund zur Annahme besteht, dass die Teilnahme an diesem Gespräch den Jugendlichen von weiteren Übertretungen dieses Gesetzes abhalten wird. Nimmt der Jugendliche innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ohne wichtigen Grund an einem Informations- und Beratungsgespräch nicht teil, so ist das Strafverfahren fortzusetzen.
  4. (4)Absatz 4,Der Versuch ist strafbar.
  5. (5)Absatz 5,Der Verfall von Gegenständen nach den §§ 17 bis 18b ist nach Maßgabe des § 17 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zulässig, sofern der Wert eines solchen Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der Interessen des Jugendschutzes steht.Der Verfall von Gegenständen nach den Paragraphen 17 bis 18 b ist nach Maßgabe des Paragraph 17, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zulässig, sofern der Wert eines solchen Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der Interessen des Jugendschutzes steht.
  6. (6)Absatz 6,Unbeschadet des § 39 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, im Zuge ihrer Amtshandlungen durch die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt Kindern oder Jugendlichen Gegenstände nach den §§ 17 bis 18b von geringem Wert, insbesondere alkoholische Getränke, Tabak und andere jugendgefährdende Waren, ohne Anspruch auf Entschädigung abzunehmen und möglichst sofort zu vernichten.Unbeschadet des Paragraph 39, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, im Zuge ihrer Amtshandlungen durch die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt Kindern oder Jugendlichen Gegenstände nach den Paragraphen 17 bis 18 b von geringem Wert, insbesondere alkoholische Getränke, Tabak und andere jugendgefährdende Waren, ohne Anspruch auf Entschädigung abzunehmen und möglichst sofort zu vernichten.
  7. (7)Absatz 7,Die Geldstrafen fließen dem Rechtsträger der Bezirksverwaltungsbehörde zu und sind für Zwecke der Förderung und Beratung der Jugend zu verwenden.

§ 21a T-JFJSG


(1) Der Erwerb von alkoholischen Getränken und Zubereitungen, Tabak und anderen jugendgefährdenden Waren durch Kinder und Jugendliche mit dem Zweck, Unternehmen, bei denen diese Waren erworben werden können, und deren Verkaufspersonal für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu sensibilisieren (Testkäufe), ist der Landesregierung spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Testkäufe schriftlich anzuzeigen.

(2) Anzeigeberechtigt sind gesetzliche Interessenvertretungen im Rahmen ihres jeweiligen gesetzlichen Aufgabenbereiches. Die Anzeige hat genaue Angaben über den beabsichtigten Zeitraum und die Art der Durchführung der Testkäufe zu enthalten. Darüber hinaus sind insbesondere folgende, für die ordnungsgemäße Durchführung der Testkäufe notwendige Voraussetzungen darzulegen:

a)

die Testkäufer werden von einer volljährigen Person begleitet,

b)

eine Zustimmungserklärung eines Obsorgeberechtigten der Testkäufer wird eingeholt,

c)

die Testkäufer werden zur Verschwiegenheit angehalten,

d)

die Auswahl der Unternehmen erfolgt nach dem Zufallsprinzip und

e)

die Unternehmen bzw. deren Verkaufspersonal werden im Fall der Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes darüber informiert, wie diese Bestimmungen hätten eingehalten werden können.

(3) Die Landesregierung hat die Durchführung der Testkäufe binnen sechs Wochen nach dem Einlangen der vollständigen Anzeige mit Bescheid zu untersagen, wenn sich ergibt, dass deren ordnungsgemäße Durchführung nicht gewährleistet ist. Die Durchführung der Testkäufe ist weiters binnen sechs Wochen nach dem Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die Anzeigeberechtigung nach Abs. 2 erster Satz nicht vorliegt.

(4) Die Ergebnisse der Testkäufe dürfen nur anonymisiert und in Form einer statistischen Auswertung veröffentlicht werden. Sie sind der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen und auf der Internetseite des Landes Tirol zu veröffentlichen.

(5) Die Weitergabe und der Erwerb von alkoholischen Getränken und Zubereitungen, Tabak und anderen jugendgefährdenden Waren im Sinn des § 21 Abs. 1 lit. d, e und f und Abs. 2 lit. f, g und h im Rahmen eines angezeigten und nicht untersagten Testkaufes stellt keine Verwaltungsübertretung dar.

§ 22 T-JFJSG Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes


  1. (1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung des § 13, des § 14 Abs. 3, des § 15, des § 16 Abs. 1 bis 3, 5 und 6, des § 17 Abs. 1, des § 18, des § 18a, des § 18b und des § 20 Abs. 1 mitzuwirken durchDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung des Paragraph 13,, des Paragraph 14, Absatz 3,, des Paragraph 15,, des Paragraph 16, Absatz eins bis 3, 5 und 6, des Paragraph 17, Absatz eins,, des Paragraph 18,, des Paragraph 18 a,, des Paragraph 18 b und des Paragraph 20, Absatz eins, mitzuwirken durch
    1. a)Litera aVorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
    2. b)Litera bMaßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind und
    3. c)Litera cdie Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt, soweit sie im § 14 Abs. 3 und im § 20 Abs. 1 vorgesehen ist.die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt, soweit sie im Paragraph 14, Absatz 3 und im Paragraph 20, Absatz eins, vorgesehen ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters berechtigt, Kinder oder Jugendliche, die der Aufforderung eines Unternehmers, Veranstalters oder dessen Beauftragten nach § 12 Abs. 2 zum Verlassen von Räumen oder Grundstücken nicht nachkommen oder die sich sonst in Betriebsanlagen im Sinne des § 16 Abs. 3 aufhalten, durch die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt zu entfernen.Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters berechtigt, Kinder oder Jugendliche, die der Aufforderung eines Unternehmers, Veranstalters oder dessen Beauftragten nach Paragraph 12, Absatz 2, zum Verlassen von Räumen oder Grundstücken nicht nachkommen oder die sich sonst in Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, aufhalten, durch die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt zu entfernen.
  3. (3)Absatz 3,Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt nach Abs. 1 lit. c, Abs. 2 oder § 21 Abs. 7 ist den Betroffenen vorher anzudrohen.Die Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt nach Absatz eins, Litera c,, Absatz 2, oder Paragraph 21, Absatz 7, ist den Betroffenen vorher anzudrohen.
  4. (4)Absatz 4,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten Kinder, die sich im Widerspruch zu einer Bestimmung des 4. Abschnittes verhalten, in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens hinzuweisen. Bei erschwerenden Umständen, insbesondere im Wiederholungsfall, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

§ 22a T-JFJSG Verweisungen


  1. (1)Absatz eins,Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
  2. (2)Absatz 2,Verweisungen auf Bundesgesetze beziehen sich auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
    1. 1.Ziffer einsGewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 89/2025,Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2025,,
    2. 2.Ziffer 2Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2025,Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,,
    3. 3.Ziffer 3Pornographiegesetz, BGBl. Nr. 97/1950, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2012,Pornographiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1950,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,,
    4. 4.Ziffer 4Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 177/2023,Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2023,,
    5. 5.Ziffer 5Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 105/2024,Suchtmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2024,,
    6. 6.Ziffer 6Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 109/2025,Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1995,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2025,,
    7. 7.Ziffer 7Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 599/1987, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2022,Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2022,,
    8. 8.Ziffer 8Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz, BGBl. I Nr. 146/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 37/2018,Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,,
    9. 9.Ziffer 9Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 160/2023.Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2023,.

§ 22b T-JFJSG Verarbeitung personenbezogener Daten


(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, bei Förderungen nach § 2a.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(4) Einrichtungen, die Beratungsleistungen nach § 21 erbringen sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den zur Erbringung der Beratungsleistungen nach § 21 fallenden Angelegenheiten.

(5) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung oder den Widerruf einer Förderung sowie zur Prüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderung, zur Wahrnehmung der im § 2 Abs. 2 genannten gesetzlichen Aufgaben, zur Führung der Kanzleigeschäfte des Jugendbeirates, zur Durchführung von Verfahren nach den §§ 14 Abs. 3 und 16 Abs. 4 und zur Abrechnung von Beratungen nach § 21 jeweils erforderlich sind:

a)

vom Förderungswerber: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Bankverbindungen, projektbezogene Daten, insbesondere auch Rechtsakte, die zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung vorzulegen sind, Daten betreffend beantragte und gewährte Förderungen, Bilanzen, Rechnungsabschlüsse, Kostenvoranschläge, Rechnungen und dergleichen,

b)

von Mitgliedern des Jugendbeirates: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

c)

von Veranstaltern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie anlagen- und grundstücksbezogene Daten,

d)

von Eigentümern einer Betriebsanlage oder eines Vereinslokales sowie der sonst hierüber Verfügungsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie anlagen- und grundstücksbezogene Daten,

e)

von Jugendlichen, die eine Beratung nach § 21 besucht haben: Identifikationsdaten,

f)

von im Jugendberatungsdienst tätigen Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Sozialversicherungsnummer, ausbildungsbezogene Daten.

(6) Die nach Abs. 4 Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Durchführung und Abrechnung von Beratungen nach § 21 von Jugendlichen Identifikationsdaten verarbeiten.

(7) Die nach den Abs. 1, 2, 3 und 4 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(8) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(9) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

§ 22c T-JFJSG Notifikation


  1. (1)Absatz eins,Dieses Gesetz wurde in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2019 unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2018/0353/A).Dieses Gesetz wurde in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2019, unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 2015 Nr. L 241, Sitzung eins, , notifiziert (Notifikationsnummer 2018/0353/A).
  2. (2)Absatz 2,Das Gesetz LGBl. Nr. 37/2023 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2022/0484/A).Das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2023, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 2015 Nr. L 241, Sitzung eins, , notifiziert (Notifikationsnummer 2022/0484/A).
  3. (3)Absatz 3,Das Gesetz LGBl. Nr. XX/2025 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 2015 Nr. L 241, S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer 2025/0645/AT).Das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. römisch zwanzig aus 2025, wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. 2015 Nr. L 241, Sitzung eins, , notifiziert (Notifikationsnummer 2025/0645/AT).

§ 23 T-JFJSG Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 1994 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Jugendschutzgesetz 1974, LGBl. Nr. 16/1975, außer Kraft.

 

Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz, Tiroler (T-JFJSG) Fundstelle


Gesetz vom 24. November 1993 über die Förderung und den Schutz der
Jugend in Tirol (Tiroler Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz)

StF: LGBl. Nr. 4/1994

Änderung

STF: LGBl. Nr. 4/1994 - Landtagsmaterialien: 314/93

LGBl. Nr. 110/2001 - Landtagsmaterialien: 286/01

LGBl. Nr. 89/2002 - Landtagsmaterialien: 245/02

LGBl. Nr. 9/2003 - Landtagsmaterialien: 395/02

LGBl. Nr. 5/2005 - Landtagsmaterialien: 347/04

LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12

LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/13

LGBl. Nr. 21/2016 - Landtagsmaterialien: 536/15

LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16

LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/16

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1

Ziele

§ 2

Aufgaben des Landes, Jugendberatungsdienst, Informationspflicht

§ 2a

Jugendförderung durch die Gemeinden

2. Abschnitt
Förderung der Jugend

§ 3

Gegenstand der Förderung

§ 4

Grundsätze der Förderung

§ 5

Arten der Förderung

§ 6

Förderungsverfahren

§ 7

Widerruf, Verzicht

§ 8

Richtlinien

3. Abschnitt
Jugendbeirat

§ 9

Einrichtung und Aufgaben

§ 10

Zusammensetzung, Bestellung und Funktionsdauer

§ 10a

Geschäftsgang

4. Abschnitt
Schutz der Jugend

§ 11

Begriffsbestimmungen

§ 12

Allgemeine Pflichten

§ 13

Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten

§ 14

Besuch öffentlicher Veranstaltungen

§ 15

Jugendzulässigkeit öffentlicher Veranstaltungen

§ 16

Aufenthalt in Betriebsanlagen und Vereinslokalen, Nächtigung in Beherbergungsbetrieben

§ 17

Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen

§ 18

Alkoholische Getränke und Zubereitungen

§ 18a

Tabak

§ 18b

Andere jugendgefährdende Waren

§ 18c

Altersnachweis

5. Abschnitt
Behörden, Verfahren, Straf- und Schlußbestimmungen

§ 19

Behörde

§ 20

Betreten von Räumen und Grundstücken, Auskunftspflicht

§ 21

Strafbestimmungen

§ 22

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 22a

Geschlechtsspezifische Bezeichnung

§ 22b

Verweisungen

§ 22c

Verwendung personenbezogener Daten

§ 23

Inkrafttreten

Der Landtag hat beschlossen:

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