Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.06.2026
(1)Absatz eins,Das Land Tirol hat Vorhaben zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 Abs. 1 nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils zur Verfügung stehenden Mittel zu fördern. Zudem hat das Land Tirol durch Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis für die Anliegen des Jugendschutzes zu stärken.Das Land Tirol hat Vorhaben zur Verwirklichung der Ziele nach Paragraph eins, Absatz eins, nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils zur Verfügung stehenden Mittel zu fördern. Zudem hat das Land Tirol durch Öffentlichkeitsarbeit das Verständnis für die Anliegen des Jugendschutzes zu stärken.
(2)Absatz 2,Förderungen können insbesondere gewährt werden für:
a)Litera adie Errichtung, Änderung, Erhaltung, Ausstattung und den Betrieb von Einrichtungen der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit,
b)Litera bProjekte mit überwiegend pädagogischem bzw. freizeitpädagogischem Inhalt,
c)Litera cForschungsvorhaben im Bereich des Jugendwesens,
d)Litera dAus- und Fortbildung von Personen, die in der Jugendarbeit tätig sind,
f)Litera fsonstige Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach § 1 Abs. 1.sonstige Maßnahmen zur Erreichung der Ziele nach Paragraph eins, Absatz eins,
In Kraft seit 21.05.2026 bis 31.12.9999
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