§ 11 T-JFJSG Begriffsbestimmungen

Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz, Tiroler

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2026 bis 31.12.9999
(1) Kinder sind Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Jugendliche sind Personen zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 18. Lebensjahr.

(3) Aufsichtspersonen sind

a)

die Eltern(-teile) und jene Personen, die nach bürgerlichem Recht erziehungsberechtigt sind;

b)

Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr,

1.

die im Einvernehmen mit Personen nach lit. a die Erziehung beruflich, vertraglich oder sonst nicht bloß vorübergehend ausüben, oder

2.

denen die Aufsicht über Kinder oder Jugendliche von Personen nach lit. a oder Z 1 nur vorübergehend anvertraut worden ist, oder

3.

die im Rahmen einer Jugendorganisation mit der Führung von Kindern oder Jugendlichen betraut sind.

  1. (1)Absatz eins,Kinder sind Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  2. (2)Absatz 2,Jugendliche sind Personen zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 18. Lebensjahr.
  3. (3)Absatz 3,Aufsichtspersonen sind
    1. a)Litera adie Eltern(teile) und jene Personen, die nach bürgerlichem Recht obsorgeberechtigt sind;
    2. b)Litera bPersonen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr,
      1. 1.Ziffer einsdie im Einvernehmen mit Personen nach lit. a die Erziehung beruflich, vertraglich oder sonst nicht bloß vorübergehend ausüben, oderdie im Einvernehmen mit Personen nach Litera a, die Erziehung beruflich, vertraglich oder sonst nicht bloß vorübergehend ausüben, oder
      2. 2.Ziffer 2denen die Aufsicht über Kinder oder Jugendliche von Personen nach lit. a oder Z 1 nur vorübergehend anvertraut worden ist, oderdenen die Aufsicht über Kinder oder Jugendliche von Personen nach Litera a, oder Ziffer eins, nur vorübergehend anvertraut worden ist, oder
      3. 3.Ziffer 3die im Rahmen einer Jugendorganisation mit der Führung von Kindern oder Jugendlichen betraut sind.

Stand vor dem 20.05.2026

In Kraft vom 17.02.2016 bis 20.05.2026
(1) Kinder sind Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(2) Jugendliche sind Personen zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 18. Lebensjahr.

(3) Aufsichtspersonen sind

a)

die Eltern(-teile) und jene Personen, die nach bürgerlichem Recht erziehungsberechtigt sind;

b)

Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr,

1.

die im Einvernehmen mit Personen nach lit. a die Erziehung beruflich, vertraglich oder sonst nicht bloß vorübergehend ausüben, oder

2.

denen die Aufsicht über Kinder oder Jugendliche von Personen nach lit. a oder Z 1 nur vorübergehend anvertraut worden ist, oder

3.

die im Rahmen einer Jugendorganisation mit der Führung von Kindern oder Jugendlichen betraut sind.

  1. (1)Absatz eins,Kinder sind Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  2. (2)Absatz 2,Jugendliche sind Personen zwischen dem vollendeten 14. und dem vollendeten 18. Lebensjahr.
  3. (3)Absatz 3,Aufsichtspersonen sind
    1. a)Litera adie Eltern(teile) und jene Personen, die nach bürgerlichem Recht obsorgeberechtigt sind;
    2. b)Litera bPersonen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr,
      1. 1.Ziffer einsdie im Einvernehmen mit Personen nach lit. a die Erziehung beruflich, vertraglich oder sonst nicht bloß vorübergehend ausüben, oderdie im Einvernehmen mit Personen nach Litera a, die Erziehung beruflich, vertraglich oder sonst nicht bloß vorübergehend ausüben, oder
      2. 2.Ziffer 2denen die Aufsicht über Kinder oder Jugendliche von Personen nach lit. a oder Z 1 nur vorübergehend anvertraut worden ist, oderdenen die Aufsicht über Kinder oder Jugendliche von Personen nach Litera a, oder Ziffer eins, nur vorübergehend anvertraut worden ist, oder
      3. 3.Ziffer 3die im Rahmen einer Jugendorganisation mit der Führung von Kindern oder Jugendlichen betraut sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten