§ 18 T-JFJSG Alkoholische Getränke und Zubereitungen

Jugendförderungs- und Jugendschutzgesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.01.2005 bis 31.12.9999

(1) An Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke und Zubereitungen (Pulver, Tabletten, Kapseln, Konzentrate und dergleichen), die der Herstellung alkoholischer Getränke dienen, nicht weitergegeben werden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) An Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen gebrannte alkoholische Getränke und Mischungen, die überwiegend aus derartigen Getränken bestehen, nicht weitergegeben werden.ausgenommen

a)

gebrannte alkoholische Getränke und

b)

Mischungen, die gebrannte alkoholische Getränke enthalten, unabhängig davon, ob sie vorgefertigt sind (z. B. Alkopops) oder selbst hergestellt werden,

weitergegeben werden.

(3) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.

(4) Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen gebrannte alkoholische GetränkeKinder und Mischungen, die überwiegend aus derartigen Getränken bestehen, nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren.Jugendliche dürfen

a)

gebrannte alkoholische Getränke und Mischungen im Sinne des Abs. 2 lit. b nicht erwerben oder konsumieren und

b)

Zubereitungen im Sinne des Abs. 1 nicht erwerben oder verdünnt oder unverdünnt konsumieren.

Stand vor dem 13.01.2005

In Kraft vom 08.01.2003 bis 13.01.2005

(1) An Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke und Zubereitungen (Pulver, Tabletten, Kapseln, Konzentrate und dergleichen), die der Herstellung alkoholischer Getränke dienen, nicht weitergegeben werden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) An Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen gebrannte alkoholische Getränke und Mischungen, die überwiegend aus derartigen Getränken bestehen, nicht weitergegeben werden.ausgenommen

a)

gebrannte alkoholische Getränke und

b)

Mischungen, die gebrannte alkoholische Getränke enthalten, unabhängig davon, ob sie vorgefertigt sind (z. B. Alkopops) oder selbst hergestellt werden,

weitergegeben werden.

(3) Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen alkoholische Getränke nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist.

(4) Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen gebrannte alkoholische GetränkeKinder und Mischungen, die überwiegend aus derartigen Getränken bestehen, nicht erwerben oder in der Öffentlichkeit konsumieren.Jugendliche dürfen

a)

gebrannte alkoholische Getränke und Mischungen im Sinne des Abs. 2 lit. b nicht erwerben oder konsumieren und

b)

Zubereitungen im Sinne des Abs. 1 nicht erwerben oder verdünnt oder unverdünnt konsumieren.

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