Gesetzesaktualisierungen

3 Gesetze aktualisiert am 28.04.2026

Gesetze 1-3 von 3

9 Paragrafen zu KommAustria-Gesetz (KOG) aktualisiert


§ 44 KOG In-Kraft-Treten

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2001 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 5, §§ 9a bis 9h, § 17 und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. Die für die Aufnahme der Tätigkeit der RTR-GmbH und des Fachbeirats notwendigen organisatorisc... mehr lesen...


§ 39 KOG Verfahrensvorschriften

(1)Absatz einsRechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria1.Ziffer einsgemäß § 8 ORF-G,gemäß Paragraph 8, ORF-G,2.Ziffer 2gemäß § 6b Abs. 3, §§ 11, 12, 15, § 15b Abs. 4, § 28b Abs. 2 und § 28d Abs. 4 PrR-G,gemäß Paragraph 6 b, Absatz 3,, Paragraphen 11,, 12, 15, Paragraph 15 b, Absatz 4,, Pa... mehr lesen...


§ 39a KOG Zusammenarbeit mit Regulierungsbehörden und Teilnahme in europäischen Gremien

§ 39a.Paragraph 39 a, Die KommAustria hat, sobald ihre Zuständigkeiten im Bereich der Aufsicht und Regulierung elektronischer Medien berührt sind, in den von ihr zu besorgenden Angelegenheiten an Sitzungen von Vereinigungen europäischer Regulierungsbehörden oder deren Arbeitsgruppen teilzunehmen ... mehr lesen...


§ 35a KOG Beitragspflicht für Video-Sharing-Plattform-Anbieter

§ 35a.Paragraph 35 a, Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgabe nach § 2 Abs. 1 Z 14 entstehenden Aufwandes einschließlich des damit in Zusammenhang stehenden Aufwands gemäß § 39a der KommAustria sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 6a Z 3 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH im ... mehr lesen...


§ 18 KOG Aufträge und Aufsicht

(1)Absatz einsIm Rahmen ihrer Tätigkeit für die KommAustria ist die RTR-GmbH ausschließlich an die Aufträge und fachlichen Weisungen des Vorsitzenden und der Mitglieder gebunden.(2)Absatz 2Im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Telekom-Control-Kommission sowie die Post-Control-Kommission ist die RTR-G... mehr lesen...


§ 13 KOG Zuständigkeit

(1)Absatz einsDie KommAustria besorgt jene Aufgaben, die ihr in § 2 dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund gesonderter bundesgesetzlicher Regelungen zugewiesen sind.Die KommAustria besorgt jene Aufgaben, die ihr in Paragraph 2, dieses Bundesgesetzes sowie auf Grund gesonderter bundesgesetzlicher R... mehr lesen...


§ 9 KOG Vollversammlung

(1)Absatz einsDie Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.(Anm. 1)(Anm.: Abs. 1a mit Ablauf des 31.12... mehr lesen...


§ 2 KOG Aufgaben und Ziele der KommAustria

(1)Absatz einsDie Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3 umfasst die der KommAustria durch gesonderte bundesgesetzliche Vorschriften zugewiesenen Aufgaben, insbesondere:Die Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Sinne des Para... mehr lesen...


§ 1 KOG Kommunikationsbehörde Austria

(1)Absatz einsZur Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien einschließlich der Aufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften, ist die Kommunikationsbehörde Austria ... mehr lesen...


Aktualisiert am 28.04.26

17 Paragrafen zu IVS-Gesetz (IVS-G) aktualisiert


§ 9 IVS-G Bereitstellung von Daten über den Nationalen Zugangspunkt

(1)Absatz eins,Parkplatzbetreiber, Diensteanbieter, Straßenbetreiber und Dienstleister sind nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 885/2013 sowie der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 886/2013 verpflichtet, Daten samt zugehöriger Metadaten über den Nationalen Zugangspunkt unentgeltlich be... mehr lesen...


§ 10 IVS-G Datennutzung

(1)Absatz eins,Die über den Nationalen Zugangspunkt unentgeltlich bereitgestellten Daten dürfen für private, öffentliche, kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke genutzt werden. Die Bedingungen der Datennutzung müssen diskriminierungsfrei sein.(2)Absatz 2,IVS-Diensteanbieter sind verpflichtet, ... mehr lesen...


§ 11 IVS-G Verbesserung der Datengenauigkeit

(1)Absatz eins,Datennutzer, die an den von Dateninhabern über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Daten Ungenauigkeiten feststellen, diese Ungenauigkeiten korrigieren und die korrigierten Daten weiterverwenden, haben die vorgenommenen Korrekturen den Dateninhabern über die nach § 9 Abs. ... mehr lesen...


§ 12 IVS-G Nationaler Zugangspunkt

(1)Absatz eins,Nationaler Zugangspunkt ist die digitale Schnittstelle www.mobilitaetsdaten.gv.at.(2)Absatz 2,Über den Nationalen Zugangspunkt werden Daten oder deren Quellen samt entsprechender Metadaten den Datennutzern zur Weiterverwendung zugänglich gemacht. Der Nationale Zugangspunkt muss die... mehr lesen...


§ 13 IVS-G Nationale Stellen

(1)Absatz eins,Nationale Stelle ist1.Ziffer einsim Hinblick auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 305/2013 der Bundesminister für Inneres;2.Ziffer 2im Übrigen die AustriaTech.(2)Absatz 2,Die Nationale Stelle hat die Aufgabe, die Einhaltung der Spezifikationen, insbesondere im Hinblick auf Ermitt... mehr lesen...


§ 14 IVS-G IVS-Anwendungen der öffentlichen Hand

(1)Absatz eins,Die öffentliche Hand stellt folgende IVS-Anwendungen bereit:1.Ziffer einsden intermodalen Verkehrsgraphen Graphenintegrationsplattform (GIP);2.Ziffer 2den intermodalen Routenplaner Verkehrsauskunft Österreich (VAO);3.Ziffer 3die Echtzeitverkehrsinformation Straße Österreich (EVIS);... mehr lesen...


§ 15 IVS-G Datenschutz

(1)Absatz eins,IVS-Diensteanbieter und Datenlieferanten haben die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, und der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlin... mehr lesen...


§ 16 IVS-G Haftung

§ 16.Paragraph 16, IVS-Diensteanbieter haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, insbesondere des Produkthaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1988. IVS-Diensteanbieter haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, insbesondere des Produkthaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 99 au... mehr lesen...


§ 3 IVS-G Grundsätze für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme

(1)Absatz eins,Maßnahmen betreffend die Einführung intelligenter Verkehrssysteme müssen1.Ziffer einseffektiv sein, d. h. einen spürbaren Beitrag zur Lösung der zentralen Probleme leisten, denen sich Europa im Bereich des Straßenverkehrs gegenübersieht (z. B. Verringerung der Verkehrsüberlastung, ... mehr lesen...


§ 4 IVS-G Vorrangige Bereiche

(1)Absatz eins,Intelligente Verkehrssysteme werden vorrangig in folgenden Bereichen eingeführt:1.Ziffer einsVorrangiger Bereich I: IVS-Informations- und Mobilitätsdienste;2.Ziffer 2Vorrangiger Bereich II: IVS-Dienste in den Bereichen Reise-, Transport- und Verkehrsmanagement;3.Ziffer 3Vorrangiger... mehr lesen...


§ 5 IVS-G Vorrangige Maßnahmen

§ 5.Paragraph 5, In den vorrangigen Bereichen werden folgende Maßnahmen vorrangig verfolgt:1.Ziffer einsdie Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reise-Informationsdienste;2.Ziffer 2die Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste;3.Ziffer 3Daten und Verfahren, um Straßennutzern,... mehr lesen...


§ 6 IVS-G Europäische Zusammenarbeit

(1)Absatz eins,Die Republik Österreich arbeitet gegebenenfalls mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den einschlägigen Akteuren in Bezug auf die vorrangigen Bereiche (§ 4) zusammen, sofern für diese vorrangigen Bereiche keine Spezifikationen festgelegt wurden.Die Republik Öst... mehr lesen...


§ 7 IVS-G Spezifikationen

(1)Absatz eins,Bei der Einführung von IVS-Anwendungen und IVS-Diensten sind die von der Kommission gemäß Art. 6 der Richtlinie 2010/40/EU angenommenen Spezifikationen im Einklang mit den in § 3 Abs. 1 festgelegten Grundsätzen anzuwenden.Bei der Einführung von IVS-Anwendungen und IVS-Diensten sind... mehr lesen...


§ 8 IVS-G Verfügbarkeit von Daten und Einführung von Diensten

(1)Absatz eins,Die Republik Österreich stellt sicher, dass Daten für die in Anhang III der Richtlinie 2010/40/EU angegebenen Datenarten mit der dort angegebenen geographischen Abdeckung rechtzeitig über den Nationalen Zugangspunkt verfügbar sind. Die Bereitstellung obliegtDie Republik Österreich ... mehr lesen...


§ 1 IVS-G Zweck und Geltungsbereich

(1)Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz wird ein Rahmen zur Unterstützung einer koordinierten und kohärenten Einführung und Nutzung intelligenter Verkehrssysteme (IVS) geschaffen, und es werden die dafür erforderlichen allgemeinen Bedingungen festgelegt.(2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt für den... mehr lesen...


§ 2 IVS-G Begriffsbestimmungen

§ 2.Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Begriff1.Ziffer eins„intelligente Verkehrssysteme“ oder „IVS“ Systeme, bei denen Informations- und Kommunikationstechnologien im Straßenverkehr, einschließlich seiner Infrastrukturen, Fahrzeuge und Nutzer, sowie beim Verkehrs- und Mobil... mehr lesen...


IVS-Gesetz (IVS-G) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2026 § 0 gültig von 31.03.2013 bis 23.04.2026 1. Abschnitt... mehr lesen...


Aktualisiert am 28.04.26

22 Paragrafen zu Kapitalmarktgesetz 2019 (KMG 2019) aktualisiert


Anl. 4 KMG 2019

Schema DSCHEMA FÜR DEN VEREINFACHTEN PROSPEKT FÜR VERANLAGUNGEN UND WERTPAPIERE(Soweit das Schema für Wertpapiere heranzuziehen ist, ist der darin verwendete Begriff der Veranlagung sinngemäß durch den Begriff des Wertpapieres zu ersetzen.)KAPITEL 1Angaben über jene, welche gemäß den §§ 7 und 22 ... mehr lesen...


Anl. 1 KMG 2019

Schema ASCHEMA FÜR VERANLAGUNGENKAPITEL 1Angaben über jene, welche gemäß den §§ 7 und 22 haften(Name, Stellung)1.Ziffer einsDie Veranlagungsbedingungen, insbesondere die Ausstattung der Veranlagung,2.Ziffer 2die Zahl-, Einreichungs- und Hinterlegungsstellen,3.Ziffer 3Übersicht über die allenfalls... mehr lesen...


§ 30 KMG 2019 Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 21. Juli 2019 in Kraft. Die §§ 10 und 15 treten jedoch mit dem Tag, der auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgt, in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit 21. Juli 2019 in Kraft. Die Paragraphen 10 und 15 treten jedoch mit dem... mehr lesen...


§ 29 KMG 2019 Verweise und Verordnungen

(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EU) 2017/1129 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, die Verordnung (... mehr lesen...


§ 24 KMG 2019 Emissionskalender

(1)Absatz eins,Wer Wertpapiere oder Veranlagungen im Inland erstmals anzubieten beabsichtigt, hat die Meldestelle ehestmöglich über den Emittenten, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Emission, das Gesamtvolumen, die Stückelung, die Laufzeit und, im Falle öffentlicher Angebote, die sonstigen Kond... mehr lesen...


§ 23 KMG 2019 Meldestelle

(1)Absatz einsDie Meldestelle nach diesem Bundesgesetz ist die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft. Sie hat die auf Basis einer Übertragungsvereinbarung nach § 13 Abs. 3 bei ihr eingelangten Wertpapierprospekte und sonstigen Angaben nach diesem Bundesgesetz auf das Vorhandensein der ... mehr lesen...


§ 22 KMG 2019 Prospekthaftung

(1)Absatz einsDie für den Prospekt und Nachträge dazu verantwortlichen Personen sind im Prospekt eindeutig unter Angabe ihres Namens und ihrer Funktion – bei juristischen Personen ihres Namens und ihres Sitzes – zu benennen. Der Prospekt sowie die Nachträge dazu haben Erklärungen der betreffenden... mehr lesen...


§ 19 KMG 2019 Veröffentlichung von Entscheidungen

(1)Absatz eins,Eine Entscheidung, wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2017/1129 eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder andere verwaltungsrechtliche Maßnahme zu verhängen, ist von der FMA auf ihrer offiziellen Webseite zu veröffentlichen, unverzüglich nachdem die von der Entscheidung... mehr lesen...


§ 17 KMG 2019 Rechtsmittel

§ 17.Paragraph 17, Die Entscheidungen der FMA in Vollziehung der Verordnung (EU) 2017/1129 und dieses Bundesgesetzes sind entsprechend den Verwaltungsverfahrensgesetzen zu begründen. Gegen diese Entscheidungen besteht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Rechtsbehe... mehr lesen...


§ 15 KMG 2019 Strafbestimmungen

(1)Absatz einsWer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren, das nach der Verordnung (EU) 2017/1129 prospektpflichtig ist,1.Ziffer einsnicht die gemäß Art. 3 oder 5 der Verordnung (EU) 2017/1129 enthaltenen Pflichten zur Veröffentlichung einhält oder entgegen Art. 20 Abs. 1 ... mehr lesen...


§ 13 KMG 2019 Zuständige Behörde

(1)Absatz einsDie FMA ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 31 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1129. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Art. 31 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 zukommenden Aufgaben un... mehr lesen...


§ 12 KMG 2019 Zweck dieses Hauptstücks

(1)Absatz einsDieses Hauptstück dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2017/1129.(2)Absatz 2Die Prospektpflicht gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 gilt nicht für ein Angebot von Wertpapieren von einem Gesamtgegenwert im EWR von weniger als zwei Millionen Euro; in diese Obergrenze sind die a... mehr lesen...


§ 10 KMG 2019 Strafbestimmungen

(1)Absatz einsWer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist,1.Ziffer einskeinen Prospekt veröffentlicht oder nicht die gemäß § 6 ändernden oder ergänzenden Angaben veröffentlicht oder Veranlagungen anbietet oder gewerbsmäß... mehr lesen...


§ 9 KMG 2019 Sonderbestimmungen für Veranlagungen in Immobilien

§ 9.Paragraph 9, Veranlagungsgemeinschaften in Immobilien liegen vor, wenn Veranlagungen von Emittenten ausgegeben werden, die mit dem investierten Kapital direkt oder indirekt nach Zweck oder tatsächlicher Übung überwiegend Erträge aus der Überlassung oder Übertragung von Immobilien an Dritte er... mehr lesen...


§ 8 KMG 2019 Veröffentlichung des Prospekts

(1)Absatz einsEin Prospekt darf vor der Prospektkontrolle gemäß § 7 nicht veröffentlicht werden.Ein Prospekt darf vor der Prospektkontrolle gemäß Paragraph 7, nicht veröffentlicht werden.(2)Absatz 2Nach seiner Kontrolle ist der Prospekt durch den Emittenten oder den Anbieter so bald wie praktisch... mehr lesen...


§ 7 KMG 2019 Prüfung des Prospekts

(1)Absatz einsDer Prospekt ist1.Ziffer einsvon einem genossenschaftlichen Prüfungsverband für Kreditgenossenschaften nach dem System Schulze-Delitzsch oder nach dem System Raiffeisen oder2.Ziffer 2von der Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes oder3.Ziffer 3von einem beeideten Wirtschaft... mehr lesen...


§ 6 KMG 2019 Nachtrag zum Prospekt

(1)Absatz einsJeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben, die die Bewertung der Veranlagungen beeinflussen könnten und die zwischen der Kontrolle des Prospekts und dem endgültigen Schluss des öffentlichen Ang... mehr lesen...


§ 5 KMG 2019 Inhalt des Prospekts

(1)Absatz einsDer Prospekt hat sämtliche Angaben zu enthalten, die entsprechend den Merkmalen des Emittenten und der öffentlich angebotenen Veranlagungen erforderlich sind, damit die Anleger sich ein fundiertes Urteil über die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und ... mehr lesen...


§ 3 KMG 2019 Ausnahmen von der Prospektpflicht

(1)Absatz eins,Die Prospektpflicht gemäß § 2 gilt nicht fürDie Prospektpflicht gemäß Paragraph 2, gilt nicht für1.Ziffer einsAnteilscheine von Investmentfonds gemäß § 3 Abs. 2 Z 30 des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011;Anteilscheine von Investmentfonds gemäß Paragraph... mehr lesen...


§ 2 KMG 2019 Prospektpflichtiges Angebot

(1)Absatz einsEin öffentliches Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und kontrollierter Prospekt veröffentlicht wurde.(2)Absatz 2Das erste Hauptstück dieses Bundesgesetzes regelt öffentliche Angeb... mehr lesen...


§ 1 KMG 2019 Begriffsbestimmungen

(1)Absatz einsIm Sinne dieses Hauptstücks sind1.Ziffer einsöffentliches Angebot: eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Bedingungen eines Angebots (oder einer Einladung zur Zeichnung) von Veranlagungen und über die a... mehr lesen...


Kapitalmarktgesetz 2019 (KMG 2019) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2026 § 0 gültig von 24.04.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/... mehr lesen...


Aktualisiert am 28.04.26
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