§ 9 KOG Vollversammlung

KommAustria-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens dreifünf Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.(Anm. 1)

    (Anm.: Abs. 1a mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz eins a, mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)

  2. (2)Absatz 2,Die konstituierende Sitzung und alle weiteren Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.
  3. (3)Absatz 3,Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsErlassung und Änderung der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung;
    2. 2.Ziffer 2Wahl der Senatsvorsitzenden und der Senatsmitglieder;
    3. 3.Ziffer 3Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht der KommAustria;(Anm. 1)
    4. 4.Ziffer 4Abgabe von Stellungnahmen zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die in den Vollziehungsbereich der KommAustria fallen;
    5. 5.Ziffer 5Abberufung von Mitgliedern gemäß § 5.Abberufung von Mitgliedern gemäß Paragraph 5,
    (__________________

    Anm. 1: Art. 2 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 lautet: „In § 9 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „den“ die Wortfolge „die Berichtsteile der Einzelmitglieder beinhaltenden und zusammenfassenden“ eingefügt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden. Möglicherweise sollte die Wortfolge in § 9 Abs. 3 Z 3 eingefügt werden.)Anmerkung 1eins, : Artikel 2, Ziffer 5, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020, lautet: „In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach dem Wort „den“ die Wortfolge „die Berichtsteile der Einzelmitglieder beinhaltenden und zusammenfassenden“ eingefügt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden. Möglicherweise sollte die Wortfolge in Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3, eingefügt werden.)

Stand vor dem 30.04.2026

In Kraft vom 01.01.2023 bis 30.04.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Vollversammlung besteht aus allen Mitgliedern. Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens dreifünf Mitgliedern beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.(Anm. 1)

    (Anm.: Abs. 1a mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz eins a, mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft getreten)

  2. (2)Absatz 2,Die konstituierende Sitzung und alle weiteren Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.
  3. (3)Absatz 3,Die Vollversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsErlassung und Änderung der Geschäftsordnung und der Geschäftsverteilung;
    2. 2.Ziffer 2Wahl der Senatsvorsitzenden und der Senatsmitglieder;
    3. 3.Ziffer 3Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht der KommAustria;(Anm. 1)
    4. 4.Ziffer 4Abgabe von Stellungnahmen zu Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, die in den Vollziehungsbereich der KommAustria fallen;
    5. 5.Ziffer 5Abberufung von Mitgliedern gemäß § 5.Abberufung von Mitgliedern gemäß Paragraph 5,
    (__________________

    Anm. 1: Art. 2 Z 5 der Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 lautet: „In § 9 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „den“ die Wortfolge „die Berichtsteile der Einzelmitglieder beinhaltenden und zusammenfassenden“ eingefügt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden. Möglicherweise sollte die Wortfolge in § 9 Abs. 3 Z 3 eingefügt werden.)Anmerkung 1eins, : Artikel 2, Ziffer 5, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020, lautet: „In Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, wird nach dem Wort „den“ die Wortfolge „die Berichtsteile der Einzelmitglieder beinhaltenden und zusammenfassenden“ eingefügt.“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden. Möglicherweise sollte die Wortfolge in Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 3, eingefügt werden.)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten