§ 39 KOG Verfahrensvorschriften

KommAustria-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 8 ORF-G,gemäß Paragraph 8, ORF-G,
    2. 2.Ziffer 2gemäß § 6b Abs. 3, §§ 11, 12, 15, § 15b Abs. 4, § 28b Abs. 2 und § 28d Abs. 4 PrR-G,gemäß Paragraph 6 b, Absatz 3,, Paragraphen 11,, 12, 15,, Paragraph 15 b, Absatz 4,, Paragraph 28 b, Absatz 2 und Paragraph 28 d, Absatz 4, PrR-G,
    3. 3.Ziffer 3gemäß § 6 Abs. 3, §§ 12, 14, 20, 22, 25 Abs. 5 und 6, § 25a Abs. 9 und 10, §§ 26, 27, 27a und 27b AMD-G,gemäß Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraphen 12,, 14, 20, 22, 25, Absatz 5 und 6, Paragraph 25 a, Absatz 9 und 10, Paragraphen 26,, 27, 27a27 a und 27b27 b AMD-G,
    4. 4.Ziffer 4gemäß § 2 Abs. 3 Z 2, 4 und 7, § 4 Abs. 3 und gemäß Art. 51 Abs. 2 lit. e der DSA-Verordnung in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Z 9 KDD-G, sowiegemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2,, 4 und 7, Paragraph 4, Absatz 3 und gemäß Artikel 51, Absatz 2, Litera e, der DSA-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 9, KDD-G, sowie
    5. 5.Ziffer 5gemäß § 2 Abs. 1 TIB-G in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 5 Abs. 4, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte sowiegemäß Paragraph 2, Absatz eins, TIB-G in Verbindung mit Artikel 3, Absatz eins,, Artikel 4, Absatz 4, sowie Artikel 5, Absatz 4, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte sowie
    6. 56.Ziffer 56gemäß TKG 2021
    haben abweichend von § 13 VwGVG keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Entscheidungen der KommAustria im Rahmen der Rechtsaufsicht. Das Bundesverwaltungsgericht – oder in Angelegenheiten der Z 4 die KommAustria – kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre.haben abweichend von Paragraph 13, VwGVG keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Entscheidungen der KommAustria im Rahmen der Rechtsaufsicht. Das Bundesverwaltungsgericht – oder in Angelegenheiten der Ziffer 4, die KommAustria – kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre.
  2. (2)Absatz 2,Dem Generaldirektor des Österreichischen Rundfunks oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt im Verfahren vor der KommAustria und vor dem Bundesverwaltungsgericht, soweit es sich um ein Verfahren auf Grund der Bestimmungen des ORF-Gesetzes handelt, jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des Österreichischen Rundfunks zu.
  3. (3)Absatz 3,Bei Beschwerden an die KommAustria werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.
  4. (4)Absatz 4,Bei der Beurteilung von behaupteten Verletzungen der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 34, 37 bis 42 und 46 AMD-G sowie des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes ist auf die Spruchpraxis allgemein anerkannter unabhängiger Selbstregulierungseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Als allgemein anerkannte Selbstregulierungseinrichtungen gelten insbesondere solche, die eine breite Repräsentanz der betroffenen Berufsgruppen und hinreichende Transparenz im Hinblick auf Entscheidungsgrundlage, Verfahren und Durchsetzung von Entscheidungen gewährleisten.Bei der Beurteilung von behaupteten Verletzungen der werberechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 34,, 37 bis 42 und 46 AMD-G sowie des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes ist auf die Spruchpraxis allgemein anerkannter unabhängiger Selbstregulierungseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Als allgemein anerkannte Selbstregulierungseinrichtungen gelten insbesondere solche, die eine breite Repräsentanz der betroffenen Berufsgruppen und hinreichende Transparenz im Hinblick auf Entscheidungsgrundlage, Verfahren und Durchsetzung von Entscheidungen gewährleisten.

Stand vor dem 30.04.2026

In Kraft vom 17.02.2024 bis 30.04.2026
  1. (1)Absatz eins,Rechtsmittel gegen Entscheidungen der KommAustria
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 8 ORF-G,gemäß Paragraph 8, ORF-G,
    2. 2.Ziffer 2gemäß § 6b Abs. 3, §§ 11, 12, 15, § 15b Abs. 4, § 28b Abs. 2 und § 28d Abs. 4 PrR-G,gemäß Paragraph 6 b, Absatz 3,, Paragraphen 11,, 12, 15,, Paragraph 15 b, Absatz 4,, Paragraph 28 b, Absatz 2 und Paragraph 28 d, Absatz 4, PrR-G,
    3. 3.Ziffer 3gemäß § 6 Abs. 3, §§ 12, 14, 20, 22, 25 Abs. 5 und 6, § 25a Abs. 9 und 10, §§ 26, 27, 27a und 27b AMD-G,gemäß Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraphen 12,, 14, 20, 22, 25, Absatz 5 und 6, Paragraph 25 a, Absatz 9 und 10, Paragraphen 26,, 27, 27a27 a und 27b27 b AMD-G,
    4. 4.Ziffer 4gemäß § 2 Abs. 3 Z 2, 4 und 7, § 4 Abs. 3 und gemäß Art. 51 Abs. 2 lit. e der DSA-Verordnung in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Z 9 KDD-G, sowiegemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2,, 4 und 7, Paragraph 4, Absatz 3 und gemäß Artikel 51, Absatz 2, Litera e, der DSA-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 9, KDD-G, sowie
    5. 5.Ziffer 5gemäß § 2 Abs. 1 TIB-G in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 5 Abs. 4, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte sowiegemäß Paragraph 2, Absatz eins, TIB-G in Verbindung mit Artikel 3, Absatz eins,, Artikel 4, Absatz 4, sowie Artikel 5, Absatz 4, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 784/2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte sowie
    6. 56.Ziffer 56gemäß TKG 2021
    haben abweichend von § 13 VwGVG keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Entscheidungen der KommAustria im Rahmen der Rechtsaufsicht. Das Bundesverwaltungsgericht – oder in Angelegenheiten der Z 4 die KommAustria – kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre.haben abweichend von Paragraph 13, VwGVG keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für Entscheidungen der KommAustria im Rahmen der Rechtsaufsicht. Das Bundesverwaltungsgericht – oder in Angelegenheiten der Ziffer 4, die KommAustria – kann die aufschiebende Wirkung im betreffenden Verfahren auf Antrag zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden verbunden wäre.
  2. (2)Absatz 2,Dem Generaldirektor des Österreichischen Rundfunks oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt im Verfahren vor der KommAustria und vor dem Bundesverwaltungsgericht, soweit es sich um ein Verfahren auf Grund der Bestimmungen des ORF-Gesetzes handelt, jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des Österreichischen Rundfunks zu.
  3. (3)Absatz 3,Bei Beschwerden an die KommAustria werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.
  4. (4)Absatz 4,Bei der Beurteilung von behaupteten Verletzungen der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 34, 37 bis 42 und 46 AMD-G sowie des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes ist auf die Spruchpraxis allgemein anerkannter unabhängiger Selbstregulierungseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Als allgemein anerkannte Selbstregulierungseinrichtungen gelten insbesondere solche, die eine breite Repräsentanz der betroffenen Berufsgruppen und hinreichende Transparenz im Hinblick auf Entscheidungsgrundlage, Verfahren und Durchsetzung von Entscheidungen gewährleisten.Bei der Beurteilung von behaupteten Verletzungen der werberechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 34,, 37 bis 42 und 46 AMD-G sowie des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes ist auf die Spruchpraxis allgemein anerkannter unabhängiger Selbstregulierungseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Als allgemein anerkannte Selbstregulierungseinrichtungen gelten insbesondere solche, die eine breite Repräsentanz der betroffenen Berufsgruppen und hinreichende Transparenz im Hinblick auf Entscheidungsgrundlage, Verfahren und Durchsetzung von Entscheidungen gewährleisten.

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