§ 26 KOG Fernsehfonds Austria, Ziele, Aufbringung der Mittel

KOG - KommAustria-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024
  1. (1)Absatz einsZur Unterstützung der Produktion von Fernsehfilmen (einschließlich Fernsehserien, -reihen und -dokumentationen) sind der RTR-GmbH jährlich 13,5 Millionen Euro vom Bund per 31. Jänner zu überweisen.
  2. (2)Absatz 2Die Mittel gemäß Abs. 1 sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fernsehfonds Austria“ nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Medien für die Förderung der Herstellung von Fernsehproduktionen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwenden.Die Mittel gemäß Absatz eins, sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Fernsehfonds Austria“ nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Medien für die Förderung der Herstellung von Fernsehproduktionen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwenden.
  3. (3)Absatz 3Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 und der §§ 27 und 28 in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Aus den für die Zwecke der Fernsehproduktion zur Verfügung stehenden Mitteln sind auch der Personal- und Sachaufwand der RTR-GmbH für die Besorgung der Geschäfte nach den §§ 26 bis 28 zu bestreiten.Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach den Bestimmungen der Absatz eins und 2 und der Paragraphen 27 und 28 in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Aus den für die Zwecke der Fernsehproduktion zur Verfügung stehenden Mitteln sind auch der Personal- und Sachaufwand der RTR-GmbH für die Besorgung der Geschäfte nach den Paragraphen 26 bis 28 zu bestreiten.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 KOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 KOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26 KOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 KOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 KOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 25 KOG
§ 27 KOG