§ 27 KOG Besondere Bestimmungen für die Richtlinien zur Fernsehfilmförderung

KOG - KommAustria-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024
  1. (1)Absatz einsFür die Gewährung von Förderungen und die Erstellung von Richtlinien gelten § 23 mit der Maßgabe, dass die Herstellung des Einvernehmens sowie das Stellungnahmerecht der KommAustria entfallen, § 24 sowie § 25 sinngemäß, soweit nicht im Folgenden Abweichendes bestimmt ist.Für die Gewährung von Förderungen und die Erstellung von Richtlinien gelten Paragraph 23, mit der Maßgabe, dass die Herstellung des Einvernehmens sowie das Stellungnahmerecht der KommAustria entfallen, Paragraph 24, sowie Paragraph 25, sinngemäß, soweit nicht im Folgenden Abweichendes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Die Förderungen sind in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse für Projekte unabhängiger Produzenten zur Verfügung zu stellen. Die Richtlinien haben auf Grund von Kriterien wie insbesondere der Eigentumsverhältnisse an der Produktionsgesellschaft, der Kontrolle der Produktion, dem Umfang der ein und demselben Fernsehveranstalter gelieferten Programme und dem Eigentum an Verwertungsrechten festzulegen, unter welchen Voraussetzungen ein Produzent als von Rundfunkveranstaltern unabhängig anzusehen ist. Ein Produzent gilt insbesondere dann nicht als unabhängig, wenn eine Mehrheitsbeteiligung eines Fernsehveranstalters am Produktionsunternehmen vorliegt. Eine Mehrheitsbeteiligung liegt jedenfalls dann vor, wenn ein einzelner Fernsehveranstalter (über direkte oder indirekte Beteiligungen) mehr als 25% der Anteile oder Stimmrechte hält oder wenn zwei oder mehrere Fernsehveranstalter zusammen mehr als 50% der Anteile oder Stimmrechte halten.
  3. (3)Absatz 3Die Richtlinien haben besondere Bedingungen für die Gewährung von Förderungen festzulegen, indem sie insbesondere Anforderungen an Förderungswerber, Pflichten des Förderungsempfängers, die konkrete Verwendung der Förderung, die maximale Förderungshöhe getrennt nach Förderkategorien, einen erforderlichen Eigenanteil, Zeitpunkt und Form der Auszahlung näher regeln. Von der Förderung sind jedenfalls Industrie-, Image- oder Werbefilme ausgenommen. In den Richtlinien können für die Gewährung von Förderungen auch Bedingungen hinsichtlich einer Mindestlänge des zu fördernden Films festgelegt werden.
  4. (4)Absatz 4Förderungen nach diesen Bestimmungen können mit Förderungen anderer Institutionen oder Gebietskörperschaften (ausgenommen Förderungen von anderer Seite aus Bundesmitteln) kumuliert werden. Eine Förderung von Produktionen, die eine Förderung nach dem Filmstandortgesetz 2023, BGBl. I Nr. 219/2022, erhalten haben, ist zulässig, sofern diese die Voraussetzungen gemäß Abs. 6 erfüllen.Förderungen nach diesen Bestimmungen können mit Förderungen anderer Institutionen oder Gebietskörperschaften (ausgenommen Förderungen von anderer Seite aus Bundesmitteln) kumuliert werden. Eine Förderung von Produktionen, die eine Förderung nach dem Filmstandortgesetz 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 219 aus 2022,, erhalten haben, ist zulässig, sofern diese die Voraussetzungen gemäß Absatz 6, erfüllen.
  5. (5)Absatz 5Die Richtlinien haben nähere Regelungen über die Voraussetzungen und das Ausmaß der Förderung für Gemeinschaftsproduktionen (Koproduktionen), wie insbesondere über die Mindestanzahl der an einer Produktion finanziell beteiligten (natürlichen oder juristischen) Personen zu enthalten. In die Richtlinien können auch Bestimmungen aufgenommen werden, die die Gewährung einer Förderung davon abhängig machen, dass ein bestimmter Anteil der Arbeiten im Inland durchgeführt werden muss. Derartige Bedingungen dürfen nur für maximal 80% des Produktionsbudgets eines geförderten Werks vorgesehen werden. Die Höhe der Förderung kann maximal 20% des Produktionsbudgets betragen.
  6. (6)Absatz 6Abweichend vom vorstehenden Absatz kann die Höhe der Förderung in Ausnahmefällen auf höchstens 30 % des Produktionsbudgets angehoben werden, wenn die Zielsetzungen der Förderung in besonderem Maße erfüllt werden, beispielsweise durch das Vorliegen eines herausragenden österreichischen Beschäftigungseffektes, die Umsetzung technischer Innovationen bei der Produktion oder besondere Verwertungs- und Vermarktungsmaßnahmen. Die RTR-GmbH hat in den Richtlinien nähere Bedingungen festzulegen; insbesondere können prozentuelle sowie betragsmäßige Höchstgrenzen für die Anhebung der Förderung bei Erfüllung der genannten Kriterien festgelegt werden. Der Förderungswerber hat entsprechende Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen vorzulegen.
  7. (7)Absatz 7Zusätzlich zu den Produktionskosten und über die in Abs. 5 und 6 genannten Höchstgrenzen hinaus, können folgende Maßnahmen gefördert werden:Zusätzlich zu den Produktionskosten und über die in Absatz 5 und 6 genannten Höchstgrenzen hinaus, können folgende Maßnahmen gefördert werden:
    1. 1.Ziffer einsHerstellung einer barrierefreien Fassung für hör- oder sehbehinderte Personen;
    2. 2.Ziffer 2Herstellung fremdsprachiger Fassungen;
    3. 3.Ziffer 3Präsentation der Produktion bei internationalen Filmfestivals, Filmmessen und Wettbewerben.
    Die Förderung ist hinsichtlich der Z 1 mit 80 %, hinsichtlich der Z 2 und 3 mit 50 % der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten der Maßnahme beschränkt. Die RTR-GmbH hat in den Richtlinien nähere Bedingungen festzulegen; insbesondere sind betragsmäßige Höchstgrenzen für die geförderten Maßnahmen festzulegen. Die Förderung darf im Hinblick auf diese Maßnahmen nicht davon abhängig gemacht werden, dass ein bestimmter Anteil der Arbeiten im Inland durchgeführt werden muss.Die Förderung ist hinsichtlich der Ziffer eins, mit 80 %, hinsichtlich der Ziffer 2 und 3 mit 50 % der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Kosten der Maßnahme beschränkt. Die RTR-GmbH hat in den Richtlinien nähere Bedingungen festzulegen; insbesondere sind betragsmäßige Höchstgrenzen für die geförderten Maßnahmen festzulegen. Die Förderung darf im Hinblick auf diese Maßnahmen nicht davon abhängig gemacht werden, dass ein bestimmter Anteil der Arbeiten im Inland durchgeführt werden muss.
  8. (8)Absatz 8Der nach Abs. 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 4 zu erstellende Bericht der RTR-GmbH hat auch Daten über die Entwicklung im Bereich der Fernsehfilmproduktion zu enthalten.Der nach Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 4, zu erstellende Bericht der RTR-GmbH hat auch Daten über die Entwicklung im Bereich der Fernsehfilmproduktion zu enthalten.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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