§ 11 KOG Einzelmitglieder

KOG - KommAustria-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen werden einzelne Angelegenheiten von den Mitgliedern als Einzelmitglieder besorgt.

In Kraft seit 01.10.2010 bis 31.12.9999
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