§ 12 KOG Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung

KOG - KommAustria-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Vollversammlung hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. Darin sind insbesondere die Aufgabenbereiche der Einzelmitglieder und der Senate sowie die Einberufung und der Ablauf von Sitzungen der Vollversammlung und der Senate näher zu regeln.

(2) Die Verteilung der Geschäfte ist durch eine am Beginn jedes Kalenderjahres festzulegende Geschäftsverteilung zu regeln. Die Geschäftsverteilung kann aus wichtigem Grund geändert werden.

(3) Die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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