§ 12 KOG Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung

KommAustria-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Vollversammlung hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. Darin sind insbesondere die Aufgabenbereiche der Einzelmitglieder und der Senate, einschließlich ihrer Zusammensetzung, sowie die Einberufung und der Ablauf von Sitzungen der Vollversammlung und der Senate näher zu regeln.

(2) Die Verteilung der Geschäfte ist durch eine am Beginn jedes Kalenderjahres festzulegende Geschäftsverteilung zu regeln. Die Geschäftsverteilung kann aus wichtigem Grund geändert werden.

(3) Die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.12.2011

(1) Die Vollversammlung hat eine Geschäftsordnung zu erlassen. Darin sind insbesondere die Aufgabenbereiche der Einzelmitglieder und der Senate, einschließlich ihrer Zusammensetzung, sowie die Einberufung und der Ablauf von Sitzungen der Vollversammlung und der Senate näher zu regeln.

(2) Die Verteilung der Geschäfte ist durch eine am Beginn jedes Kalenderjahres festzulegende Geschäftsverteilung zu regeln. Die Geschäftsverteilung kann aus wichtigem Grund geändert werden.

(3) Die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

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