§ 9 IVS-G Bereitstellung von Daten über den Nationalen Zugangspunkt

IVS-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.04.2026 bis 30.11.2030
§ 9.Paragraph 9,

IVS-Diensteanbieter haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, insbesondere des Produkthaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1988. IVS-Diensteanbieter haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, insbesondere des Produkthaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1988,.

  1. (1)Absatz eins,Parkplatzbetreiber, Diensteanbieter, Straßenbetreiber und Dienstleister sind nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 885/2013 sowie der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 886/2013 verpflichtet, Daten samt zugehöriger Metadaten über den Nationalen Zugangspunkt unentgeltlich bereitzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Dateninhaber sind nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 verpflichtet, Daten, die in den dortigen Anhängen angeführt sind, samt zugehöriger Metadaten über den Nationalen Zugangspunkt unentgeltlich bereitzustellen. Dabei haben sie die Vorgaben dieser Delegierten Verordnungen an Zugänglichkeit, Austausch, Weiterverwendung und Aktualisierung der Daten einzuhalten.
  3. (3)Absatz 3,Datenlieferanten sind verpflichtet, im Zuge der Bereitstellung von Daten über den Nationalen Zugangspunkt als Metadaten die geographische Abdeckung bekanntzugeben und eine E-Mail-Adresse verfügbar zu machen, damit Datennutzer sie zum Zweck der Korrektur etwaiger Ungenauigkeiten ihrer Daten kontaktieren können.

Stand vor dem 23.04.2026

In Kraft vom 31.03.2013 bis 23.04.2026
§ 9.Paragraph 9,

IVS-Diensteanbieter haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, insbesondere des Produkthaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1988. IVS-Diensteanbieter haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, insbesondere des Produkthaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1988,.

  1. (1)Absatz eins,Parkplatzbetreiber, Diensteanbieter, Straßenbetreiber und Dienstleister sind nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 885/2013 sowie der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 886/2013 verpflichtet, Daten samt zugehöriger Metadaten über den Nationalen Zugangspunkt unentgeltlich bereitzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Dateninhaber sind nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 verpflichtet, Daten, die in den dortigen Anhängen angeführt sind, samt zugehöriger Metadaten über den Nationalen Zugangspunkt unentgeltlich bereitzustellen. Dabei haben sie die Vorgaben dieser Delegierten Verordnungen an Zugänglichkeit, Austausch, Weiterverwendung und Aktualisierung der Daten einzuhalten.
  3. (3)Absatz 3,Datenlieferanten sind verpflichtet, im Zuge der Bereitstellung von Daten über den Nationalen Zugangspunkt als Metadaten die geographische Abdeckung bekanntzugeben und eine E-Mail-Adresse verfügbar zu machen, damit Datennutzer sie zum Zweck der Korrektur etwaiger Ungenauigkeiten ihrer Daten kontaktieren können.

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