§ 2 KMG 2019 Prospektpflichtiges Angebot

Kapitalmarktgesetz 2019

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.07.2019 bis 31.12.2026
  1. (1)Absatz einsEin öffentliches Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und kontrollierter Prospekt veröffentlicht wurde.
  2. (2)Absatz 2Das erste Hauptstück dieses Bundesgesetzes regelt öffentliche Angebote von Veranlagungen.
  3. (3)Absatz 3Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten unterliegen nicht der Prospektpflicht gemäß § 2.Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten unterliegen nicht der Prospektpflicht gemäß Paragraph 2,

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.07.2019 bis 31.12.2026
  1. (1)Absatz einsEin öffentliches Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und kontrollierter Prospekt veröffentlicht wurde.
  2. (2)Absatz 2Das erste Hauptstück dieses Bundesgesetzes regelt öffentliche Angebote von Veranlagungen.
  3. (3)Absatz 3Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten unterliegen nicht der Prospektpflicht gemäß § 2.Geldmarktinstrumente mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten unterliegen nicht der Prospektpflicht gemäß Paragraph 2,

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