§ 1 KOG Kommunikationsbehörde Austria

KommAustria-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zur Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien einschließlich der Aufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften, ist die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2,Der KommAustria obliegt weiters die Förderungsverwaltung für Medien nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften.
  3. (3)Absatz 3,Der KommAustria obliegt die Kontrolle der Bekanntgabepflicht von Medienkooperationen, Werbeaufträgen und Förderungen sowie die Besorgung weiterer Aufgaben im Medienbereich nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften.
  4. (4)Absatz 4,Die KommAustria ist zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 des Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetzes (KDD-G), BGBl. I Nr. 182/2023.Die KommAustria ist zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetzes (KDD-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,.
  5. (5)Absatz 5,Die KommAustria nimmt die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach der Verordnung (EU) Nr. 2024/1083 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz), ABl. L vom 17. April 2024, wahr.

Stand vor dem 30.04.2026

In Kraft vom 01.07.2024 bis 30.04.2026
  1. (1)Absatz eins,Zur Verwaltungsführung und Besorgung der Regulierungsaufgaben im Bereich der elektronischen Audiomedien und der elektronischen audiovisuellen Medien einschließlich der Aufsicht über den Österreichischen Rundfunk und seine Tochtergesellschaften, ist die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2,Der KommAustria obliegt weiters die Förderungsverwaltung für Medien nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften.
  3. (3)Absatz 3,Der KommAustria obliegt die Kontrolle der Bekanntgabepflicht von Medienkooperationen, Werbeaufträgen und Förderungen sowie die Besorgung weiterer Aufgaben im Medienbereich nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften.
  4. (4)Absatz 4,Die KommAustria ist zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 des Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetzes (KDD-G), BGBl. I Nr. 182/2023.Die KommAustria ist zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetzes (KDD-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2023,.
  5. (5)Absatz 5,Die KommAustria nimmt die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach der Verordnung (EU) Nr. 2024/1083 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz), ABl. L vom 17. April 2024, wahr.

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