§ 16 IVS-G Haftung

IVS-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.04.2026 bis 31.12.9999
§ 16.Paragraph 16,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Verkehr IVS-Diensteanbieter haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, Innovation und Technologie betrautinsbesondere des Produkthaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1988. IVS-Diensteanbieter haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, insbesondere des Produkthaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1988,.

Stand vor dem 23.04.2026

In Kraft vom 31.03.2013 bis 23.04.2026
§ 16.Paragraph 16,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Verkehr IVS-Diensteanbieter haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, Innovation und Technologie betrautinsbesondere des Produkthaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1988. IVS-Diensteanbieter haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, insbesondere des Produkthaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1988,.

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