§ 35a KOG Beitragspflicht für Video-Sharing-Plattform-Anbieter

KommAustria-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2026 bis 31.12.9999
§ 35a.Paragraph 35 a,

Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgabe nach § 2 Abs. 1 Z 14 entstehenden Aufwandes einschließlich des damit in Zusammenhang stehenden Aufwands gemäß § 39a der KommAustria sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 6a Z 3 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH im Fachbereich Medien wird der RTR-GmbH ab dem Jahr 2024 jährlich per 31. Jänner ein Betrag in der Höhe von 234 000 Euro aus dem Bundeshaushalt überwiesen. § 35 Abs. 1 dritter und letztervierter Satz ist anzuwenden. Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgabe nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, entstehenden Aufwandes einschließlich des damit in Zusammenhang stehenden Aufwands gemäß Paragraph 39 a, der KommAustria sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 17, Absatz 6 a, Ziffer 3, entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH im Fachbereich Medien wird der RTR-GmbH ab dem Jahr 2024 jährlich per 31. Jänner ein Betrag in der Höhe von 234 000 Euro aus dem Bundeshaushalt überwiesen. Paragraph 35, Absatz eins, dritter und letztervierter Satz ist anzuwenden.

Stand vor dem 30.04.2026

In Kraft vom 02.01.2024 bis 30.04.2026
§ 35a.Paragraph 35 a,

Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgabe nach § 2 Abs. 1 Z 14 entstehenden Aufwandes einschließlich des damit in Zusammenhang stehenden Aufwands gemäß § 39a der KommAustria sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 6a Z 3 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH im Fachbereich Medien wird der RTR-GmbH ab dem Jahr 2024 jährlich per 31. Jänner ein Betrag in der Höhe von 234 000 Euro aus dem Bundeshaushalt überwiesen. § 35 Abs. 1 dritter und letztervierter Satz ist anzuwenden. Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgabe nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 14, entstehenden Aufwandes einschließlich des damit in Zusammenhang stehenden Aufwands gemäß Paragraph 39 a, der KommAustria sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 17, Absatz 6 a, Ziffer 3, entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH im Fachbereich Medien wird der RTR-GmbH ab dem Jahr 2024 jährlich per 31. Jänner ein Betrag in der Höhe von 234 000 Euro aus dem Bundeshaushalt überwiesen. Paragraph 35, Absatz eins, dritter und letztervierter Satz ist anzuwenden.

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