§ 5 IVS-G Vorrangige Maßnahmen

IVS-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.04.2026 bis 31.12.9999
§ 5.Paragraph 5,

Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 3 nach Anhörung des IVS-Beirats (§ 13) mit Verordnung Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 3, nach Anhörung des IVS-Beirats (Paragraph 13,) mit Verordnung In den vorrangigen Bereichen werden folgende Maßnahmen vorrangig verfolgt:

  1. 1.Ziffer einsSpezifikationen, die von der Kommission gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2010/40/EU angenommen wurden, für verbindlich erklären;
  2. 2.Ziffer 2in den vorrangigen Bereichen des § 4 Maßnahmen einführen, soweit diese zur Umsetzung der nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2010/40/EU angenommenen Gesetzgebungsakte erforderlich sind, insbesondere Maßnahmen betreffendin den vorrangigen Bereichen des Paragraph 4, Maßnahmen einführen, soweit diese zur Umsetzung der nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2010/40/EU angenommenen Gesetzgebungsakte erforderlich sind, insbesondere Maßnahmen betreffend
    1. a)Litera averkehrssicherheitsrelevante Informationen und IVS-Anwendungen,
    2. b)Litera bInformationen zu Routen- und Parkplatzmanagement.
  3. 1.Ziffer einsdie Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reise-Informationsdienste;
  4. 2.Ziffer 2die Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste;
  5. 3.Ziffer 3Daten und Verfahren, um Straßennutzern, soweit möglich, ein Mindestniveau allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsmeldungen unentgeltlich anzubieten;
  6. 4.Ziffer 4harmonisierte Bereitstellung einer interoperablen EU-weiten eCall-Anwendung;
  7. 5.Ziffer 5Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge;
  8. 6.Ziffer 6Bereitstellung von Reservierungsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge.

Stand vor dem 23.04.2026

In Kraft vom 31.03.2013 bis 23.04.2026
§ 5.Paragraph 5,

Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 3 nach Anhörung des IVS-Beirats (§ 13) mit Verordnung Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 3, nach Anhörung des IVS-Beirats (Paragraph 13,) mit Verordnung In den vorrangigen Bereichen werden folgende Maßnahmen vorrangig verfolgt:

  1. 1.Ziffer einsSpezifikationen, die von der Kommission gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2010/40/EU angenommen wurden, für verbindlich erklären;
  2. 2.Ziffer 2in den vorrangigen Bereichen des § 4 Maßnahmen einführen, soweit diese zur Umsetzung der nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2010/40/EU angenommenen Gesetzgebungsakte erforderlich sind, insbesondere Maßnahmen betreffendin den vorrangigen Bereichen des Paragraph 4, Maßnahmen einführen, soweit diese zur Umsetzung der nach Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2010/40/EU angenommenen Gesetzgebungsakte erforderlich sind, insbesondere Maßnahmen betreffend
    1. a)Litera averkehrssicherheitsrelevante Informationen und IVS-Anwendungen,
    2. b)Litera bInformationen zu Routen- und Parkplatzmanagement.
  3. 1.Ziffer einsdie Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reise-Informationsdienste;
  4. 2.Ziffer 2die Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste;
  5. 3.Ziffer 3Daten und Verfahren, um Straßennutzern, soweit möglich, ein Mindestniveau allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsmeldungen unentgeltlich anzubieten;
  6. 4.Ziffer 4harmonisierte Bereitstellung einer interoperablen EU-weiten eCall-Anwendung;
  7. 5.Ziffer 5Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge;
  8. 6.Ziffer 6Bereitstellung von Reservierungsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge.

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