§ 4 IVS-G Vorrangige Bereiche

IVS-G - IVS-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.05.2026
  1. (1)Absatz eins,Intelligente Verkehrssysteme werden vorrangig in folgenden Bereichen eingeführt:
    1. 1.Ziffer einsVorrangiger Bereich I: IVS-Informations- und Mobilitätsdienste;
    2. 2.Ziffer 2Vorrangiger Bereich II: IVS-Dienste in den Bereichen Reise-, Transport- und Verkehrsmanagement;
    3. 3.Ziffer 3Vorrangiger Bereich III: IVS-Dienste für die Straßenverkehrssicherheit;
    4. 4.Ziffer 4Vorrangiger Bereich IV: IVS-Dienste für kooperative, vernetzte und automatisierte Mobilität.
  2. (2)Absatz 2,Der Umfang der vorrangigen Bereiche ist in Anhang I der Richtlinie 2010/40/EU präzisiert.Der Umfang der vorrangigen Bereiche ist in Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/40/EU präzisiert.
In Kraft seit 24.04.2026 bis 31.12.9999
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