1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 1 IVS-G Zweck und Geltungsbereich
- (1)Absatz eins,Mit diesem Bundesgesetz wird ein Rahmen zur Unterstützung einer koordinierten und kohärenten Einführung und Nutzung intelligenter Verkehrssysteme (IVS) geschaffen, und es werden die dafür erforderlichen allgemeinen Bedingungen festgelegt.
- (2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt für den Einsatz intelligenter Verkehrssysteme (IVS) im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern. Maßnahmen zur militärischen Landesverteidigung, zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner und zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt bleiben von ihm unberührt.
- (3)Absatz 3,Dieses Bundesgesetz sieht die Verfügbarkeit von Daten und die Einführung von IVS-Diensten in den vorrangigen Bereichen nach § 4 vor.Dieses Bundesgesetz sieht die Verfügbarkeit von Daten und die Einführung von IVS-Diensten in den vorrangigen Bereichen nach Paragraph 4, vor.
- (4)Absatz 4,Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2010/40/EU zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern, ABl. Nr. L 207 vom 06.08.2010 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2661, ABl. L vom 30.11.2023, umgesetzt.Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2010/40/EU zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern, ABl. Nr. L 207 vom 06.08.2010 Sitzung eins, , zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2661, ABl. L vom 30.11.2023, umgesetzt.
- (5)Absatz 5,Dieses Bundesgesetz dient zugleich der Durchführung
- 1.Ziffer einsder Delegierten Verordnung (EU) Nr. 305/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU in Bezug auf die harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes, ABl. Nr. L 91 vom 03.04.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1084, ABl. L vom 14.02.2024;der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 305/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU in Bezug auf die harmonisierte Bereitstellung eines interoperablen EU-weiten eCall-Dienstes, ABl. Nr. L 91 vom 03.04.2013 Sitzung eins, , zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1084, ABl. L vom 14.02.2024;
- 2.Ziffer 2der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 885/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU in Bezug auf die Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge, ABl. Nr. L 247 vom 18.09.2013 S. 1;der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 885/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU in Bezug auf die Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge, ABl. Nr. L 247 vom 18.09.2013 Sitzung eins, ;
- 3.Ziffer 3der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 886/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU in Bezug auf Daten und Verfahren für die möglichst unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen für die Nutzer, ABl. Nr. L 247 vom 18.09.2013 S. 6;der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 886/2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU in Bezug auf Daten und Verfahren für die möglichst unentgeltliche Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen für die Nutzer, ABl. Nr. L 247 vom 18.09.2013 Sitzung 6, ;
- 4.Ziffer 4der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste, ABl. Nr. L 272 vom 21.10.2017 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/490, ABl. L vom 13.02.2024;der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reiseinformationsdienste, ABl. Nr. L 272 vom 21.10.2017 Sitzung eins, , zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/490, ABl. L vom 13.02.2024;
- 5.Ziffer 5der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste, ABl. Nr. L 122 vom 25.04.2022 S. 1.der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/40/EU hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste, ABl. Nr. L 122 vom 25.04.2022 Sitzung eins,,
§ 2 IVS-G Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Begriff
- 1.Ziffer eins„intelligente Verkehrssysteme“ oder „IVS“ Systeme, bei denen Informations- und Kommunikationstechnologien im Straßenverkehr, einschließlich seiner Infrastrukturen, Fahrzeuge und Nutzer, sowie beim Verkehrs- und Mobilitätsmanagement und für Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern eingesetzt werden;
- 2.Ziffer 2„Interoperabilität“ die Fähigkeit von Systemen und der ihnen zugrunde liegenden Geschäftsabläufe, Daten auszutauschen und Informationen und Wissen weiterzugeben, um die Kontinuität von IVS-Diensten zu ermöglichen;
- 3.Ziffer 3„IVS-Anwendung“ ein operationelles Instrument für die Anwendung von IVS;
- 4.Ziffer 4„IVS-Dienst“ die Bereitstellung einer IVS-Anwendung innerhalb eines genau definierten organisatorischen und operationellen Rahmens mit dem Ziel, zur Erhöhung der Nutzersicherheit, der Effizienz und des Komforts und/oder zur Erleichterung oder Unterstützung von Abläufen im Verkehr und bei Reisen beizutragen oder Abläufe im Verkehr und bei Reisen zu erleichtern oder zu unterstützen;
- 5.Ziffer 5„IVS-Diensteanbieter“ einen Anbieter eines öffentlichen oder privaten IVS-Dienstes;
- 6.Ziffer 6„IVS-Nutzer“ Nutzer von IVS-Anwendungen oder -Diensten, einschließlich Reisende, besonders gefährdete Verkehrsteilnehmer, Nutzer und Betreiber der Straßenverkehrsinfrastruktur, Flottenmanager und Betreiber von Notdiensten;
- 7.Ziffer 7„besonders gefährdete Verkehrsteilnehmer“ nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer wie z. B. Fußgänger und Fahrradfahrer sowie Motorradfahrer und Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität und eingeschränktem Orientierungssinn;
- 8.Ziffer 8„Schnittstelle“ eine Einrichtung zwischen Systemen, die der Verbindung und der Kommunikation zwischen den Systemen dient;
- 9.Ziffer 9„Kompatibilität“ die allgemeine Eignung eines Geräts oder Systems, zusammen mit anderen Geräten oder Systemen zu arbeiten, ohne dass dies Veränderungen erforderlich machen würde;
- 10.Ziffer 10„Kontinuität der Dienste“ die Fähigkeit zur unionsweiten nahtlosen Bereitstellung von Diensten in Verkehrsnetzen;
- 11.Ziffer 11„Straßendaten“ die Daten über Merkmale der Straßeninfrastruktur, einschließlich fest installierte Verkehrszeichen und ihre geregelten Sicherheitsmerkmale sowie die Ladeinfrastruktur bzw. die Infrastruktur für die Betankung mit alternativen Kraftstoffen;
- 12.Ziffer 12„Verkehrsdaten“ vergangenheitsbezogene Daten und Echtzeitdaten zum Straßenverkehrszustand;
- 13.Ziffer 13„Reisedaten“ Basisdaten wie Fahrpläne und Tarife öffentlicher Verkehrsmittel als erforderliche Grundlage für die Bereitstellung multimodaler Reiseinformationen vor und während der Reise zur Erleichterung der Planung, Buchung und Anpassung der Reise;
- 14.Ziffer 14„Spezifikation“ die verbindliche Festlegung von Bestimmungen mit Anforderungen, Verfahren oder sonstigen relevanten Regeln;
- 15.Ziffer 15„C-ITS“ intelligente Verkehrssysteme, die es IVS-Nutzern ermöglichen, durch den Austausch gesicherter und vertrauenswürdiger Nachrichten zu interagieren und zu kooperieren, ohne einander bereits zu kennen sowie auf diskriminierungsfreie Weise;
- 16.Ziffer 16„Verfügbarkeit von Daten“ das Vorhandensein von Daten in digitalem maschinenlesbarem Format;
- 17.Ziffer 17„Nationaler Zugangspunkt“ bzw. „NAP“ eine digitale Schnittstelle, die eine zentrale Stelle für den Zugang zu Daten im Sinne der Spezifikationen, die in Art. 6 der Richtlinie 2010/40/EU genannt werden, darstellt;„Nationaler Zugangspunkt“ bzw. „NAP“ eine digitale Schnittstelle, die eine zentrale Stelle für den Zugang zu Daten im Sinne der Spezifikationen, die in Artikel 6, der Richtlinie 2010/40/EU genannt werden, darstellt;
- 18.Ziffer 18„Dateninhaber“ eine Person oder Einrichtung gemäß Art. 2 Z 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 und Art. 2 Z 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670;„Dateninhaber“ eine Person oder Einrichtung gemäß Artikel 2, Ziffer 11, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 und Artikel 2, Ziffer 14, der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670;
- 19.Ziffer 19„Datennutzer“ eine Person oder Einrichtung gemäß Art. 2 Z 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 und Art. 2 Z 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670;„Datennutzer“ eine Person oder Einrichtung gemäß Artikel 2, Ziffer 7, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 und Artikel 2, Ziffer 15, der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670;
- 20.Ziffer 20„Datenlieferant“ eine öffentliche oder private Stelle, die Straßen-, Verkehrs- oder Reisedaten über den Nationalen Zugangspunkt bereitstellt;
- 21.Ziffer 21„Nationale Stelle“ eine unabhängige und unparteiische Stelle, die die Einhaltung der Anforderungen der Spezifikationen bewertet;
- 22.Ziffer 22„AustriaTech“ die AustriaTech – Gesellschaft des Bundes für technologiepolitische Maßnahmen mbH.
§ 3 IVS-G Grundsätze für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme
- (1)Absatz eins,Maßnahmen betreffend die Einführung intelligenter Verkehrssysteme müssen
- 1.Ziffer einseffektiv sein, d. h. einen spürbaren Beitrag zur Lösung der zentralen Probleme leisten, denen sich Europa im Bereich des Straßenverkehrs gegenübersieht (z. B. Verringerung der Verkehrsüberlastung, Minderung der Emissionen, Steigerung der Energieeffizienz, Erhöhung der Sicherheit unter Einbeziehung besonders gefährdeter Verkehrsteilnehmer);
- 2.Ziffer 2kostengünstig sein, d. h. das Kosten-Nutzen-Verhältnis im Sinne der Verwirklichung der angestrebten Ziele optimieren;
- 3.Ziffer 3verhältnismäßig sein, d. h. bei Bedarf einen unterschiedlichen Grad der erreichbaren Dienstqualität und Einführung vorsehen, wobei die Besonderheiten auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene zu berücksichtigen sind;
- 4.Ziffer 4die Kontinuität der Dienste fördern, d. h. eine unionsweite nahtlose Bereitstellung der Dienste –insbesondere innerhalb des transeuropäischen Netzes und soweit möglich an den Außengrenzen der Union – gewährleisten, wenn die IVS-Dienste eingeführt werden. Die Kontinuität der Dienste sollte auf einem Niveau gewährleistet werden, das den Merkmalen der Verkehrsnetze anzupassen ist, die Länder mit Ländern und, soweit angemessen, Regionen mit Regionen und Städte mit ländlichen Räumen verbinden;
- 5.Ziffer 5Interoperabilität schaffen, d. h. sicherstellen, dass die Systeme und die ihnen zugrunde liegenden Geschäftsabläufe für den Austausch von Daten und die Weitergabe von Informationen und Wissen in einem standardisierten Format ausgelegt werden, damit IVS-Dienste effektiv bereitgestellt werden können;
- 6.Ziffer 6die Rückwärtskompatibilität wahren, d. h. sicherstellen, dass IVS, soweit dies gerechtfertigt ist, zusammen mit bestehenden Systemen betrieben werden können, die einem gemeinsamen Zweck dienen, ohne dass die Entwicklung neuer Technologien dadurch behindert wird, und dabei erforderlichenfalls die Komplementarität mit neuen Technologien oder den Übergang zu neuen Technologien unterstützen;
- 7.Ziffer 7die bestehenden nationalen Infrastruktur- und Netzmerkmale berücksichtigen, d. h. den inhärenten Unterschieden zwischen den Verkehrsnetzmerkmalen – insbesondere hinsichtlich des Verkehrsaufkommens und des Straßenwetters sowie der Besonderheiten der Infrastruktur – Rechnung tragen
- 8.Ziffer 8den gleichberechtigten Zugang fördern, d. h. sie dürfen den Zugang besonders gefährdeter Verkehrsteilnehmer zu IVS-Anwendungen und -Diensten nicht behindern oder sich diesbezüglich diskriminierend auswirken. Gegebenenfalls müssen sie im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, ABl. Nr. L 151 vom 07.06.2019 S. 70, für Menschen mit Behinderungen barrierefrei sein, wenn die IVS-Anwendungen und -Dienste dazu bestimmt sind, IVS-Nutzern mit Behinderungen eine Schnittstelle zu bieten oder ihnen Informationen zur Verfügung zu stellen; sie müssen für Personen mit begrenztem digitalen Wissen benutzerfreundlich sein;den gleichberechtigten Zugang fördern, d. h. sie dürfen den Zugang besonders gefährdeter Verkehrsteilnehmer zu IVS-Anwendungen und -Diensten nicht behindern oder sich diesbezüglich diskriminierend auswirken. Gegebenenfalls müssen sie im Einklang mit den Barrierefreiheitsanforderungen nach Anhang römisch eins der Richtlinie (EU) 2019/882 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, ABl. Nr. L 151 vom 07.06.2019 Sitzung 70, , für Menschen mit Behinderungen barrierefrei sein, wenn die IVS-Anwendungen und -Dienste dazu bestimmt sind, IVS-Nutzern mit Behinderungen eine Schnittstelle zu bieten oder ihnen Informationen zur Verfügung zu stellen; sie müssen für Personen mit begrenztem digitalen Wissen benutzerfreundlich sein;
- 9.Ziffer 9die technische Reife belegen, d. h. nach einer angemessenen Risikobewertung, einschließlich gegebenenfalls Tests unter realen Bedingungen, bei allen Fahrzeugherstellern und Infrastrukturanbietern die Zuverlässigkeit innovativer IVS anhand ausreichender technischer Entwicklung und betrieblicher Nutzung nachweisen;
- 10.Ziffer 10für eine qualitativ hochwertige Zeitgebung und Ortung sorgen; d. h. die Kompatibilität von IVS-Anwendungen und -Diensten, die auf Zeitgebung oder Ortung beruhen, zumindest mit den von Galileo bereitgestellten Navigationsdiensten — einschließlich der Authentisierung von Navigationsnachrichten im Offenen Dienst und anderer Galileo-Dienste wie etwa der Hochpräzisionsdienst (High Accuracy Service, HAS) —, sobald ein solcher Dienst verfügbar wird, und mit den Systemen der Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS) gewährleisten; ferner, soweit angemessen, sicherstellen, dass IVS-Anwendungen und -Dienste, die auf Erdbeobachtungsdaten beruhen, Copernicus-Daten, Informationen oder -Dienste nutzen. Zusätzlich zu Copernicus-Daten können weitere Daten und Dienste genutzt werden;
- 11.Ziffer 11die Intermodalität erleichtern, d. h. soweit angemessen die Koordinierung verschiedener Verkehrsträger berücksichtigen, wenn IVS eingeführt werden;
- 12.Ziffer 12die Kohärenz wahren, d. h. den derzeitigen Vorschriften, Strategien und Maßnahmen der Union, die für IVS relevant sind, Rechnung tragen – was insbesondere für den Bereich der Normung gilt – und im Falle der Spezifikationen dem Grundsatz der Technologieneutralität gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 Rechnung tragen;
- 13.Ziffer 13Transparenz und Vertrauen schaffen, d. h. Transparenz schaffen, insbesondere durch die Gewährleistung der Transparenz des Rankings, auch in Bezug auf die Umweltauswirkungen, wenn den Kunden Mobilitätsoptionen angeboten werden.
- (2)Absatz 2,Bei Wahrung der Rückwärtskompatibilität ist insbesondere auf die IVS-Anwendungen der öffentlichen Hand (§ 14) Bedacht zu nehmen.Bei Wahrung der Rückwärtskompatibilität ist insbesondere auf die IVS-Anwendungen der öffentlichen Hand (Paragraph 14,) Bedacht zu nehmen.
§ 4 IVS-G Vorrangige Bereiche
- (1)Absatz eins,Intelligente Verkehrssysteme werden vorrangig in folgenden Bereichen eingeführt:
- 1.Ziffer einsVorrangiger Bereich I: IVS-Informations- und Mobilitätsdienste;
- 2.Ziffer 2Vorrangiger Bereich II: IVS-Dienste in den Bereichen Reise-, Transport- und Verkehrsmanagement;
- 3.Ziffer 3Vorrangiger Bereich III: IVS-Dienste für die Straßenverkehrssicherheit;
- 4.Ziffer 4Vorrangiger Bereich IV: IVS-Dienste für kooperative, vernetzte und automatisierte Mobilität.
- (2)Absatz 2,Der Umfang der vorrangigen Bereiche ist in Anhang I der Richtlinie 2010/40/EU präzisiert.Der Umfang der vorrangigen Bereiche ist in Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/40/EU präzisiert.
2. Abschnitt Einführung intelligenter Verkehrssysteme
§ 5 IVS-G Vorrangige Maßnahmen
§ 5.Paragraph 5, In den vorrangigen Bereichen werden folgende Maßnahmen vorrangig verfolgt:
- 1.Ziffer einsdie Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reise-Informationsdienste;
- 2.Ziffer 2die Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste;
- 3.Ziffer 3Daten und Verfahren, um Straßennutzern, soweit möglich, ein Mindestniveau allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsmeldungen unentgeltlich anzubieten;
- 4.Ziffer 4harmonisierte Bereitstellung einer interoperablen EU-weiten eCall-Anwendung;
- 5.Ziffer 5Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge;
- 6.Ziffer 6Bereitstellung von Reservierungsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge.
§ 6 IVS-G Europäische Zusammenarbeit
- (1)Absatz eins,Die Republik Österreich arbeitet gegebenenfalls mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den einschlägigen Akteuren in Bezug auf die vorrangigen Bereiche (§ 4) zusammen, sofern für diese vorrangigen Bereiche keine Spezifikationen festgelegt wurden.Die Republik Österreich arbeitet gegebenenfalls mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den einschlägigen Akteuren in Bezug auf die vorrangigen Bereiche (Paragraph 4,) zusammen, sofern für diese vorrangigen Bereiche keine Spezifikationen festgelegt wurden.
- (2)Absatz 2,Die Republik Österreich arbeitet mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – beispielsweise im Rahmen unionsfinanzierter Koordinierungsprojekte sowie bei Bedarf mit den einschlägigen Akteuren – auch in Bezug auf operative Aspekte der Umsetzung der von der Kommission angenommenen Spezifikationen zusammen, wie zum Beispiel Normen und unionsweit harmonisierte Profile, gemeinsame Definitionen, gemeinsame Metadaten, gemeinsame Qualitätsanforderungen und Aspekte im Zusammenhang mit der Interoperabilität der Architekturen der NAP, gemeinsame Bedingungen für den Datenaustausch, den sicheren Zugang und gemeinsame Schulungsaktivitäten und Öffentlichkeitsarbeit. In Bezug auf die in den Spezifikationen festgelegten, für Datenanbieter, Datennutzer und IVS-Diensteanbieter geltenden Anforderungen arbeitet die Republik Österreich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union auch bei den Verfahren zur Bewertung der Einhaltung dieser Anforderungen, bei der Entwicklung von Mechanismen zur Durchsetzung von deren Einhaltung und bei Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zusammen.
§ 7 IVS-G Spezifikationen
- (1)Absatz eins,Bei der Einführung von IVS-Anwendungen und IVS-Diensten sind die von der Kommission gemäß Art. 6 der Richtlinie 2010/40/EU angenommenen Spezifikationen im Einklang mit den in § 3 Abs. 1 festgelegten Grundsätzen anzuwenden.Bei der Einführung von IVS-Anwendungen und IVS-Diensten sind die von der Kommission gemäß Artikel 6, der Richtlinie 2010/40/EU angenommenen Spezifikationen im Einklang mit den in Paragraph 3, Absatz eins, festgelegten Grundsätzen anzuwenden.
- (2)Absatz 2,Datenlieferanten haben auf Verlangen der Nationalen Stelle Nachweise über die Einhaltung der Spezifikationen zu erbringen.
- (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 3 Abs. 1 nach Anhörung des IVS-Beirats (§ 20) mit Verordnung Regelungen erlassen, soweit dies zur Durchführung der von der Kommission gemäß Art. 6 der Richtlinie 2010/40/EU angenommenen Spezifikationen erforderlich ist.Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 3, Absatz eins, nach Anhörung des IVS-Beirats (Paragraph 20,) mit Verordnung Regelungen erlassen, soweit dies zur Durchführung der von der Kommission gemäß Artikel 6, der Richtlinie 2010/40/EU angenommenen Spezifikationen erforderlich ist.
§ 8 IVS-G Verfügbarkeit von Daten und Einführung von Diensten
- (1)Absatz eins,Die Republik Österreich stellt sicher, dass Daten für die in Anhang III der Richtlinie 2010/40/EU angegebenen Datenarten mit der dort angegebenen geographischen Abdeckung rechtzeitig über den Nationalen Zugangspunkt verfügbar sind. Die Bereitstellung obliegtDie Republik Österreich stellt sicher, dass Daten für die in Anhang römisch drei der Richtlinie 2010/40/EU angegebenen Datenarten mit der dort angegebenen geographischen Abdeckung rechtzeitig über den Nationalen Zugangspunkt verfügbar sind. Die Bereitstellung obliegt
- 1.Ziffer einsfür die Daten der Kategorie 1.1. dem Bund, den Ländern und den Gemeinden hinsichtlich ihrer Straßenverkehrsbehörden;
- 2.Ziffer 2für die Daten der Kategorien 1.2, 2 und 3 dem Bund (Bundesstraßenverwaltung);
- 3.Ziffer 3für die Daten der Kategorie 4 den Eisenbahninfrastrukturunternehmen, den Inhabern von Straßenbahnkonzessionen, den Inhabern von Zivilflugplatz-Bewilligungen, den Inhabern von Schifffahrtsanlagenbewilligungen, den betreibenden Gesellschaften öffentlicher Seilbahnen, den Personenkraftverkehrsunternehmern und den Gemeinden.
- (2)Absatz 2,Die Republik Österreich stellt sicher, dass der in Anhang IV der Richtlinie 2010/40/EU angeführte Dienst zur Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsmeldungen spätestens ab 31. Dezember 2026 über www.evis.gv.at verfügbar ist.Die Republik Österreich stellt sicher, dass der in Anhang römisch vier der Richtlinie 2010/40/EU angeführte Dienst zur Bereitstellung eines Mindestniveaus allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsmeldungen spätestens ab 31. Dezember 2026 über www.evis.gv.at verfügbar ist.
- (3)Absatz 3,Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 3 Abs. 1 nach Anhörung des IVS-Beirats (§ 20) mit VerordnungDer Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 3, Absatz eins, nach Anhörung des IVS-Beirats (Paragraph 20,) mit Verordnung
- 1.Ziffer einsnach Maßgabe des Anhangs III der Richtlinie 2010/40/EU die Abdeckung in Städten im Zentrum von städtischen Knoten auf Straßen mit einem durchschnittlichen Tagesverkehrsaufkommen im Jahr von mehr als 7 000 Fahrzeugen beschränken;nach Maßgabe des Anhangs römisch drei der Richtlinie 2010/40/EU die Abdeckung in Städten im Zentrum von städtischen Knoten auf Straßen mit einem durchschnittlichen Tagesverkehrsaufkommen im Jahr von mehr als 7 000 Fahrzeugen beschränken;
- 2.Ziffer 2in den vorrangigen Bereichen des § 4 Abs. 1 Maßnahmen anordnen, soweit dies zur Erfüllung der Sicherstellungspflichten nach Abs. 1 und 2 erforderlich ist.in den vorrangigen Bereichen des Paragraph 4, Absatz eins, Maßnahmen anordnen, soweit dies zur Erfüllung der Sicherstellungspflichten nach Absatz eins und 2 erforderlich ist.
- (4)Absatz 4,Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) stellt für das Bundesstraßennetz einen Informationsdienst für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 885/2013 bereit.
§ 9 IVS-G Bereitstellung von Daten über den Nationalen Zugangspunkt
- (1)Absatz eins,Parkplatzbetreiber, Diensteanbieter, Straßenbetreiber und Dienstleister sind nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 885/2013 sowie der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 886/2013 verpflichtet, Daten samt zugehöriger Metadaten über den Nationalen Zugangspunkt unentgeltlich bereitzustellen.
- (2)Absatz 2,Dateninhaber sind nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1926 sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 verpflichtet, Daten, die in den dortigen Anhängen angeführt sind, samt zugehöriger Metadaten über den Nationalen Zugangspunkt unentgeltlich bereitzustellen. Dabei haben sie die Vorgaben dieser Delegierten Verordnungen an Zugänglichkeit, Austausch, Weiterverwendung und Aktualisierung der Daten einzuhalten.
- (3)Absatz 3,Datenlieferanten sind verpflichtet, im Zuge der Bereitstellung von Daten über den Nationalen Zugangspunkt als Metadaten die geographische Abdeckung bekanntzugeben und eine E-Mail-Adresse verfügbar zu machen, damit Datennutzer sie zum Zweck der Korrektur etwaiger Ungenauigkeiten ihrer Daten kontaktieren können.
§ 10 IVS-G Datennutzung
- (1)Absatz eins,Die über den Nationalen Zugangspunkt unentgeltlich bereitgestellten Daten dürfen für private, öffentliche, kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke genutzt werden. Die Bedingungen der Datennutzung müssen diskriminierungsfrei sein.
- (2)Absatz 2,IVS-Diensteanbieter sind verpflichtet, Daten, die von Dateninhabern gemäß Art. 5 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 über den Nationalen Zugangspunkt in einem digitalen maschinenlesbaren Format bereitgestellt wurden, unverzüglich in die von ihnen bereitgestellten Dienste einzubeziehen.IVS-Diensteanbieter sind verpflichtet, Daten, die von Dateninhabern gemäß Artikel 5, Absatz 4 und Artikel 6, Absatz 4, der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 über den Nationalen Zugangspunkt in einem digitalen maschinenlesbaren Format bereitgestellt wurden, unverzüglich in die von ihnen bereitgestellten Dienste einzubeziehen.
3. Abschnitt Fortentwicklung intelligenter Verkehrssysteme
§ 11 IVS-G Verbesserung der Datengenauigkeit
- (1)Absatz eins,Datennutzer, die an den von Dateninhabern über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Daten Ungenauigkeiten feststellen, diese Ungenauigkeiten korrigieren und die korrigierten Daten weiterverwenden, haben die vorgenommenen Korrekturen den Dateninhabern über die nach § 9 Abs. 3 verfügbar gemachte E-Mail-Adresse zu melden.Datennutzer, die an den von Dateninhabern über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Daten Ungenauigkeiten feststellen, diese Ungenauigkeiten korrigieren und die korrigierten Daten weiterverwenden, haben die vorgenommenen Korrekturen den Dateninhabern über die nach Paragraph 9, Absatz 3, verfügbar gemachte E-Mail-Adresse zu melden.
- (2)Absatz 2,Dateninhaber haben die gemeldeten Korrekturen sowie sonstige Meldungen von Ungenauigkeiten unverzüglich zu überprüfen und gegebenenfalls die von ihnen über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Daten unverzüglich zu berichtigen.
§ 12 IVS-G Nationaler Zugangspunkt
- (1)Absatz eins,Nationaler Zugangspunkt ist die digitale Schnittstelle www.mobilitaetsdaten.gv.at.
- (2)Absatz 2,Über den Nationalen Zugangspunkt werden Daten oder deren Quellen samt entsprechender Metadaten den Datennutzern zur Weiterverwendung zugänglich gemacht. Der Nationale Zugangspunkt muss die Daten nicht selbst vorhalten, sondern kann auf andere Speicherorte verweisen.
- (3)Absatz 3,Der Nationale Zugangspunkt muss über Suchdienste verfügen. Inhalt und Struktur der Daten müssen mithilfe geeigneter Metadaten in angemessener Weise beschrieben sein.
§ 13 IVS-G Nationale Stellen
- (1)Absatz eins,Nationale Stelle ist
- 1.Ziffer einsim Hinblick auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 305/2013 der Bundesminister für Inneres;
- 2.Ziffer 2im Übrigen die AustriaTech.
- (2)Absatz 2,Die Nationale Stelle hat die Aufgabe, die Einhaltung der Spezifikationen, insbesondere im Hinblick auf Ermittlung, Zugänglichkeit, Verfügbarkeit, Austausch, Weiterverwendung, Aktualisierung, Format, Qualitätsmanagement und Inhalt der Daten, zu überprüfen.
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 14 IVS-G IVS-Anwendungen der öffentlichen Hand
- (1)Absatz eins,Die öffentliche Hand stellt folgende IVS-Anwendungen bereit:
- 1.Ziffer einsden intermodalen Verkehrsgraphen Graphenintegrationsplattform (GIP);
- 2.Ziffer 2den intermodalen Routenplaner Verkehrsauskunft Österreich (VAO);
- 3.Ziffer 3die Echtzeitverkehrsinformation Straße Österreich (EVIS);
- 4.Ziffer 4das LKW-Stellplatz-Informationssystem der ASFINAG;
- 5.Ziffer 5C-ITS-Dienste der österreichischen Infrastrukturbetreiber und Verkehrsunternehmen.
- (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 3 Abs. 1 nach Anhörung des IVS-Beirats (§ 20) durch VerordnungDer Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 3, Absatz eins, nach Anhörung des IVS-Beirats (Paragraph 20,) durch Verordnung
- 1.Ziffer einsverbindliche Anforderungen an die IVS-Anwendungen der öffentlichen Hand festlegen, insbesondere Profile einschlägiger Standards, Bestandteile und Attributierung von Graphen sowie andere technische Standards erlassen;
- 2.Ziffer 2verbindliche Anforderungen an IVS-Anwendungen im Rahmen der vorrangigen Bereiche nach § 4 Abs. 1 erlassen, sofern für diese keine Spezifikationen festgelegt wurden. Darunter fallen insbesondereverbindliche Anforderungen an IVS-Anwendungen im Rahmen der vorrangigen Bereiche nach Paragraph 4, Absatz eins, erlassen, sofern für diese keine Spezifikationen festgelegt wurden. Darunter fallen insbesondere
- a)Litera aProfile einschlägiger Standards sowie andere technische Standards zur Sicherstellung der harmonisierten Umsetzung von IVS-Diensten,
- b)Litera bdie Zuteilung von Rollen und Verantwortlichkeiten in der Zusammenarbeit von Akteuren bei der Umsetzung von IVS-Diensten
- c)Litera cLastenhefte für die Umsetzung von IVS-Diensten.
§ 15 IVS-G Datenschutz
- (1)Absatz eins,IVS-Diensteanbieter und Datenlieferanten haben die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, und der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, zu beachten.IVS-Diensteanbieter und Datenlieferanten haben die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, und der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung eins, , zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 Sitzung 35, , zu beachten.
- (2)Absatz 2,Sie haben insbesondere sicherzustellen,
- 1.Ziffer einsdass personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, soweit dies die Voraussetzung dafür ist, dass IVS-Anwendungen, IVS-Dienste und IVS-Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Straßenverkehrssicherheit und eines erweiterten Verkehrs-, Mobilitäts- oder Störungsmanagements funktionieren;
- 2.Ziffer 2dass anonymisierte Daten verwendet werden, sofern eine Anonymisierung technisch möglich ist und die Zwecke der Datenverarbeitung mit anonymisierten Daten erreicht werden können;
- 3.Ziffer 3dass pseudonymisierte Daten verwendet werden, soweit eine Anonymisierung technisch nicht machbar ist oder die Zwecke der Datenverarbeitung mit anonymisierten Daten nicht erreicht werden können, sofern die Pseudonymisierung technisch machbar ist und die Zwecke der Datenverarbeitung mit der Nutzung pseudonymisierter Daten erreicht werden können.
§ 16 IVS-G Haftung
§ 16.Paragraph 16, IVS-Diensteanbieter haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, insbesondere des Produkthaftungsgesetzes, BGBl. Nr. 99/1988. IVS-Diensteanbieter haften nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, insbesondere des Produkthaftungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 99 aus 1988,.
§ 17 IVS-G Strafbestimmung
§ 17.Paragraph 17, Wer gegen § 7 Abs. 1 und 2, § 9, § 10 Abs. 2, § 11 oder gegen eine auf Grund des § 7 Abs. 3, des § 8 Abs. 3 Z 2 oder des § 14 Abs. 2 erlassene Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6 000 Euro zu bestrafen. Wer gegen Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, oder gegen eine auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3,, des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, oder des Paragraph 14, Absatz 2, erlassene Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6 000 Euro zu bestrafen.
§ 18 IVS-G Aufgaben der AustriaTech
§ 18.Paragraph 18, Die AustriaTech wird mit folgenden Aufgaben betraut:
- 1.Ziffer einsBetrieb des Nationalen Zugangspunkts (§ 12);Betrieb des Nationalen Zugangspunkts (Paragraph 12,);
- 2.Ziffer 2Erfüllung der Funktionen einer Nationalen Stelle gemäß § 13 Abs. 1 Z 2;Erfüllung der Funktionen einer Nationalen Stelle gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2,;
- 3.Ziffer 3Analyse der über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Daten hinsichtlich ihrer geographischen Abdeckung und anderer signifikanter Kriterien;
- 4.Ziffer 4Information über die Spezifikationen und Beratung hinsichtlich ihrer Einhaltung;
- 5.Ziffer 5Unterstützung von Datenlieferanten bei der Datenerfassung am Nationalen Zugangspunkt;
- 6.Ziffer 6Unterstützung von IVS-Diensteanbietern bei der Entwicklung von IVS-Anwendungen in den vorrangigen Bereichen sowie bei der Berichterstattung nach europäischen Vorgaben.
§ 19 IVS-G Verkehrstelematikbericht
- (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur erstattet dem Nationalrat zum 30. Juni jeden Jahres einen Verkehrstelematikbericht.
- (2)Absatz 2,Der Bericht hat zu enthalten:
- 1.Ziffer einsStatusberichte in nationaler, internationaler und grenzüberschreitender Hinsicht über aktuelle Entwicklungen und Forschungsergebnisse über intelligente Verkehrssysteme;
- 2.Ziffer 2eine Beschreibung neuer einsatzbereiter bzw. in Vorbereitung befindlicher IVS-Dienste;
- 3.Ziffer 3eine Beschreibung aktueller Problemstellungen und Konfliktfelder;
- 4.Ziffer 4eine Übersicht über den IVS-relevanten nationalen und europäischen Rechtsrahmen;
- 5.Ziffer 5eine Beschreibung der Maßnahmen, Projekte und Initiativen, die im vergangenen Jahr in den vorrangigen Bereichen sowie darüber hinaus durchgeführt wurden;
- 6.Ziffer 6eine Aufstellung der daraus abgeleiteten Handlungsempfehlungen;
- 7.Ziffer 7eine Vorschau über jene Maßnahmen und Projekte, die für das Berichtsjahr und für die nächstfolgenden Jahre in Aussicht genommen sind;
- 8.Ziffer 8eine allgemeinverständliche Zusammenfassung.
- (3)Absatz 3,Der Verkehrstelematikbericht ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zu veröffentlichen.
§ 20 IVS-G Beirat für intelligente Verkehrssysteme
- (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur richtet einen Beirat für intelligente Verkehrssysteme ein.
- (2)Absatz 2,Die Mitglieder des Beirats werden vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur aus dem Kreis der Wissenschaft, der Verwaltung in Bund, Ländern und Gemeinden, der IVS-Diensteanbieter und der IVS-Nutzer ernannt.
- (3)Absatz 3,Aufgaben des Beirats sind:
- 1.Ziffer einsdie Beratung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;
- 2.Ziffer 2die wissenschaftliche Begleitung der in den vorrangigen Bereichen durchgeführten Projekte.
§ 21 IVS-G Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft
§ 21.Paragraph 21, Hinsichtlich jener Bundesstraßen, über die sie mit dem Bund den Fruchtgenussvertrag gemäß § 2 des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113/1997, abgeschlossen hat, kommen der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft alle Rechte und Pflichten des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) nach diesem Bundesgesetz zu. Hinsichtlich jener Bundesstraßen, über die sie mit dem Bund den Fruchtgenussvertrag gemäß Paragraph 2, des ASFINAG-Ermächtigungsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 1997,, abgeschlossen hat, kommen der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft alle Rechte und Pflichten des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) nach diesem Bundesgesetz zu.
§ 22 IVS-G Verweisungen
§ 22.Paragraph 22, Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 23 IVS-G Inkrafttreten
- (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt am 31. März 2013 in Kraft.
- (2)Absatz 2,Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3 bis 5, § 2 Z 2, 4, 11, 15 bis 22, § 3 Abs. 1 Z 5 bis 10, 12 und 13, § 3 Abs. 2 sowie §§ 4 bis 24 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2026 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Davon abweichend tritt § 9 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2026 am 1. Dezember 2030 in Kraft.Das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 3 bis 5, Paragraph 2, Ziffer 2, 4, 11, 15 bis 22, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5 bis 10, 12 und 13, Paragraph 3, Absatz 2, sowie Paragraphen 4 bis 24 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2026, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Davon abweichend tritt Paragraph 9, Absatz 2, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2026, am 1. Dezember 2030 in Kraft.
§ 24 IVS-G Vollziehung
§ 24.Paragraph 24, Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
- 1.Ziffer einshinsichtlich des § 13 Abs. 1 Z 1 der Bundesminister für Inneres,hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, der Bundesminister für Inneres,
- 2.Ziffer 2im Übrigen der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur betraut.
IVS-Gesetz (IVS-G) Fundstelle
- § 0 heute
- § 0 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2026
- § 0 gültig von 31.03.2013 bis 23.04.2026
1. Abschnitt |
Allgemeinde Bestimmungen |
§ 1Paragraph eins | Zweck und Geltungsbereich |
§ 2Paragraph 2 | Begriffsbestimmungen |
§ 3Paragraph 3 | Grundsätze für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme |
§ 4Paragraph 4 | Vorrangige Bereiche |
§ 5Paragraph 5 | Vorrangige Maßnahmen |
§ 6Paragraph 6 | Europäische Zusammenarbeit |
2. Abschnitt |
Einführung intelligenter Verkehrssysteme |
§ 7Paragraph 7 | Spezifikationen |
§ 8Paragraph 8 | Verfügbarkeit von Daten und Einführung von Diensten |
§ 9Paragraph 9 | Bereitstellung von Daten über den Nationalen Zugangspunkt |
§ 10Paragraph 10 | Datennutzung |
§ 11Paragraph 11 | Verbesserung der Datengenauigkeit |
§ 12Paragraph 12 | Nationaler Zugangspunkt |
§ 13Paragraph 13 | Nationale Stellen |
§ 14Paragraph 14 | IVS-Anwendungen der öffentlichen Hand |
§ 15Paragraph 15 | Datenschutz |
§ 16Paragraph 16 | Haftung |
§ 17Paragraph 17 | Strafbestimmung |
3. Abschnitt |
Fortentwicklung intelligenter Verkehrssysteme |
§ 18Paragraph 18 | Aufgaben der AustriaTech |
§ 19Paragraph 19 | Verkehrstelematikbericht |
§ 20Paragraph 20 | Beirat für intelligente Verkehrssysteme |
4. Abschnitt |
Schlussbestimmungen |
§ 21Paragraph 21 | Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft |
§ 22Paragraph 22 | Verweisungen |
§ 23Paragraph 23 | Inkrafttreten |
§ 24Paragraph 24 | Vollziehung |