§ 18 IVS-G Aufgaben der AustriaTech

IVS-G - IVS-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2026
§ 18.Paragraph 18,

Die AustriaTech wird mit folgenden Aufgaben betraut:

  1. 1.Ziffer einsBetrieb des Nationalen Zugangspunkts (§ 12);Betrieb des Nationalen Zugangspunkts (Paragraph 12,);
  2. 2.Ziffer 2Erfüllung der Funktionen einer Nationalen Stelle gemäß § 13 Abs. 1 Z 2;Erfüllung der Funktionen einer Nationalen Stelle gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2,;
  3. 3.Ziffer 3Analyse der über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Daten hinsichtlich ihrer geographischen Abdeckung und anderer signifikanter Kriterien;
  4. 4.Ziffer 4Information über die Spezifikationen und Beratung hinsichtlich ihrer Einhaltung;
  5. 5.Ziffer 5Unterstützung von Datenlieferanten bei der Datenerfassung am Nationalen Zugangspunkt;
  6. 6.Ziffer 6Unterstützung von IVS-Diensteanbietern bei der Entwicklung von IVS-Anwendungen in den vorrangigen Bereichen sowie bei der Berichterstattung nach europäischen Vorgaben.
In Kraft seit 24.04.2026 bis 31.12.9999
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