§ 11 IVS-G Verbesserung der Datengenauigkeit

IVS-G - IVS-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.05.2026
  1. (1)Absatz eins,Datennutzer, die an den von Dateninhabern über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Daten Ungenauigkeiten feststellen, diese Ungenauigkeiten korrigieren und die korrigierten Daten weiterverwenden, haben die vorgenommenen Korrekturen den Dateninhabern über die nach § 9 Abs. 3 verfügbar gemachte E-Mail-Adresse zu melden.Datennutzer, die an den von Dateninhabern über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Daten Ungenauigkeiten feststellen, diese Ungenauigkeiten korrigieren und die korrigierten Daten weiterverwenden, haben die vorgenommenen Korrekturen den Dateninhabern über die nach Paragraph 9, Absatz 3, verfügbar gemachte E-Mail-Adresse zu melden.
  2. (2)Absatz 2,Dateninhaber haben die gemeldeten Korrekturen sowie sonstige Meldungen von Ungenauigkeiten unverzüglich zu überprüfen und gegebenenfalls die von ihnen über den Nationalen Zugangspunkt bereitgestellten Daten unverzüglich zu berichtigen.
In Kraft seit 24.04.2026 bis 31.12.9999
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