Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.05.2026
(1)Absatz eins,Bei der Einführung von IVS-Anwendungen und IVS-Diensten sind die von der Kommission gemäß Art. 6 der Richtlinie 2010/40/EU angenommenen Spezifikationen im Einklang mit den in § 3 Abs. 1 festgelegten Grundsätzen anzuwenden.Bei der Einführung von IVS-Anwendungen und IVS-Diensten sind die von der Kommission gemäß Artikel 6, der Richtlinie 2010/40/EU angenommenen Spezifikationen im Einklang mit den in Paragraph 3, Absatz eins, festgelegten Grundsätzen anzuwenden.
(2)Absatz 2,Datenlieferanten haben auf Verlangen der Nationalen Stelle Nachweise über die Einhaltung der Spezifikationen zu erbringen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 3 Abs. 1 nach Anhörung des IVS-Beirats (§ 20) mit Verordnung Regelungen erlassen, soweit dies zur Durchführung der von der Kommission gemäß Art. 6 der Richtlinie 2010/40/EU angenommenen Spezifikationen erforderlich ist.Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 3, Absatz eins, nach Anhörung des IVS-Beirats (Paragraph 20,) mit Verordnung Regelungen erlassen, soweit dies zur Durchführung der von der Kommission gemäß Artikel 6, der Richtlinie 2010/40/EU angenommenen Spezifikationen erforderlich ist.
In Kraft seit 24.04.2026 bis 31.12.9999
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