Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.06.2026
(1)Absatz eins,Die über den Nationalen Zugangspunkt unentgeltlich bereitgestellten Daten dürfen für private, öffentliche, kommerzielle und nichtkommerzielle Zwecke genutzt werden. Die Bedingungen der Datennutzung müssen diskriminierungsfrei sein.
(2)Absatz 2,IVS-Diensteanbieter sind verpflichtet, Daten, die von Dateninhabern gemäß Art. 5 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 über den Nationalen Zugangspunkt in einem digitalen maschinenlesbaren Format bereitgestellt wurden, unverzüglich in die von ihnen bereitgestellten Dienste einzubeziehen.IVS-Diensteanbieter sind verpflichtet, Daten, die von Dateninhabern gemäß Artikel 5, Absatz 4 und Artikel 6, Absatz 4, der Delegierten Verordnung (EU) 2022/670 über den Nationalen Zugangspunkt in einem digitalen maschinenlesbaren Format bereitgestellt wurden, unverzüglich in die von ihnen bereitgestellten Dienste einzubeziehen.
In Kraft seit 24.04.2026 bis 31.12.9999
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