§ 19 IVS-G Verkehrstelematikbericht

IVS-G - IVS-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur erstattet dem Nationalrat zum 30. Juni jeden Jahres einen Verkehrstelematikbericht.
  2. (2)Absatz 2,Der Bericht hat zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsStatusberichte in nationaler, internationaler und grenzüberschreitender Hinsicht über aktuelle Entwicklungen und Forschungsergebnisse über intelligente Verkehrssysteme;
    2. 2.Ziffer 2eine Beschreibung neuer einsatzbereiter bzw. in Vorbereitung befindlicher IVS-Dienste;
    3. 3.Ziffer 3eine Beschreibung aktueller Problemstellungen und Konfliktfelder;
    4. 4.Ziffer 4eine Übersicht über den IVS-relevanten nationalen und europäischen Rechtsrahmen;
    5. 5.Ziffer 5eine Beschreibung der Maßnahmen, Projekte und Initiativen, die im vergangenen Jahr in den vorrangigen Bereichen sowie darüber hinaus durchgeführt wurden;
    6. 6.Ziffer 6eine Aufstellung der daraus abgeleiteten Handlungsempfehlungen;
    7. 7.Ziffer 7eine Vorschau über jene Maßnahmen und Projekte, die für das Berichtsjahr und für die nächstfolgenden Jahre in Aussicht genommen sind;
    8. 8.Ziffer 8eine allgemeinverständliche Zusammenfassung.
  3. (3)Absatz 3,Der Verkehrstelematikbericht ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Innovation, Mobilität und Infrastruktur zu veröffentlichen.
In Kraft seit 24.04.2026 bis 31.12.9999
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