§ 20 IVS-G Beirat für intelligente Verkehrssysteme

IVS-G - IVS-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur richtet einen Beirat für intelligente Verkehrssysteme ein.
  2. (2)Absatz 2,Die Mitglieder des Beirats werden vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur aus dem Kreis der Wissenschaft, der Verwaltung in Bund, Ländern und Gemeinden, der IVS-Diensteanbieter und der IVS-Nutzer ernannt.
  3. (3)Absatz 3,Aufgaben des Beirats sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Beratung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur;
    2. 2.Ziffer 2die wissenschaftliche Begleitung der in den vorrangigen Bereichen durchgeführten Projekte.
In Kraft seit 24.04.2026 bis 31.12.9999
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