Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.06.2026
(1)Absatz eins,Nationale Stelle ist
1.Ziffer einsim Hinblick auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 305/2013 der Bundesminister für Inneres;
2.Ziffer 2im Übrigen die AustriaTech.
(2)Absatz 2,Die Nationale Stelle hat die Aufgabe, die Einhaltung der Spezifikationen, insbesondere im Hinblick auf Ermittlung, Zugänglichkeit, Verfügbarkeit, Austausch, Weiterverwendung, Aktualisierung, Format, Qualitätsmanagement und Inhalt der Daten, zu überprüfen.
In Kraft seit 24.04.2026 bis 31.12.9999
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