§ 5 IVS-G Vorrangige Maßnahmen

IVS-G - IVS-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.05.2026
§ 5.Paragraph 5,

In den vorrangigen Bereichen werden folgende Maßnahmen vorrangig verfolgt:

  1. 1.Ziffer einsdie Bereitstellung EU-weiter multimodaler Reise-Informationsdienste;
  2. 2.Ziffer 2die Bereitstellung EU-weiter Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste;
  3. 3.Ziffer 3Daten und Verfahren, um Straßennutzern, soweit möglich, ein Mindestniveau allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsmeldungen unentgeltlich anzubieten;
  4. 4.Ziffer 4harmonisierte Bereitstellung einer interoperablen EU-weiten eCall-Anwendung;
  5. 5.Ziffer 5Bereitstellung von Informationsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge;
  6. 6.Ziffer 6Bereitstellung von Reservierungsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge.
In Kraft seit 24.04.2026 bis 31.12.9999
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