2.Ziffer 2den intermodalen Routenplaner Verkehrsauskunft Österreich (VAO);
3.Ziffer 3die Echtzeitverkehrsinformation Straße Österreich (EVIS);
4.Ziffer 4das LKW-Stellplatz-Informationssystem der ASFINAG;
5.Ziffer 5C-ITS-Dienste der österreichischen Infrastrukturbetreiber und Verkehrsunternehmen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 3 Abs. 1 nach Anhörung des IVS-Beirats (§ 20) durch VerordnungDer Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Paragraph 3, Absatz eins, nach Anhörung des IVS-Beirats (Paragraph 20,) durch Verordnung
1.Ziffer einsverbindliche Anforderungen an die IVS-Anwendungen der öffentlichen Hand festlegen, insbesondere Profile einschlägiger Standards, Bestandteile und Attributierung von Graphen sowie andere technische Standards erlassen;
2.Ziffer 2verbindliche Anforderungen an IVS-Anwendungen im Rahmen der vorrangigen Bereiche nach § 4 Abs. 1 erlassen, sofern für diese keine Spezifikationen festgelegt wurden. Darunter fallen insbesondereverbindliche Anforderungen an IVS-Anwendungen im Rahmen der vorrangigen Bereiche nach Paragraph 4, Absatz eins, erlassen, sofern für diese keine Spezifikationen festgelegt wurden. Darunter fallen insbesondere
a)Litera aProfile einschlägiger Standards sowie andere technische Standards zur Sicherstellung der harmonisierten Umsetzung von IVS-Diensten,
b)Litera bdie Zuteilung von Rollen und Verantwortlichkeiten in der Zusammenarbeit von Akteuren bei der Umsetzung von IVS-Diensten
c)Litera cLastenhefte für die Umsetzung von IVS-Diensten.
In Kraft seit 24.04.2026 bis 31.12.9999
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