§ 17 IVS-G Strafbestimmung

IVS-G - IVS-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2026
§ 17.Paragraph 17,

Wer gegen § 7 Abs. 1 und 2, § 9, § 10 Abs. 2, § 11 oder gegen eine auf Grund des § 7 Abs. 3, des § 8 Abs. 3 Z 2 oder des § 14 Abs. 2 erlassene Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6 000 Euro zu bestrafen. Wer gegen Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 9,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 11, oder gegen eine auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3,, des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, oder des Paragraph 14, Absatz 2, erlassene Verordnung verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 6 000 Euro zu bestrafen.

In Kraft seit 24.04.2026 bis 31.12.9999
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