§ 13 IVS-G Nationale Stellen

IVS-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.04.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie richtet einen Beirat für intelligente Verkehrssysteme ein.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder des Beirats werden von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie aus dem Kreis der Wissenschaft, der Verwaltung in Bund und Ländern, der IVS-Diensteanbieter und der IVS-Nutzer ernannt.
  3. (3)Absatz 3Aufgaben des Beirats sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Beratung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie;
    2. 2.Ziffer 2die wissenschaftliche Begleitung der in den vorrangigen Bereichen durchgeführten Projekte.
  4. (1)Absatz eins,Nationale Stelle ist
    1. 1.Ziffer einsim Hinblick auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 305/2013 der Bundesminister für Inneres;
    2. 2.Ziffer 2im Übrigen die AustriaTech.
  5. (2)Absatz 2,Die Nationale Stelle hat die Aufgabe, die Einhaltung der Spezifikationen, insbesondere im Hinblick auf Ermittlung, Zugänglichkeit, Verfügbarkeit, Austausch, Weiterverwendung, Aktualisierung, Format, Qualitätsmanagement und Inhalt der Daten, zu überprüfen.

Stand vor dem 23.04.2026

In Kraft vom 31.03.2013 bis 23.04.2026
  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie richtet einen Beirat für intelligente Verkehrssysteme ein.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder des Beirats werden von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie aus dem Kreis der Wissenschaft, der Verwaltung in Bund und Ländern, der IVS-Diensteanbieter und der IVS-Nutzer ernannt.
  3. (3)Absatz 3Aufgaben des Beirats sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Beratung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie;
    2. 2.Ziffer 2die wissenschaftliche Begleitung der in den vorrangigen Bereichen durchgeführten Projekte.
  4. (1)Absatz eins,Nationale Stelle ist
    1. 1.Ziffer einsim Hinblick auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 305/2013 der Bundesminister für Inneres;
    2. 2.Ziffer 2im Übrigen die AustriaTech.
  5. (2)Absatz 2,Die Nationale Stelle hat die Aufgabe, die Einhaltung der Spezifikationen, insbesondere im Hinblick auf Ermittlung, Zugänglichkeit, Verfügbarkeit, Austausch, Weiterverwendung, Aktualisierung, Format, Qualitätsmanagement und Inhalt der Daten, zu überprüfen.

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