Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
IVS-Diensteanbieter sind verpflichtet, beim Einsatz von IVS-Anwendungen gemäß § 5 Z 1 für verbindlich erklärte Spezifikationen anzuwenden, gemäß § 5 Z 2 eingeführte Maßnahmen durchzuführen und gemäß § 6 Z 2 erlassene Verordnungen einzuhalten. IVS-Diensteanbieter sind verpflichtet, beim Einsatz von IVS-Anwendungen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, für verbindlich erklärte Spezifikationen anzuwenden, gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, eingeführte Maßnahmen durchzuführen und gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, erlassene Verordnungen einzuhalten.
IVS-Diensteanbieter sind verpflichtet, beim Einsatz von IVS-Anwendungen gemäß § 5 Z 1 für verbindlich erklärte Spezifikationen anzuwenden, gemäß § 5 Z 2 eingeführte Maßnahmen durchzuführen und gemäß § 6 Z 2 erlassene Verordnungen einzuhalten. IVS-Diensteanbieter sind verpflichtet, beim Einsatz von IVS-Anwendungen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, für verbindlich erklärte Spezifikationen anzuwenden, gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, eingeführte Maßnahmen durchzuführen und gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, erlassene Verordnungen einzuhalten.