§ 11 IVS-G Monitoring

IVS-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie AustriaTech wird mit folgenden Aufgaben betraut:
    1. 1.Ziffer einsBeobachtung und Dokumentation der Forschung und Entwicklung von IVS-Anwendungen auf nationaler und internationaler Ebene,
    2. 2.Ziffer 2Beobachtung und Dokumentation des Marktes für IVS-Anwendungen auf nationaler und internationaler Ebene,
    3. 3.Ziffer 3Erfüllung der Funktionen eines vertrauenswürdigen Dritten und einer Schlichtungsstelle im Bereich IVS-Dienste und IVS-Anwendungen.
  2. (2)Absatz 2Die AustriaTech erstattet der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zum 31. März jeden Jahres Bericht über die Ergebnisse des Monitoring gemäß Abs. 1.Die AustriaTech erstattet der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zum 31. März jeden Jahres Bericht über die Ergebnisse des Monitoring gemäß Absatz eins,

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie AustriaTech wird mit folgenden Aufgaben betraut:
    1. 1.Ziffer einsBeobachtung und Dokumentation der Forschung und Entwicklung von IVS-Anwendungen auf nationaler und internationaler Ebene,
    2. 2.Ziffer 2Beobachtung und Dokumentation des Marktes für IVS-Anwendungen auf nationaler und internationaler Ebene,
    3. 3.Ziffer 3Erfüllung der Funktionen eines vertrauenswürdigen Dritten und einer Schlichtungsstelle im Bereich IVS-Dienste und IVS-Anwendungen.
  2. (2)Absatz 2Die AustriaTech erstattet der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zum 31. März jeden Jahres Bericht über die Ergebnisse des Monitoring gemäß Abs. 1.Die AustriaTech erstattet der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zum 31. März jeden Jahres Bericht über die Ergebnisse des Monitoring gemäß Absatz eins,

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