§ 4 IVS-G Vorrangige Bereiche

IVS-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.04.2026 bis 31.12.9999
§ 4.Paragraph 4,

Intelligente Verkehrssysteme werden vorrangig in folgenden Bereichen eingeführt:

  1. 1.Ziffer einsOptimale Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten;
  2. 2.Ziffer 2Kontinuität der IVS-Dienste in den Bereichen Verkehrs- und Frachtmanagement;
  3. 3.Ziffer 3IVS-Anwendungen für die Straßenverkehrssicherheit;
  4. 4.Ziffer 4Verbindung zwischen Fahrzeug und Verkehrsinfrastruktur.
  5. (1)Absatz eins,Intelligente Verkehrssysteme werden vorrangig in folgenden Bereichen eingeführt:
    1. 1.Ziffer einsVorrangiger Bereich I: IVS-Informations- und Mobilitätsdienste;
    2. 2.Ziffer 2Vorrangiger Bereich II: IVS-Dienste in den Bereichen Reise-, Transport- und Verkehrsmanagement;
    3. 3.Ziffer 3Vorrangiger Bereich III: IVS-Dienste für die Straßenverkehrssicherheit;
    4. 4.Ziffer 4Vorrangiger Bereich IV: IVS-Dienste für kooperative, vernetzte und automatisierte Mobilität.
  6. (2)Absatz 2,Der Umfang der vorrangigen Bereiche ist in Anhang I der Richtlinie 2010/40/EU präzisiert.Der Umfang der vorrangigen Bereiche ist in Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/40/EU präzisiert.

Stand vor dem 23.04.2026

In Kraft vom 31.03.2013 bis 23.04.2026
§ 4.Paragraph 4,

Intelligente Verkehrssysteme werden vorrangig in folgenden Bereichen eingeführt:

  1. 1.Ziffer einsOptimale Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten;
  2. 2.Ziffer 2Kontinuität der IVS-Dienste in den Bereichen Verkehrs- und Frachtmanagement;
  3. 3.Ziffer 3IVS-Anwendungen für die Straßenverkehrssicherheit;
  4. 4.Ziffer 4Verbindung zwischen Fahrzeug und Verkehrsinfrastruktur.
  5. (1)Absatz eins,Intelligente Verkehrssysteme werden vorrangig in folgenden Bereichen eingeführt:
    1. 1.Ziffer einsVorrangiger Bereich I: IVS-Informations- und Mobilitätsdienste;
    2. 2.Ziffer 2Vorrangiger Bereich II: IVS-Dienste in den Bereichen Reise-, Transport- und Verkehrsmanagement;
    3. 3.Ziffer 3Vorrangiger Bereich III: IVS-Dienste für die Straßenverkehrssicherheit;
    4. 4.Ziffer 4Vorrangiger Bereich IV: IVS-Dienste für kooperative, vernetzte und automatisierte Mobilität.
  6. (2)Absatz 2,Der Umfang der vorrangigen Bereiche ist in Anhang I der Richtlinie 2010/40/EU präzisiert.Der Umfang der vorrangigen Bereiche ist in Anhang römisch eins der Richtlinie 2010/40/EU präzisiert.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten