§ 4 IVS-G Vorrangige Bereiche

IVS-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2013 bis 31.12.9999
§ 4.Paragraph 4,

Intelligente Verkehrssysteme werden vorrangig in folgenden Bereichen eingeführt:

  1. 1.Ziffer einsOptimale Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten;
  2. 2.Ziffer 2Kontinuität der IVS-Dienste in den Bereichen Verkehrs- und Frachtmanagement;
  3. 3.Ziffer 3IVS-Anwendungen für die Straßenverkehrssicherheit;
  4. 4.Ziffer 4Verbindung zwischen Fahrzeug und Verkehrsinfrastruktur.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.2013 bis 31.12.9999
§ 4.Paragraph 4,

Intelligente Verkehrssysteme werden vorrangig in folgenden Bereichen eingeführt:

  1. 1.Ziffer einsOptimale Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten;
  2. 2.Ziffer 2Kontinuität der IVS-Dienste in den Bereichen Verkehrs- und Frachtmanagement;
  3. 3.Ziffer 3IVS-Anwendungen für die Straßenverkehrssicherheit;
  4. 4.Ziffer 4Verbindung zwischen Fahrzeug und Verkehrsinfrastruktur.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten