(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit 1. Dezember 2013 in Kraft.(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) § 39 Abs. 3 tritt mit 1. Dezember 2013 in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 39, Absatz 3, tritt mit 1. Dezember 2013 in Kraft.(3)Absatz 3,Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen rückwi... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Hilfen zur Erziehung nach dem Burgenländischen Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 32/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2009, sind als Erziehungshilfen nach diesem Gesetz weiterzuführen.Hilfen zur Erziehung nach dem Burgenländischen Jugendwohlfahrtsgesetz, Landesgesetzbl... mehr lesen...
Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; in der Fassung der Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368;Richtlinie ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, ist sie als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen nach diesem Gesetz ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Kosten der vollen Erziehung von Kindern, Jugendlichen sowie jungen Erwachsenen haben die Unterhaltspflichtigen nach bürgerlichem Recht zu tragen, gegebenenfalls rückwirkend für drei Jahre zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind. Die Unterhaltsp... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Gewährung von Erziehungshilfen, mit denen die Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betraute Personen einverstanden sind, erfolgt aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen diesen und der Bezirksverwaltungsbehörde.(2)Absatz 2,Die Vereinbarung muss den Umfang de... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Tagesbetreuung ist die Übernahme eines Kindes oder einer oder eines Jugendlichen unter 14 Jahren von anderen als von nahen Verwandten oder anderen mit Pflege und Erziehung betrauten Personen zur regelmäßigen und gewerbsmäßigen Betreuung für einen Teil des Tages. Die Betreuung erfol... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde als Kinder- und Jugendhilfeträger gewährt Pflegepersonen die im Rahmen der vollen Erziehung (§ 32) ein Pflegekind betreuen, zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwandes ein pauschaliertes Pflegekindergeld.Die Bezirksverwaltungsb... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann im Rahmen der vollen Erziehung (§ 32) geeignete Pflegepersonen mit der Ausübung der Pflege und Erziehung beauftragen. Die Beurteilung der Eignung von Pflegepersonen sowie die Aufsicht sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten. Mit der... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Auf einem Pflegeplatz gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 dürfen höchstens drei Pflegekinder untergebracht werden; die Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) darf drei nicht übersteigen.Auf einem Pflegeplatz gemäß Paragraph 4, A... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Feststellung der Eignung ist von der zukünftigen Betreiberin oder vom zukünftigen Betreiber der betreffenden Einrichtung bei der Landesregierung zu beantragen. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:1.Ziffer einsder Bedarf im Hinblick auf den Einrichtungszweck in de... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zur Förderung und Stärkung von Pflege und gewaltloser Erziehung, zur Vorbeugung von Erziehungsschwierigkeiten und Entwicklungsstörungen sowie zur Bewältigung des alltäglichen Familienlebens sorgt der Kinder- und Jugendhilfeträger vor, dass Soziale Dienste zur Verfügung stehen.(2)Ab... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Mit der Erfüllung von bestimmten nichthoheitlichen Aufgaben im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe können auch Einrichtungen der privaten Kinder- und Jugendhilfe beauftragt werden, denen gemäß Abs. 2 bescheidmäßig die Eignung hierfür zuerkannt wurde, sofern sie nach ihrer personell... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Organe der Kinder- und Jugendhilfe und die beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben über die erbrachten Leistungen eine schriftliche Dokumentation zur Qualitätssicherung und für Zwecke der Aufsicht zu führen. Die Erstellung dieser Dokumentation soll auto... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die verarbeiteten Daten gemäß §§ 11 und 11a sowie die Dokumentation gemäß § 12 sind bis zehn Jahre nach Erreichung der Volljährigkeit des betroffenen Kindes oder Jugendlichen aufzubewahren. Vom oder vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger beurkundete Niederschriften und Erklärungen i... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind ermächtigt, folgende personenbezogenen Daten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen sowi... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Rahmen dieses Gesetzes erbringen, sowie von Pflegeelternwerberinnen und Pflegeelternwerbern und von Adoptivwerberinnen und Adoptivwerb... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kinder- und Jugendhilfeträgers und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen des Privat- und Familienlebens, die (werdende) Eltern od... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Andere Ausbildungsnachweise als solche nach § 7 Abs. 4 und 5 sind auf Antrag von der Landesregierung nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen, wenn die Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz, absolviert ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für die Erbringung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe dürfen nur Fachkräfte eingesetzt werden, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgebildet und persönlich geeignet sind. Der Einsatz sonstiger geeigneter Personen ist unter Anleitung einer Fachkraft zulässig, sofern A... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land Burgenland.(2)Absatz 2,Die Durchführung der sich aus diesem Gesetz sowie aus anderen landes- und bundesrechtlichen Regelungen ergebenden Aufgaben obliegt der Landesregierung sowie den Bezirksverwaltungsbehörden nach Maßgabe der nähere... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe ist der Burgenländische Kinder- und Jugendhilfeträger zuständig, wenn zum Zeitpunkt der erforderlichen Maßnahmen die betroffenen Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen, werdenden Eltern, Pflegepersonen oder Adoptivwerberinnen u... mehr lesen...
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:1.Ziffer eins„Kinder und Jugendliche“: Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;2.Ziffer 2„junge Erwachsene“: Personen, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben;2a.Ziffer 2 a„Care Leaver“: Jugendliche oder junge Erwachs... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. Hierbei gelten die Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993 in der Fassung der Kundmachung ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 04.06.2026 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 45/2026 § 0 gültig von 01.09.2025 bis 03.06.2026 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 58/2025 ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft (Burgenländisches Pflanzenschutzmittelgesetz), LGBl. Nr. 32/1995, in der Fassung... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2000/60/EG;2.Ziffer 2Richtlinie 2003/35/EG;3.Ziffer 3Richtlinie 2003/109/EG;4.Ziffer 4Richtlinie 2004/38/EG;5.Ziffer 5Richtlinie 2005/36/EG;6.Ziffer 6Richtlinie 2006/123/EG;7.Ziff... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Landesregierung kann für die Aufgaben der Überwachung natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Bescheid bestellen, sofern diese Personen mit der Betrauung einverstanden sind. Sie kann auch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel verwendet werden, die in dem Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 eingetragen sind. Die Verwendung umfasst das Verbrauchen, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetri... mehr lesen...
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder... mehr lesen...
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 275 vom 25. Oktober 2022, S. 33.Richtlinie (EU... mehr lesen...
InhaltsverzeichnisI. Abschnittrömisch eins. AbschnittAllgemeine Bestimmungen§ 1Paragraph einsAnwendungsbereich§ 2Paragraph 2Gliederung§ 3Paragraph 3Zuordnung der Dienstposten zu den Funktionsgruppen§ 3aParagraph 3 aEingetragene Partnerschaften§ 4Paragraph 4Definition von Begriffen§ 5Paragraph 5Ge... mehr lesen...
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. N... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 04.06.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 35/2026 § 0 gültig von 06.01.2026 bis 03.06.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 4/2026 ... mehr lesen...
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. L... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.08.2027 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 4/2026 § 0 gültig von 04.06.2026 bis 31.07.2027 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 35/2026 ... mehr lesen...
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 186 vom 11. Juli 2019, S... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 04.06.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 35/2026 § 0 gültig von 06.01.2026 bis 03.06.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 6/2026 ... mehr lesen...
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. L... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 04.06.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 35/2026 § 0 gültig von 06.01.2026 bis 03.06.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 4/2026 ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die von den Gemeinden Ennsdorf, Haag, St. Pantaleon-Erla, St. Valentin und Strengberg beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband der Musikschule Oberes Mostviertel“ wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 2017 wirksam.(2)Absatz 2,Die von allen verband... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die von den Gemeinden Loosdorf und Melk beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Melk – Loosdorf” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2008 wirksam.(2)Absatz 2,Der Beitritt der Gemeinden Schollach und Zelking-Matzleinsdorf sowie ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die von den Gemeinden Gänserndorf und Weikendorf beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Gänserndorf” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2002 wirksam.(2)Absatz 2,Der Beitritt der Gemeinde Obersiebenbrunn und die von der Verba... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die von den Gemeinden Neidling, Karlstetten, Dunkelsteinerwald und Schönbühel-Aggsbach beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Musikschulverband Dunkelsteinerwald der Gemeinden Neidling, Karlstetten, Schönbühel-Aggsbach und Dunkelsteinerwald” wird genehmigt. Die Verbandsbildun... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die von den Gemeinden Dobersberg, Gastern, Karlstein an der Thaya, Kautzen, Thaya und Waldkirchen an der Thaya beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Thayaland” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2002 wirksam.(2)Absatz 2,Der... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die von den Gemeinden Warth und Scheiblingkirchen- Thernberg beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Warth-Scheiblingkirchen-Thernberg” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 2001 wirksam.(2)Absatz 2,Der Beitritt der Gemeinde Brom... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die von den Gemeinden Obritzberg-Rust, Statzendorf und Wölbling beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Wölbling, Obritzberg-Rust, Statzendorf” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 2001 wirksam.(2)Absatz 2,Die von der Verbandsve... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die von den Gemeinden Bad Pirawarth, Groß-Schweinbarth, Matzen-Raggendorf und Schönkirchen-Reyersdorf beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Sankt Barbara” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1999 wirksam.(2)Absatz 2,Der Beit... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die von den Gemeinden Hadres, Haugsdorf, Pernersdorf und Seefeld-Kadolz beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Pulkautal” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.(2)Absatz 2,Der Beitritt der Gemeinden Alberndorf im Pu... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die von den Gemeinden Eichgraben und Maria Anzbach beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Maria Anzbach-Eichgraben” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1993 wirksam.(2)Absatz 2,Die von der Verbandsversammlung am 18. September 2... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die von den Gemeinden Altlengbach, Brand-Laaben und Neustift-Innermanzing beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Laabental” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1992 wirksam.(2)Absatz 2,Der von allen verbandsangehörigen Gemeinde... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die von den Gemeinden Göllersdorf, Grabern, Guntersdorf und Hollabrunn beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Hollabrunn” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1991 wirksam.(2)Absatz 2,Die von der Verbandsversammlung am 27. Mai ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die von der Verbandsversammlung am 18. März 1987 und 2. Dezember 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5, § 6 Abs. 3 bis 7, § 7 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 12, § 16 Abs. 4, § 20) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.Die v... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die von der Verbandsversammlung am 1. Juli 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5 Abs. 1, 2 und 4, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 9 Abs. 3, § 10, § 11 Abs. 3 und § 16 Abs. 4) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.Die von der Verbandsvers... mehr lesen...
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 186 vom 11. Juli 2019, S... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 04.06.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 35/2026 § 0 gültig von 01.09.2025 bis 03.06.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025... mehr lesen...