(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit 1. Dezember 2013 in Kraft.(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) § 39 Abs. 3 tritt mit 1. Dezember 2013 in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 39, Absatz 3, tritt mit 1. Dezember 2013 in Kraft.(3)Absatz 3,Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen rückwi... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Hilfen zur Erziehung nach dem Burgenländischen Jugendwohlfahrtsgesetz, LGBl. Nr. 32/1992, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2009, sind als Erziehungshilfen nach diesem Gesetz weiterzuführen.Hilfen zur Erziehung nach dem Burgenländischen Jugendwohlfahrtsgesetz, Landesgesetzbl... mehr lesen...
Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; in der Fassung der Richtlinie 2013/25/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 368;Richtlinie ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, ist sie als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen nach diesem Gesetz ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Kosten der vollen Erziehung von Kindern, Jugendlichen sowie jungen Erwachsenen haben die Unterhaltspflichtigen nach bürgerlichem Recht zu tragen, gegebenenfalls rückwirkend für drei Jahre zu ersetzen, soweit sie nach ihren Lebensverhältnissen dazu imstande sind. Die Unterhaltsp... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Gewährung von Erziehungshilfen, mit denen die Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betraute Personen einverstanden sind, erfolgt aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen diesen und der Bezirksverwaltungsbehörde.(2)Absatz 2,Die Vereinbarung muss den Umfang de... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Tagesbetreuung ist die Übernahme eines Kindes oder einer oder eines Jugendlichen unter 14 Jahren von anderen als von nahen Verwandten oder anderen mit Pflege und Erziehung betrauten Personen zur regelmäßigen und gewerbsmäßigen Betreuung für einen Teil des Tages. Die Betreuung erfol... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde als Kinder- und Jugendhilfeträger gewährt Pflegepersonen die im Rahmen der vollen Erziehung (§ 32) ein Pflegekind betreuen, zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwandes ein pauschaliertes Pflegekindergeld.Die Bezirksverwaltungsb... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann im Rahmen der vollen Erziehung (§ 32) geeignete Pflegepersonen mit der Ausübung der Pflege und Erziehung beauftragen. Die Beurteilung der Eignung von Pflegepersonen sowie die Aufsicht sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten. Mit der... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Auf einem Pflegeplatz gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 dürfen höchstens drei Pflegekinder untergebracht werden; die Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) darf drei nicht übersteigen.Auf einem Pflegeplatz gemäß Paragraph 4, A... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Feststellung der Eignung ist von der zukünftigen Betreiberin oder vom zukünftigen Betreiber der betreffenden Einrichtung bei der Landesregierung zu beantragen. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen vorzulegen:1.Ziffer einsder Bedarf im Hinblick auf den Einrichtungszweck in de... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zur Förderung und Stärkung von Pflege und gewaltloser Erziehung, zur Vorbeugung von Erziehungsschwierigkeiten und Entwicklungsstörungen sowie zur Bewältigung des alltäglichen Familienlebens sorgt der Kinder- und Jugendhilfeträger vor, dass Soziale Dienste zur Verfügung stehen.(2)Ab... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Mit der Erfüllung von bestimmten nichthoheitlichen Aufgaben im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe können auch Einrichtungen der privaten Kinder- und Jugendhilfe beauftragt werden, denen gemäß Abs. 2 bescheidmäßig die Eignung hierfür zuerkannt wurde, sofern sie nach ihrer personell... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Organe der Kinder- und Jugendhilfe und die beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben über die erbrachten Leistungen eine schriftliche Dokumentation zur Qualitätssicherung und für Zwecke der Aufsicht zu führen. Die Erstellung dieser Dokumentation soll auto... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die verarbeiteten Daten gemäß §§ 11 und 11a sowie die Dokumentation gemäß § 12 sind bis zehn Jahre nach Erreichung der Volljährigkeit des betroffenen Kindes oder Jugendlichen aufzubewahren. Vom oder vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger beurkundete Niederschriften und Erklärungen i... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind ermächtigt, folgende personenbezogenen Daten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen sowi... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Rahmen dieses Gesetzes erbringen, sowie von Pflegeelternwerberinnen und Pflegeelternwerbern und von Adoptivwerberinnen und Adoptivwerb... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kinder- und Jugendhilfeträgers und der beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen sind zur Verschwiegenheit über Tatsachen des Privat- und Familienlebens, die (werdende) Eltern od... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Andere Ausbildungsnachweise als solche nach § 7 Abs. 4 und 5 sind auf Antrag von der Landesregierung nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen, wenn die Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz, absolviert ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für die Erbringung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe dürfen nur Fachkräfte eingesetzt werden, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgebildet und persönlich geeignet sind. Der Einsatz sonstiger geeigneter Personen ist unter Anleitung einer Fachkraft zulässig, sofern A... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Träger der Kinder- und Jugendhilfe ist das Land Burgenland.(2)Absatz 2,Die Durchführung der sich aus diesem Gesetz sowie aus anderen landes- und bundesrechtlichen Regelungen ergebenden Aufgaben obliegt der Landesregierung sowie den Bezirksverwaltungsbehörden nach Maßgabe der nähere... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Für Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe ist der Burgenländische Kinder- und Jugendhilfeträger zuständig, wenn zum Zeitpunkt der erforderlichen Maßnahmen die betroffenen Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen, werdenden Eltern, Pflegepersonen oder Adoptivwerberinnen u... mehr lesen...
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten die Begriffe:1.Ziffer eins„Kinder und Jugendliche“: Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;2.Ziffer 2„junge Erwachsene“: Personen, die das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben;2a.Ziffer 2 a„Care Leaver“: Jugendliche oder junge Erwachs... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung und auf Erziehung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten. Hierbei gelten die Grundsätze des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993 in der Fassung der Kundmachung ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 04.06.2026 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 45/2026 § 0 gültig von 01.09.2025 bis 03.06.2026 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 58/2025 ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft (Burgenländisches Pflanzenschutzmittelgesetz), LGBl. Nr. 32/1995, in der Fassung... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2000/60/EG;2.Ziffer 2Richtlinie 2003/35/EG;3.Ziffer 3Richtlinie 2003/109/EG;4.Ziffer 4Richtlinie 2004/38/EG;5.Ziffer 5Richtlinie 2005/36/EG;6.Ziffer 6Richtlinie 2006/123/EG;7.Ziff... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Landesregierung kann für die Aufgaben der Überwachung natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Bescheid bestellen, sofern diese Personen mit der Betrauung einverstanden sind. Sie kann auch die Land- und Forstwirtschaftsinspektion ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel verwendet werden, die in dem Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 eingetragen sind. Die Verwendung umfasst das Verbrauchen, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetri... mehr lesen...
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie (EU) 2022/2041 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 275 vom 25. Oktober 2022, S. 33.Richtlinie (EU... mehr lesen...
InhaltsverzeichnisI. Abschnittrömisch eins. AbschnittAllgemeine Bestimmungen§ 1Paragraph einsAnwendungsbereich§ 2Paragraph 2Gliederung§ 3Paragraph 3Zuordnung der Dienstposten zu den Funktionsgruppen§ 3aParagraph 3 aEingetragene Partnerschaften§ 4Paragraph 4Definition von Begriffen§ 5Paragraph 5Ge... mehr lesen...
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. N... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 04.06.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 35/2026 § 0 gültig von 06.01.2026 bis 03.06.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 4/2026 ... mehr lesen...
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. L... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.08.2027 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 4/2026 § 0 gültig von 04.06.2026 bis 31.07.2027 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 35/2026 ... mehr lesen...
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 186 vom 11. Juli 2019, S... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 04.06.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 35/2026 § 0 gültig von 06.01.2026 bis 03.06.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 6/2026 ... mehr lesen...
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. L... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 04.06.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 35/2026 § 0 gültig von 06.01.2026 bis 03.06.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 4/2026 ... mehr lesen...
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 186 vom 11. Juli 2019, S... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 04.06.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 35/2026 § 0 gültig von 01.09.2025 bis 03.06.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Landesregierung hat für die Dauer von sechs Jahren eine geeignete Person, die Erfahrung in Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung aufweist, als NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte oder NÖ Gleichbehandlungsbeauftragten zu bestellen. In gleicher Weise ist eine Stell... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Mitglieder der NÖ Gleichbehandlungskommission in Angelegenheiten der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie Bewerberinnen und Bewerber des Landes NÖ sind:1.Ziffer einsdie oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) als Vorsitzende oder Vorsitze... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Mit der Gleichbehandlung und der Frauenförderung befaßte Organe sind:1.Ziffer einsdie NÖ Gleichbehandlungskommission,2.Ziffer 2die oder der NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte (Stellvertreterin oder Stellvertreter) und3.Ziffer 3die Koordinatorinnen und Koordinatoren für Gleichbehandlun... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Ansprüche nach § 5 und § 6 in Verbindung mit § 4 erlöschen, wenn sie nicht binnen drei Jahren ab dem Tag, an dem die diskriminierte Person Kenntnis von der das Gleichbehandlungsgebot verletzenden Entscheidung oder Handlung erlangt hat, anhängig gemacht werden. Eine Beendigung des A... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wegen eines Diskriminierungsgrundes (§ 1) darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nichtWegen eines Diskriminierungsgrundes (Paragraph eins,) darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht1.Ziffer einsbei der Begrü... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz gilt in Angelegenheiten der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, das sind-StrichaufzählungBedienstete, die in einem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich, zu einer niederösterreichischen Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen,-StrichaufzählungLehrlinge, die in... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 04.06.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 35/2026 § 0 gültig von 08.07.2025 bis 03.06.2026 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2025... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Ric... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Arbeitgeber haben den für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung zuständigen Organen über alle Umstände, die das Beschäftigungsverhältnis des Hilfesuchenden und der zu seinem Unterhalt verpflichteten Personen betreffen, Auskunft zu erteilen.(2)Absatz 2,Die Sozialvers... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung (Abs. 3) fällt, die Entscheidung über:Den Bezirksverwaltungsbehörden obliegt, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der Landesregierung (Absatz 3,) fällt, die Entscheidung über:a)L... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Anträge haben die zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen Angaben, Unterlagen und Nachweise zu enthalten.a)Litera aFolgendes ist vom Hilfesuchenden anzugeben:1.Ziffer einsdie Staatsangehörigkeit,2.Ziffer 2das Geburtsdatum,3.Ziffer 3der Hauptwohnsitz, in... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Kosten der Mindestsicherung sind nach Maßgabe der folgenden Absätze vom Land Tirol und von den Gemeinden zu tragen.(2)Absatz 2,Zu den Kosten der Mindestsicherung gehören der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben ergebende Zweckaufwand und, so... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Wurde die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung vom Mindestsicherungsbezieher durcha)Litera aunwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,b)Litera bVerschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen ode... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Anspruch auf Grundleistungen ruht, wenn sich der Mindestsicherungsbezieher innerhalb eines Jahres mehr als zwei Wochen hindurch im Ausland aufhält. Die Jahresfrist beginnt erstmalig mit der Gewährung von Grundleistungen und, sofern im Zeitpunkt des Fristablaufs Grundleistungen ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Leistungen der Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes nach § 5b und zur Befriedigung des Wohnbedarfes nach § 5c können gekürzt werden, wenn der MindestsicherungsbezieherDie Leistungen der Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes nach Paragraph 5 b und zur Befrie... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Ausmaß der Leistungen der Mindestsicherung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des Einsatzes der eigenen Mittel und der Bereitschaft des Hilfesuchenden zum Einsatz seiner Arbeitskraft sowie der bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zu bestimmen.(2)Absa... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Hilfesuchenden, denen der Status des Asylberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 oder nach anderen asylrechtlichen Vorschriften zuerkannt wurde sind bei der Gewährung von Grundleistungen an Maßnahmen für eine bessere Integrationa)Litera ader Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprac... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zu den eigenen Mittel des Hilfesuchenden gehören sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen. Vor der Gewährung von Mindestsicherunga)Litera ahat der Hilfesuchende sein Vermögen nach Maßgabe der Verordnung nach Abs. 2 und der Abs. 5, 6, 7 und 8 einzusetzen undhat der Hilfesuchende se... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Zur Vermeidung besonderer Härtefälle können zusätzlich zu Grundleistungen gewährt werden:a)Litera aSachleistungen oder Geldleistungen, letztere entweder1.Ziffer einsim Ausmaß von monatlich höchstens 15 v. H. des Ausgangsbetrages nach der Ausgangsbetragsverordnung (§ 5a Abs. 2) oder... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Hilfe zur Arbeit besteht ina)Litera ader Gewährung finanzieller Zuschüsse an den Arbeitgeber in der Höhe von 20 v.H. der Lohnkosten einschließlich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung,b)Litera bder Übernahme der Kosten für vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörd... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung bestehta)Litera awährend der Dauer des Bezuges von Leistungen nach § 5 in der Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung,während der Dauer des Bezuges von Leistungen nach Paragraph 5, in der Übernahme der Bei... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Befriedigung des Wohnbedarfes kann durch Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft an den Hilfesuchenden gewährt werden, sofern sich dieser im Zeitpunkt des Antrages nicht bereits drei Monate hindurch ununterbrochen in einem aufrechten Mietverhältnis befindet. Hat in di... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Grundleistungen werden als Sachleistungen oder als monatliche, zwölf Mal jährlich gebührende pauschale Geldleistungen gewährt; dabei ist im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung davon auszugehen, dass ein Monat 30,5 Tage hat. Soweit Sachleistungen gewährt werden, sind diese mit... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Mindestsicherung wird in Form von Geldleistungen oder Sachleistungen gewährt. Sie umfasst Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse (Grundleistungen) und Leistungen zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten in den persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen (so... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung haben unbeschadet zwingender völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Verpflichtungen ausschließlich österreichische Staatsbürger und Asylberechtigte, im Übrigen nur dauerhaft niedergelassene Fremde, die sich seit mindestens fünf Jahren ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,In einer Notlage befindet sich, wera)Litera aseinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mi... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Leistungen der Mindestsicherung sollena)Litera adie Armut und soziale Ausgrenzung bekämpfen,b)Litera bdas Führen eines menschenwürdigen Lebens ermöglichen,c)Litera czur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhaltes und zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bezugsberechtigten beit... mehr lesen...