§ 5 Bgld. KJHG Persönlicher Anwendungsbereich und örtliche Zuständigkeit

Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.06.2026 bis 31.12.9999
(1) Für Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe ist der Burgenländische Kinder- und Jugendhilfeträger zuständig, wenn zum Zeitpunkt der erforderlichen Maßnahmen die betroffenen Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen, werdenden Eltern, Pflegepersonen oder Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen, ihren Aufenthalt im Burgenland haben.

(2) Bei Gefahr im Verzug ist vorübergehend der Burgenländische Kinder- und Jugendhilfeträger zuständig, wenn die erforderliche Maßnahme bei Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen aufgrund deren Aufenthalts im Burgenland zu setzen ist, für die gemäß Abs. 1 jedoch ein anderer Kinder- und Jugendhilfeträger örtlich zuständig wäre. Der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger ist unverzüglich zu verständigen.

(3) Zuständiges Organ des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfeträgers für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, jene Bezirksverwaltungsbehörde des Burgenlandes, in deren Wirkungsbereich die Voraussetzungen für die Zuständigkeit gemäß Abs. 1 oder 2 gegeben sind. Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes, des Aufenthalts oder des Aufenthalts in den Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde des Landes geht die Zuständigkeit auf diese über. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die von Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat die gegenbeteiligte Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich darüber zu informieren.

(4) Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes oder Aufenthalts der Personen gemäß Abs. 1 in ein anderes Bundesland oder ins Ausland tritt kein Zuständigkeitswechsel ein, wenn wichtige Gründe nicht dafürsprechen und

1.

zum Zeitpunkt des Wechsels die Hilfe in Form der vollen Erziehung gemäß § 32 durch den Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfeträger erfolgt oder

2.

sich junge Erwachsene im Rahmen der Hilfen des § 35 in einem anderen Bundesland oder im Ausland aufhalten.

(5) Der Burgenländische Kinder- und Jugendhilfeträger, der Kenntnis von Umständen erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit zur Folge haben, hat den anderen Kinder- und Jugendhilfeträger unverzüglich davon zu verständigen.

  1. (1)Absatz eins,Für Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe ist der Burgenländische Kinder- und Jugendhilfeträger zuständig, wenn zum Zeitpunkt der erforderlichen Maßnahmen die betroffenen Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen, werdenden Eltern, Pflegepersonen oder Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen, ihren Aufenthalt im Burgenland haben.
  2. (2)Absatz 2,Bei Gefahr im Verzug ist vorübergehend der Burgenländische Kinder- und Jugendhilfeträger zuständig, wenn die erforderliche Maßnahme bei Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen aufgrund deren Aufenthalts im Burgenland zu setzen ist, für die gemäß Abs. 1 jedoch ein anderer Kinder- und Jugendhilfeträger örtlich zuständig wäre. Der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger ist unverzüglich zu verständigen. Mit der Verständigung endet die Zuständigkeit des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfeträgers.Bei Gefahr im Verzug ist vorübergehend der Burgenländische Kinder- und Jugendhilfeträger zuständig, wenn die erforderliche Maßnahme bei Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen aufgrund deren Aufenthalts im Burgenland zu setzen ist, für die gemäß Absatz eins, jedoch ein anderer Kinder- und Jugendhilfeträger örtlich zuständig wäre. Der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger ist unverzüglich zu verständigen. Mit der Verständigung endet die Zuständigkeit des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfeträgers.
  3. (3)Absatz 3,Zuständiges Organ des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfeträgers für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, jene Bezirksverwaltungsbehörde des Burgenlandes, in deren Wirkungsbereich die Voraussetzungen für die Zuständigkeit gemäß Abs. 1 oder 2 gegeben sind. Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthalts in den Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde des Landes geht die Zuständigkeit auf diese über. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die von Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat die gegenbeteiligte Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich darüber zu informieren.Zuständiges Organ des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfeträgers für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, jene Bezirksverwaltungsbehörde des Burgenlandes, in deren Wirkungsbereich die Voraussetzungen für die Zuständigkeit gemäß Absatz eins, oder 2 gegeben sind. Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthalts in den Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde des Landes geht die Zuständigkeit auf diese über. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die von Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat die gegenbeteiligte Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich darüber zu informieren.
  4. (4)Absatz 4,Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes oder Aufenthalts der Personen gemäß Abs. 1 in ein anderes Bundesland oder ins Ausland tritt kein Zuständigkeitswechsel ein, wenn wichtige Gründe nicht dafürsprechen undBei Wechsel des Hauptwohnsitzes oder Aufenthalts der Personen gemäß Absatz eins, in ein anderes Bundesland oder ins Ausland tritt kein Zuständigkeitswechsel ein, wenn wichtige Gründe nicht dafürsprechen und
    1. 1.Ziffer einszum Zeitpunkt des Wechsels die Hilfe in Form der vollen Erziehung gemäß § 32 durch den Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfeträger erfolgt oderzum Zeitpunkt des Wechsels die Hilfe in Form der vollen Erziehung gemäß Paragraph 32, durch den Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfeträger erfolgt oder
    2. 2.Ziffer 2sich junge Erwachsene im Rahmen der Hilfen des § 35 in einem anderen Bundesland oder im Ausland aufhalten.sich junge Erwachsene im Rahmen der Hilfen des Paragraph 35, in einem anderen Bundesland oder im Ausland aufhalten.
  5. (5)Absatz 5,Der Burgenländische Kinder- und Jugendhilfeträger, der Kenntnis von Umständen erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit zur Folge haben, hat den anderen Kinder- und Jugendhilfeträger unverzüglich davon zu verständigen.

Stand vor dem 03.06.2026

In Kraft vom 25.11.2021 bis 03.06.2026
(1) Für Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe ist der Burgenländische Kinder- und Jugendhilfeträger zuständig, wenn zum Zeitpunkt der erforderlichen Maßnahmen die betroffenen Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen, werdenden Eltern, Pflegepersonen oder Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen, ihren Aufenthalt im Burgenland haben.

(2) Bei Gefahr im Verzug ist vorübergehend der Burgenländische Kinder- und Jugendhilfeträger zuständig, wenn die erforderliche Maßnahme bei Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen aufgrund deren Aufenthalts im Burgenland zu setzen ist, für die gemäß Abs. 1 jedoch ein anderer Kinder- und Jugendhilfeträger örtlich zuständig wäre. Der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger ist unverzüglich zu verständigen.

(3) Zuständiges Organ des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfeträgers für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, jene Bezirksverwaltungsbehörde des Burgenlandes, in deren Wirkungsbereich die Voraussetzungen für die Zuständigkeit gemäß Abs. 1 oder 2 gegeben sind. Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes, des Aufenthalts oder des Aufenthalts in den Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde des Landes geht die Zuständigkeit auf diese über. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die von Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat die gegenbeteiligte Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich darüber zu informieren.

(4) Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes oder Aufenthalts der Personen gemäß Abs. 1 in ein anderes Bundesland oder ins Ausland tritt kein Zuständigkeitswechsel ein, wenn wichtige Gründe nicht dafürsprechen und

1.

zum Zeitpunkt des Wechsels die Hilfe in Form der vollen Erziehung gemäß § 32 durch den Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfeträger erfolgt oder

2.

sich junge Erwachsene im Rahmen der Hilfen des § 35 in einem anderen Bundesland oder im Ausland aufhalten.

(5) Der Burgenländische Kinder- und Jugendhilfeträger, der Kenntnis von Umständen erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit zur Folge haben, hat den anderen Kinder- und Jugendhilfeträger unverzüglich davon zu verständigen.

  1. (1)Absatz eins,Für Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe ist der Burgenländische Kinder- und Jugendhilfeträger zuständig, wenn zum Zeitpunkt der erforderlichen Maßnahmen die betroffenen Kinder, Jugendlichen, jungen Erwachsenen, werdenden Eltern, Pflegepersonen oder Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber ihren Hauptwohnsitz, mangels eines solchen, ihren Aufenthalt im Burgenland haben.
  2. (2)Absatz 2,Bei Gefahr im Verzug ist vorübergehend der Burgenländische Kinder- und Jugendhilfeträger zuständig, wenn die erforderliche Maßnahme bei Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen aufgrund deren Aufenthalts im Burgenland zu setzen ist, für die gemäß Abs. 1 jedoch ein anderer Kinder- und Jugendhilfeträger örtlich zuständig wäre. Der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger ist unverzüglich zu verständigen. Mit der Verständigung endet die Zuständigkeit des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfeträgers.Bei Gefahr im Verzug ist vorübergehend der Burgenländische Kinder- und Jugendhilfeträger zuständig, wenn die erforderliche Maßnahme bei Kindern, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen aufgrund deren Aufenthalts im Burgenland zu setzen ist, für die gemäß Absatz eins, jedoch ein anderer Kinder- und Jugendhilfeträger örtlich zuständig wäre. Der örtlich zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger ist unverzüglich zu verständigen. Mit der Verständigung endet die Zuständigkeit des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfeträgers.
  3. (3)Absatz 3,Zuständiges Organ des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfeträgers für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, jene Bezirksverwaltungsbehörde des Burgenlandes, in deren Wirkungsbereich die Voraussetzungen für die Zuständigkeit gemäß Abs. 1 oder 2 gegeben sind. Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthalts in den Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde des Landes geht die Zuständigkeit auf diese über. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die von Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat die gegenbeteiligte Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich darüber zu informieren.Zuständiges Organ des Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfeträgers für Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe ist, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, jene Bezirksverwaltungsbehörde des Burgenlandes, in deren Wirkungsbereich die Voraussetzungen für die Zuständigkeit gemäß Absatz eins, oder 2 gegeben sind. Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes oder des Aufenthalts in den Sprengel einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde des Landes geht die Zuständigkeit auf diese über. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die von Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat die gegenbeteiligte Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich darüber zu informieren.
  4. (4)Absatz 4,Bei Wechsel des Hauptwohnsitzes oder Aufenthalts der Personen gemäß Abs. 1 in ein anderes Bundesland oder ins Ausland tritt kein Zuständigkeitswechsel ein, wenn wichtige Gründe nicht dafürsprechen undBei Wechsel des Hauptwohnsitzes oder Aufenthalts der Personen gemäß Absatz eins, in ein anderes Bundesland oder ins Ausland tritt kein Zuständigkeitswechsel ein, wenn wichtige Gründe nicht dafürsprechen und
    1. 1.Ziffer einszum Zeitpunkt des Wechsels die Hilfe in Form der vollen Erziehung gemäß § 32 durch den Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfeträger erfolgt oderzum Zeitpunkt des Wechsels die Hilfe in Form der vollen Erziehung gemäß Paragraph 32, durch den Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfeträger erfolgt oder
    2. 2.Ziffer 2sich junge Erwachsene im Rahmen der Hilfen des § 35 in einem anderen Bundesland oder im Ausland aufhalten.sich junge Erwachsene im Rahmen der Hilfen des Paragraph 35, in einem anderen Bundesland oder im Ausland aufhalten.
  5. (5)Absatz 5,Der Burgenländische Kinder- und Jugendhilfeträger, der Kenntnis von Umständen erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit zur Folge haben, hat den anderen Kinder- und Jugendhilfeträger unverzüglich davon zu verständigen.

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