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(2) Tagesmütter oder Tagesväter bedürfen hiezu einer Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Diese Bewilligung ist über Antrag befristet auf ein Jahr zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 erfüllt. Die Bewilligung wird unter Berücksichtigung der persönlichen und sachlichen Betreuungsvoraussetzungen für eine bestimmte Anzahl von Kindern erteilt. Es dürfen jedoch grundsätzlich nicht mehr als vier Tageskinder gleichzeitig betreut werden.
(3) Eine Verlängerung der Bewilligung um jeweils drei Jahre ist über Antrag möglich, wenn die gebotenen Voraussetzungen nach Abs. 4 weiter vorhanden sind und der Nachweis über insgesamt 20 Stunden an jährlicher Fortbildung und Supervision beigebracht wird.
(4) Persönliche und sachliche Betreuungsvoraussetzungen sind:
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(5) Die Aufsicht über die Tagesbetreuung obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.
(6) Eine Bewilligung nach Abs. 2 ist zu widerrufen, wenn
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(2) Tagesmütter oder Tagesväter bedürfen hiezu einer Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Diese Bewilligung ist über Antrag befristet auf ein Jahr zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 erfüllt. Die Bewilligung wird unter Berücksichtigung der persönlichen und sachlichen Betreuungsvoraussetzungen für eine bestimmte Anzahl von Kindern erteilt. Es dürfen jedoch grundsätzlich nicht mehr als vier Tageskinder gleichzeitig betreut werden.
(3) Eine Verlängerung der Bewilligung um jeweils drei Jahre ist über Antrag möglich, wenn die gebotenen Voraussetzungen nach Abs. 4 weiter vorhanden sind und der Nachweis über insgesamt 20 Stunden an jährlicher Fortbildung und Supervision beigebracht wird.
(4) Persönliche und sachliche Betreuungsvoraussetzungen sind:
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(5) Die Aufsicht über die Tagesbetreuung obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.
(6) Eine Bewilligung nach Abs. 2 ist zu widerrufen, wenn
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