Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.07.2026
(1)Absatz eins,Tagesbetreuung ist die Übernahme eines Kindes oder einer oder eines Jugendlichen unter 14 Jahren von anderen als von nahen Verwandten oder anderen mit Pflege und Erziehung betrauten Personen zur regelmäßigen und gewerbsmäßigen Betreuung für einen Teil des Tages. Die Betreuung erfolgt grundsätzlich als individuelle Betreuung im Haushalt einer geeigneten Person (Tagesmutter oder Tagesvater). Die Betreuung kann auch in Räumlichkeiten der Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtungen gemäß § 15 Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2021, stattfinden.Tagesbetreuung ist die Übernahme eines Kindes oder einer oder eines Jugendlichen unter 14 Jahren von anderen als von nahen Verwandten oder anderen mit Pflege und Erziehung betrauten Personen zur regelmäßigen und gewerbsmäßigen Betreuung für einen Teil des Tages. Die Betreuung erfolgt grundsätzlich als individuelle Betreuung im Haushalt einer geeigneten Person (Tagesmutter oder Tagesvater). Die Betreuung kann auch in Räumlichkeiten der Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtungen gemäß Paragraph 15, Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2009,, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2021,, stattfinden.
(2)Absatz 2,Tagesmütter oder Tagesväter bedürfen hiezu einer Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Diese Bewilligung ist über Antrag befristet auf ein Jahr zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 erfüllt. Die Bewilligung wird unter Berücksichtigung der persönlichen und sachlichen Betreuungsvoraussetzungen für eine bestimmte Anzahl von Kindern erteilt. Es dürfen jedoch grundsätzlich nicht mehr als vier Kinder und Jugendliche gleichzeitig betreut werden.Tagesmütter oder Tagesväter bedürfen hiezu einer Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Diese Bewilligung ist über Antrag befristet auf ein Jahr zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Absatz 4, erfüllt. Die Bewilligung wird unter Berücksichtigung der persönlichen und sachlichen Betreuungsvoraussetzungen für eine bestimmte Anzahl von Kindern erteilt. Es dürfen jedoch grundsätzlich nicht mehr als vier Kinder und Jugendliche gleichzeitig betreut werden.
(3)Absatz 3,Eine Verlängerung der Bewilligung um jeweils drei Jahre ist über Antrag möglich, wenn die gebotenen Voraussetzungen nach Abs. 4 weiter vorhanden sind und der Nachweis über insgesamt 20 Stunden an jährlicher Fortbildung und Supervision beigebracht wird.Eine Verlängerung der Bewilligung um jeweils drei Jahre ist über Antrag möglich, wenn die gebotenen Voraussetzungen nach Absatz 4, weiter vorhanden sind und der Nachweis über insgesamt 20 Stunden an jährlicher Fortbildung und Supervision beigebracht wird.
(4)Absatz 4,Persönliche und sachliche Betreuungsvoraussetzungen sind:
1.Ziffer einsder Nachweis einer erfolgreichen Absolvierung einer Grundausbildung für Tageseltern oder der Abschluss einer fachlich einschlägigen Berufsausbildung (zB Kindergartenpädagogik, Sozialpädagogik etc.). Die Grundausbildung hat aus mindestens 300 Unterrichtseinheiten zu bestehen und sich an den bundesweit empfohlenen Ausbildungsstandards für Tageseltern zu orientieren. Dieser Nachweis ist bei der erstmaligen Antragstellung zu erbringen. Nimmt die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber gerade an einer anerkannten Grundausbildung teil, kann die Bewilligung einmalig für die Dauer der restlichen Ausbildung, jedoch maximal auf ein Jahr erteilt werden, wenn durch eine sozialarbeiterische Stellungnahme die persönlichen Betreuungsvoraussetzungen positiv beurteilt werden;
2.Ziffer 2geistige und körperliche Gesundheit, eine positive Erziehungseinstellung, Erziehungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und ein stabiles familiäres Umfeld; diesbezüglich ist eine sozialarbeiterische Stellungnahme einzuholen;
3.Ziffer 3räumliche und ausstattungsmäßige Gegebenheiten, die für die spezifischen Notwendigkeiten der betreuten Tageskinder entsprechend geeignet sind. Dazu zählen ua. geeignete Platzverhältnisse zum Erledigen von Schulaufgaben, zum Spielen und zum Ausruhen. Die Beurteilung der sachlichen Betreuungsvoraussetzungen erfolgt im Einzelfall mittels sozialarbeiterischer Stellungnahme.
(5)Absatz 5,Die Aufsicht über die Tagesbetreuung obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.
(6)Absatz 6,Eine Bewilligung nach Abs. 2 ist zu widerrufen, wennEine Bewilligung nach Absatz 2, ist zu widerrufen, wenn
1.Ziffer einseine der erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist,
2.Ziffer 2die Ausübung der Aufsicht über die Tagesbetreuung wiederholt verweigert wird.
(7)Absatz 7,Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die persönlichen und sachlichen Betreuungsvoraussetzungen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 festlegen.Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die persönlichen und sachlichen Betreuungsvoraussetzungen gemäß Absatz 4, Ziffer eins bis 3 festlegen.
In Kraft seit 04.06.2026 bis 31.12.9999
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