§ 26 Bgld. KJHG

Bgld. KJHG - Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Tagesbetreuung ist die Übernahme eines Kindes oder einer oder eines Jugendlichen unter 14 Jahren von anderen als von nahen Verwandten oder anderen mit Pflege und Erziehung betrauten Personen zur regelmäßigen und gewerbsmäßigen Betreuung für einen Teil des Tages. Die Betreuung erfolgt grundsätzlich als individuelle Betreuung im Haushalt einer geeigneten Person (Tagesmutter oder Tagesvater). Die Betreuung kann auch in Räumlichkeiten der Kinderbildungs- und Betreuungseinrichtungen gemäß § 15 Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009, LGBl. Nr. 7/2009, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2021, stattfinden.

(2) Tagesmütter oder Tagesväter bedürfen hiezu einer Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Diese Bewilligung ist über Antrag befristet auf ein Jahr zu erteilen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 erfüllt. Die Bewilligung wird unter Berücksichtigung der persönlichen und sachlichen Betreuungsvoraussetzungen für eine bestimmte Anzahl von Kindern erteilt. Es dürfen jedoch grundsätzlich nicht mehr als vier Tageskinder gleichzeitig betreut werden.

(3) Eine Verlängerung der Bewilligung um jeweils drei Jahre ist über Antrag möglich, wenn die gebotenen Voraussetzungen nach Abs. 4 weiter vorhanden sind und der Nachweis über insgesamt 20 Stunden an jährlicher Fortbildung und Supervision beigebracht wird.

(4) Persönliche und sachliche Betreuungsvoraussetzungen sind:

1.

der Nachweis einer erfolgreichen Absolvierung einer vom Land Burgenland anerkannten Grundausbildung oder eine fachlich einschlägige Berufsausbildung (zB Kindergartenpädagogik, Sozialpädagogik etc.) oder eine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis. Dieser Nachweis ist bei der erstmaligen Antragstellung zu erbringen. Nimmt die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber gerade an einer anerkannten Grundausbildung teil, kann die Bewilligung einmalig für die Dauer der restlichen Ausbildung, jedoch maximal auf ein Jahr erteilt werden, wenn durch eine sozialarbeiterische Stellungnahme die persönlichen Betreuungsvoraussetzungen positiv beurteilt werden;

2.

geistige und körperliche Gesundheit, eine positive Erziehungseinstellung, Erziehungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und ein stabiles familiäres Umfeld; diesbezüglich ist eine sozialarbeiterische Stellungnahme einzuholen;

3.

räumliche und ausstattungsmäßige Gegebenheiten, die für die spezifischen Notwendigkeiten der betreuten Tageskinder entsprechend geeignet sind. Dazu zählen ua. geeignete Platzverhältnisse zum Erledigen von Schulaufgaben, zum Spielen und zum Ausruhen. Die Beurteilung der sachlichen Betreuungsvoraussetzungen erfolgt im Einzelfall mittels sozialarbeiterischer Stellungnahme.

(5) Die Aufsicht über die Tagesbetreuung obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.

(6) Eine Bewilligung nach Abs. 2 ist zu widerrufen, wenn

1.

eine der erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist,

2.

die Ausübung der Aufsicht über die Tagesbetreuung wiederholt verweigert wird.

In Kraft seit 25.11.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 26 Bgld. KJHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 Bgld. KJHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 26 Bgld. KJHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 26 Bgld. KJHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 26 Bgld. KJHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 25 Bgld. KJHG
§ 27 Bgld. KJHG