§ 34 Bgld. KJHG Erziehungshilfen aufgrund einer gerichtlichen Verfügung oder bei Gefahr im Verzug

Bgld. KJHG - Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Stimmen die Eltern oder sonst mit Pflege und Erziehung betraute Personen einer notwendigen Erziehungshilfe nicht zu, hat der Kinder- und Jugendhilfeträger bei Gericht die nötigen gerichtlichen Verfügungen, wie etwa die Entziehung der Obsorge oder von Teilbereichen der Obsorge (§ 181 ABGB), zu beantragen.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat der Kinder- und Jugendhilfeträger unverzüglich die erforderliche Erziehungshilfe zu gewähren, die notwendigen Anträge bei den ordentlichen Gerichten zu stellen und die Obsorge bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst auszuüben (§ 211 ABGB).

In Kraft seit 01.12.2013 bis 31.12.9999
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