Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.06.2026
(1)Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde als Kinder- und Jugendhilfeträger gewährt Pflegepersonen die im Rahmen der vollen Erziehung (§ 32) ein Pflegekind betreuen, zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwandes ein pauschaliertes Pflegekindergeld.Die Bezirksverwaltungsbehörde als Kinder- und Jugendhilfeträger gewährt Pflegepersonen die im Rahmen der vollen Erziehung (Paragraph 32,) ein Pflegekind betreuen, zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwandes ein pauschaliertes Pflegekindergeld.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe des Pflegekindergeldes festzulegen. Die Höhe des Pflegekindergeldes ist so festzusetzen (Richtsätze), dass für Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr im Hinblick auf den altersgemäß steigenden Betreuungsaufwand ein monatlicher Zuschlag von 10% zum Pflegekindergeld zu leisten ist.
(3)Absatz 3,Im Einzelfall ist auf Antrag der Pflegeperson ein über den monatlichen Sachaufwand hinausgehender Sonderbedarf für ihr Pflegekind bescheidmäßig zu gewähren, wenn das Wohl des Pflegekindes besondere Betreuungsmaßnahmen oder durch sonstige Bedürfnisse erhöhte Aufwendungen erfordert. Der Sonderbedarf wird vom Kinder- und Jugendhilfeträger erst nach schriftlichem Antrag und vor Inanspruchnahme der Leistung unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Kosten genehmigt. Die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung ist dem Kinder- und Jugendhilfeträger vor Gewährung des Sonderbedarfs durch Vorlage der entsprechenden Belege nachzuweisen.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 45/2026)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2026,)
(5)Absatz 5,Nahen Angehörigen kann im Rahmen der vollen Erziehung unter Berücksichtigung ihrer sozialen Verhältnisse und allfälliger Unterhaltspflichten ein Pflegebeitrag in Höhe des Pflegekindergeldes gewährt werden.
(6)Absatz 6,Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen über die Auszahlung und Aliquotierung des Pflegekindergeldes, der Erstausstattung und des Sonderbedarfes festlegen.
In Kraft seit 04.06.2026 bis 31.12.9999
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