Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.06.2026
(1)Absatz eins,Die Landesregierung erteilt in dringenden Fällen auf Antrag der Betreiberin oder des Betreibers einen Übergangsbescheid zur vorläufigen Inbetriebnahme einer teilstationären oder stationären Einrichtung, in dem folgende Punkte festzulegen sind
1.Ziffer einsder zeitliche Geltungsbereich,
2.Ziffer 2konkrete Auflagen zur Sicherstellung des Kindeswohls,
3.Ziffer 3Fristen zur Vorlage noch fehlender Unterlagen
4.Ziffer 4Maßnahmen der fachlichen und organisatorischen Aufsicht.
(2)Absatz 2,Wird innerhalb der festgelegten Frist keine Bewilligung gemäß § 19 Abs 2 erteilt, endet der vorläufige Betrieb automatisch, ohne dass es der Ausstellung eines weiteren Bescheides bedarf.Wird innerhalb der festgelegten Frist keine Bewilligung gemäß Paragraph 19, Absatz 2, erteilt, endet der vorläufige Betrieb automatisch, ohne dass es der Ausstellung eines weiteren Bescheides bedarf.
(3)Absatz 3,Bei Gefahr in Verzug oder bei Gefährdung des Kindeswohls ist die Landesregierung berechtigt, den vorläufigen Betrieb unverzüglich bescheidmäßig zu untersagen.
(4)Absatz 4,Die vorläufig betriebene teilstationäre oder stationäre Einrichtung wird in angemessenen Abständen durch die Landesregierung überprüft.
In Kraft seit 04.06.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 21b Bgld. KJHG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21b Bgld. KJHG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 21b Bgld. KJHG