§ 18 Bgld. KJHG Soziale Dienste

Bgld. KJHG - Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Zur Förderung und Stärkung von Pflege und gewaltloser Erziehung, zur Vorbeugung von Erziehungsschwierigkeiten und Entwicklungsstörungen sowie zur Bewältigung des alltäglichen Familienlebens sorgt der Kinder- und Jugendhilfeträger vor, dass Soziale Dienste zur Verfügung stehen.
  2. (2)Absatz 2,Soziale Dienste umfassen mobile, ambulante, teilstationäre und stationäre Angebote. Dies sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsmobile Beratungs- und Unterstützungsangebote für Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene;
    2. 2.Ziffer 2ambulante Beratungs- und Unterstützungsangebote für (werdende) Eltern, Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene;
    3. 3.Ziffer 3Hilfen für Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Problem- und in Krisensituationen;
    4. 4.Ziffer 4teilstationäre Unterstützungsangebote für Familien, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene;
    5. 5.Ziffer 5Aus- und Fortbildung für Pflegepersonen, Krisenpflegepersonen, Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber;
    6. 6.Ziffer 6stationäre Plätze zur Pflege und Erziehung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen;
    7. 7.Ziffer 7stationäre Plätze zur Krisenintervention;
    8. 8.Ziffer 8stationäre Betreuung von Eltern mit Kindern und Jugendlichen in Notsituationen;
    9. 9.Ziffer 9Sozialarbeit der Kinder- und Jugendhilfe an Schulen als Schulverbindungsdienst in Abstimmung mit der Schulverwaltung;
    10. 10.Ziffer 10Gewährung von Unterstützungsmaßnahmen an junge Erwachsene, denen vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres vom Kinder- und Jugendhilfeträger eine Erziehungshilfe gewährt wurde (care leaver), um den Übergang aus der vollen Erziehung in die Selbstständigkeit zu unterstützen, längstens jedoch bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres.
  3. (3)Absatz 3,Mobile, ambulante und teilstationäre Dienste können von (werdenden) Eltern, Familien, Kindern und Jugendlichen nach eigenem Ermessen in Anspruch genommen werden. Über die Inanspruchnahme stationärer Dienste entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
In Kraft seit 04.06.2026 bis 31.12.9999
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