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(2) Soziale Dienste umfassen mobile, ambulante, teilstationäre und stationäre Angebote. Dies sind insbesondere:
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(3) Mobile, ambulante und teilstationäre Dienste können von (werdenden) Eltern, Familien, Kindern und Jugendlichen nach eigenem Ermessen in Anspruch genommen werden. Über die Inanspruchnahme stationärer Dienste entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Soziale Dienste umfassen mobile, ambulante, teilstationäre und stationäre Angebote. Dies sind insbesondere:
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(3) Mobile, ambulante und teilstationäre Dienste können von (werdenden) Eltern, Familien, Kindern und Jugendlichen nach eigenem Ermessen in Anspruch genommen werden. Über die Inanspruchnahme stationärer Dienste entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde.