§ 11b Bgld. KJHG Aufbewahrung von Daten

Bgld. KJHG - Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.06.2026
  1. (1)Absatz eins,Die verarbeiteten Daten gemäß §§ 11 und 11a sowie die Dokumentation gemäß § 12 sind bis zehn Jahre nach Erreichung der Volljährigkeit des betroffenen Kindes oder Jugendlichen aufzubewahren. Vom oder vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger beurkundete Niederschriften und Erklärungen in Abstammungs-, Unterhalts- und Kostenersatzangelegenheiten und Vereinbarungen über die Gewährung, Veränderung und Beendigung von Erziehungshilfen sind dauerhaft aufzubewahren.Die verarbeiteten Daten gemäß Paragraphen 11 und 11 a sowie die Dokumentation gemäß Paragraph 12, sind bis zehn Jahre nach Erreichung der Volljährigkeit des betroffenen Kindes oder Jugendlichen aufzubewahren. Vom oder vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger beurkundete Niederschriften und Erklärungen in Abstammungs-, Unterhalts- und Kostenersatzangelegenheiten und Vereinbarungen über die Gewährung, Veränderung und Beendigung von Erziehungshilfen sind dauerhaft aufzubewahren.
  2. (2)Absatz 2,Verarbeitete Daten und die Dokumentation über die Vermittlung von Adoptivkindern sind 50 Jahre ab rechtskräftiger Bewilligung der Adoption aufzubewahren.
  3. (3)Absatz 3,Das Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person gemäß Art. 17 DSGVO besteht erst nach Erreichung der in Abs. 1 und 2 genannten Fristen. Vor Löschung der Daten sind die betroffenen Personen gemäß Abs. 1 nach Möglichkeit und gemäß Art. 19 DSGVO auch die Empfängerinnen und Empfänger von personenbezogenen Daten zu informieren, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.Das Recht auf Löschung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person gemäß Artikel 17, DSGVO besteht erst nach Erreichung der in Absatz eins und 2 genannten Fristen. Vor Löschung der Daten sind die betroffenen Personen gemäß Absatz eins, nach Möglichkeit und gemäß Artikel 19, DSGVO auch die Empfängerinnen und Empfänger von personenbezogenen Daten zu informieren, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.
In Kraft seit 04.06.2026 bis 31.12.9999
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