Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.09.2025
(1)Absatz einsDie Landesregierung hat über Anträge auf Anerkennung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.
(2)Absatz 2Die Anerkennung ist unter der aufschiebenden Bedingung auszusprechen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nach ihrer oder seiner Wahl entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder eine Ergänzungsprüfung ablegt, wenn
1.Ziffer einssich die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis in Österreich abgedeckt werden, oder
2.Ziffer 2der in diesem Gesetz geregelte Beruf im Burgenland eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufes sind, und wenn sich die in Österreich geforderte Ausbildung auf theoretische und praktische Ausbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragstellerin oder des Antragstellers abgedeckt werden.
(3)Absatz 3Abweichend vom Grundsatz der Wahlfreiheit der Antragstellerin oder des Antragstellers kann die Behörde entweder die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn deren oder dessen Ausbildung
1.Ziffer einsdem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, der betreffende Beruf dagegen dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG entsprechend eingestuft ist,dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11, Litera a, der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, der betreffende Beruf dagegen dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11, Litera c, der Richtlinie 2005/36/EG entsprechend eingestuft ist,
2.Ziffer 2dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, der betreffende Beruf dagegen dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. d oder e der Richtlinie 2005/36/EG entsprechend eingestuft ist.dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11, Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, der betreffende Beruf dagegen dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11, Litera d, oder e der Richtlinie 2005/36/EG entsprechend eingestuft ist.
Die Landesregierung kann der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Absolvierung eines Anpassungslehrganges und zusätzlich die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorschreiben, wenn deren oder dessen Qualifikation dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. l der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, der betreffende Beruf dagegen dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG entsprechend eingestuft ist. Die Behörde hat den Antrag aber abzuweisen, wenn die Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, der betreffende Beruf dagegen dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG entsprechend eingestuft ist.Die Landesregierung kann der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Absolvierung eines Anpassungslehrganges und zusätzlich die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorschreiben, wenn deren oder dessen Qualifikation dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11, Litera l, der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, der betreffende Beruf dagegen dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11, Litera d, der Richtlinie 2005/36/EG entsprechend eingestuft ist. Die Behörde hat den Antrag aber abzuweisen, wenn die Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11, Litera a, der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, der betreffende Beruf dagegen dem Qualifikationsniveau nach Artikel 11, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG entsprechend eingestuft ist.
(4)Absatz 4Wesentliche Unterschiede liegen dann vor, wenn Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes sind, bei denen die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der in Österreich geforderten Ausbildung aufweist.
(5)Absatz 5Anträge auf Anerkennung sind schriftlich beim Amt der Landesregierung einzubringen. Der Antrag hat die Ausbildung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiters die entsprechenden Urkunden und Befähigungs- und Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls die Bescheinigungen über die Berufsausübung gemäß § 8 Abs. 4 anzuschließen. Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Insbesondere muss die Antragstellerin oder der Antragsteller bei den Unterlagen einen Nachweis beibringen, dass sie oder er der deutschen Sprache für die Ausübung ihres oder seines Berufes ausreichend mächtig ist. Die Landesregierung hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Einlangen des Antrages unverzüglich, spätestens binnen eines Monats zu bestätigen. Liegen die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig vor, so ist mittels Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG binnen derselben Frist vorzugehen.Anträge auf Anerkennung sind schriftlich beim Amt der Landesregierung einzubringen. Der Antrag hat die Ausbildung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiters die entsprechenden Urkunden und Befähigungs- und Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls die Bescheinigungen über die Berufsausübung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, anzuschließen. Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Insbesondere muss die Antragstellerin oder der Antragsteller bei den Unterlagen einen Nachweis beibringen, dass sie oder er der deutschen Sprache für die Ausübung ihres oder seines Berufes ausreichend mächtig ist. Die Landesregierung hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Einlangen des Antrages unverzüglich, spätestens binnen eines Monats zu bestätigen. Liegen die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig vor, so ist mittels Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG binnen derselben Frist vorzugehen.
(6)Absatz 6Bestehen berechtigte Zweifel, dass die Ausübung des Berufes durch die Betroffene oder den Betroffenen nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde, kann von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats eine diesbezügliche Bestätigung dieser Tatsache verlangt werden. Der Informationsaustausch hat dabei über das EU-Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu erfolgen. Die Bestimmungen des III. Abschnitts des Burgenländischen EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes - Bgld. EU-BA-G, LGBl. Nr. 4/2016, sind anzuwenden.Bestehen berechtigte Zweifel, dass die Ausübung des Berufes durch die Betroffene oder den Betroffenen nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde, kann von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats eine diesbezügliche Bestätigung dieser Tatsache verlangt werden. Der Informationsaustausch hat dabei über das EU-Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu erfolgen. Die Bestimmungen des römisch III. Abschnitts des Burgenländischen EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes - Bgld. EU-BA-G, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2016,, sind anzuwenden.
(7)Absatz 7Die Landesregierung hat über Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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