§ 11 Bgld. KJHG

Bgld. KJHG - Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Rahmen dieses Gesetzes erbringen, sowie von Pflegeelternwerberinnen und Pflegeelternwerbern und von Adoptivwerberinnen und Adoptivwerbern zur Eignungsbeurteilung und Aufsicht zu verwenden:

1.

hinsichtlich natürlicher Personen: Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Familienstand, Ausbildung, Beschäftigung und berufliche Qualifikation, Staatsangehörigkeit, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;

2.

hinsichtlich natürlicher Personen, die unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen, sowie Personen, die mit Pflegepersonen, mit Krisenpflegepersonen sowie Adoptivwerberinnen und Adoptivwerbern nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt leben: Daten gemäß Z 1, Daten den Gesundheitszustand betreffend, strafrechtliche Verurteilungen, Daten über die Eignung als Betreuungsperson, anlassbezogene Gutachten und Stellungnahmen;

3.

hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie der verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-Zahl, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, berufliche Qualifikation und Stellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;

4.

Daten im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Sinne dieses Gesetzes erbringen, zur Leistungserbringung und Leistungsabrechnung sowie zu Planungs- und Statistikzwecken zu verwenden:

1.

hinsichtlich natürlicher Personen: Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Familienstand, berufliche Qualifikation, Bankverbindung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl sowie dienst- und besoldungsrechtliche Stellung;

2.

hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie der verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-Zahl, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Bankverbindung;

3.

Art, Anzahl, Dauer, Tarife und Kosten der erbrachten Leistungen, Angaben über Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung sind ermächtigt, zum Zweck der Eignungsbeurteilung und Aufsicht in Bezug auf natürliche Personen, die im Sinne dieses Gesetzes unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen, sowie Pflegeelternwerberinnen und Pflegeelternwerber, Pflegepersonen, Krisenpflegepersonen und Adoptivwerberinnen und Adoptivwerber einzuholen und zu verwenden:

1.

personenbezogene Daten aus der zentralen Gewaltschutzdatei nach § 58c Abs. 2 SPG;

2.

personenbezogene Daten aus dem Strafregister nach § 9 Abs. 1 Z 3 Strafregistergesetz 1968;

3.

Sonderauskünfte gemäß § 9a Abs. 2 Z 1 Strafregistergesetz 1968.

Sie sind weiters ermächtigt, zum Zweck der Eignungsbeurteilung ärztliche Atteste zu verlangen und die Daten zu verwenden.

(3a) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist auch ermächtigt, zum Zweck der Abklärung der Gefährdung eines bestimmten minderjährigen Kindes und bei der Gewährung von Erziehungshilfen in Bezug auf Elternteile oder sonstige natürliche Personen, die Kinder und Jugendliche nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt betreuen, folgende Auskünfte einzuholen und diese Daten zu verwenden:

1.

Auskünfte nach der zentralen Gewaltschutzdatei gemäß § 58c Abs. 2 SPG

sowie

2.

Auskünfte nach §§ 9 Abs. 1 Z 3 und 9a Abs. 2 Z 1 Strafregistergesetz 1968.

(3b) Daten, die gemäß Abs. 1 und 2 verwendet werden, dürfen nur zu den in Abs. 1 bis 3 genannten Zwecken an andere Kinder- und Jugendhilfeträger, andere Kostenträger und Gerichte sowie zur Erteilung von Auskünften gemäß § 10 übermittelt werden.

(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Gesetz ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten. In diesem Fall obliegt die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem zweiten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.

(5) Die privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind ermächtigt, personenbezogene Daten nach Abs. 1 zu verwenden, soweit dies zur Erbringung von Leistungen im Sinne dieses Gesetzes im Einzelfall erforderlich ist.

(6) Die verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden, erforderlich ist. In anonymisierter Form dürfen die verarbeiteten personenbezogenen Daten zu Statistikzwecken unbegrenzt aufbewahrt werden.

(7) Zur Sicherstellung kontinuierlicher Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe, zur Nachvollziehbarkeit allfälliger - auch früherer - Vorgänge, zum Zwecke der Aufsicht sowie der Durchführung von Planung, Forschung und Steuerung darf die Verwendung der in Abs. 1 bis 3 sowie in § 40 B-KJHG 2013 genannten Daten in Form eines Informationsverbundsystems erfolgen. Der Zugriff auf besondere Kategorien personenbezogener Daten darf nur für die Leistung(en) möglich sein, für deren Leistungserbringung sie erfasst wurden. Diese Daten dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie aufgenommen wurden. Verantwortliche sind die Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung, Auftragsverarbeiter ist die Landesregierung. Zugriff und Veränderung der Daten sind zu protokollieren. Unrichtige Daten müssen richtiggestellt oder gänzlich gelöscht werden. Sensible Daten dürfen nur verschlüsselt übermittelt werden. Missbräuchlicher Zugriff durch Nichtbefugte ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu verhindern.

In Kraft seit 25.11.2021 bis 31.12.9999
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