§ 11a Bgld. KJHG (Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz), Verarbeitung personenbezogener Daten durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen - JUSLINE Österreich
§ 11a Bgld. KJHG Verarbeitung personenbezogener Daten durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen
Bgld. KJHG - Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.06.2026
(1)Absatz eins,Beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind ermächtigt, folgende personenbezogenen Daten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen sowie ganz oder teilweise mit der Obsorge für die Kinder und Jugendlichen betrauten Personen zum Zweck der Zusammenarbeit, zur Dokumentation gemäß § 12 und zur Leistungsabrechnung zu verarbeiten, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist:Beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind ermächtigt, folgende personenbezogenen Daten von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, mit ihnen verwandten oder verschwägerten Personen, Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, Bezugspersonen sowie ganz oder teilweise mit der Obsorge für die Kinder und Jugendlichen betrauten Personen zum Zweck der Zusammenarbeit, zur Dokumentation gemäß Paragraph 12 und zur Leistungsabrechnung zu verarbeiten, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist:
1.Ziffer einsName, ehemalige Namen, Geburts- und andere Personenstandsdaten, Geburtsort, Geschlecht, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Familienstand, Gesundheitsdaten, Ausbildung und Beschäftigung, Sozialversicherungsnummer, Staatsangehörigkeit, Art der Beziehung, besondere Kategorien personenbezogener Daten;
2.Ziffer 2Art, Umfang, Grund und Verlauf der Erziehungshilfe, der Hilfe für junge Erwachsene und der Sozialen Dienste, anlassbezogene Gutachten und Stellungnahmen.
(2)Absatz 2,Beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind ermächtigt - Name, Bearbeiterin und Bearbeiter, Aktenzeichen des auftraggebenden Kinder- und Jugendhilfeträgers, Art, Anzahl, Dauer, Tarife und Kosten der erbrachten Leistungen als personenbezogene Daten und Daten vom Auftrag gebenden Kinder- und Jugendhilfeträger zur Leistungserbringung und Leistungsabrechnung zu verarbeiten.
(3)Absatz 3,Beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen. Jedenfalls sind alle Datenverarbeitungen zu protokollieren. Besondere Kategorien personenbezogener und strafrechtlich relevanter Daten dürfen nur verschlüsselt übermittelt werden.
(4)Absatz 4,Beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind berechtigt, Daten gemäß Abs. 1 und 2 an den Kinder- und Jugendhilfeträger und an andere private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, Gerichte sowie Einrichtungen und Personen, die in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung von Kindern und Jugendlichen tätig sind oder tätig werden sollen, im Einzelfall zu übermitteln, sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist.Beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind berechtigt, Daten gemäß Absatz eins und 2 an den Kinder- und Jugendhilfeträger und an andere private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, Gerichte sowie Einrichtungen und Personen, die in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung von Kindern und Jugendlichen tätig sind oder tätig werden sollen, im Einzelfall zu übermitteln, sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist.
(5)Absatz 5,Die gemäß Abs. 1 und 2 verarbeiteten Daten dürfen Gerichten nur soweit übermittelt werden, als diese zur Durchführung der jeweiligen Verfahren erforderlich sind und das Kindeswohl oder Verschwiegenheitspflichten der Weitergabe der Daten nicht entgegenstehen.Die gemäß Absatz eins und 2 verarbeiteten Daten dürfen Gerichten nur soweit übermittelt werden, als diese zur Durchführung der jeweiligen Verfahren erforderlich sind und das Kindeswohl oder Verschwiegenheitspflichten der Weitergabe der Daten nicht entgegenstehen.
(6)Absatz 6,Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 5 gelten für Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen sinngemäß.Die Bestimmungen des Absatz eins bis 5 gelten für Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen sinngemäß.
In Kraft seit 04.06.2026 bis 31.12.9999
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