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(2) Beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind ermächtigt - Name, Bearbeiter, Aktenzeichen des auftraggebenden Kinder- und Jugendhilfeträgers, Art, Anzahl, Dauer, Tarife und Kosten der erbrachten Leistungen als personenbezogene Daten und Daten vom Auftrag gebenden Kinder- und Jugendhilfeträger zur Leistungserbringung und Leistungsabrechnung zu verarbeiten.
(3) Beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen. Jedenfalls sind alle Datenverarbeitungen zu protokollieren. Besondere Kategorien personenbezogener und strafrechtlich relevanter Daten dürfen nur verschlüsselt übermittelt werden.
(4) Beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind berechtigt, Daten gemäß Abs. 1 und 2 an den Kinder- und Jugendhilfeträger und an andere private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, Gerichte sowie Einrichtungen und Personen, die in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung von Kindern und Jugendlichen tätig sind oder tätig werden sollen, im Einzelfall zu übermitteln, sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist.
(5) Die gemäß Abs. 1 und 2 verarbeiteten Daten dürfen Gerichten nur soweit übermittelt werden, als diese zur Durchführung der jeweiligen Verfahren erforderlich sind und das Kindeswohl oder Verschwiegenheitspflichten der Weitergabe der Daten nicht entgegenstehen.
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(2) Beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind ermächtigt - Name, Bearbeiter, Aktenzeichen des auftraggebenden Kinder- und Jugendhilfeträgers, Art, Anzahl, Dauer, Tarife und Kosten der erbrachten Leistungen als personenbezogene Daten und Daten vom Auftrag gebenden Kinder- und Jugendhilfeträger zur Leistungserbringung und Leistungsabrechnung zu verarbeiten.
(3) Beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben Datensicherheitsmaßnahmen zu treffen. Jedenfalls sind alle Datenverarbeitungen zu protokollieren. Besondere Kategorien personenbezogener und strafrechtlich relevanter Daten dürfen nur verschlüsselt übermittelt werden.
(4) Beauftragte private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind berechtigt, Daten gemäß Abs. 1 und 2 an den Kinder- und Jugendhilfeträger und an andere private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, Gerichte sowie Einrichtungen und Personen, die in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung von Kindern und Jugendlichen tätig sind oder tätig werden sollen, im Einzelfall zu übermitteln, sofern dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen erforderlich ist.
(5) Die gemäß Abs. 1 und 2 verarbeiteten Daten dürfen Gerichten nur soweit übermittelt werden, als diese zur Durchführung der jeweiligen Verfahren erforderlich sind und das Kindeswohl oder Verschwiegenheitspflichten der Weitergabe der Daten nicht entgegenstehen.