Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.06.2026
(1)Absatz eins,Die Organe der Kinder- und Jugendhilfe und die beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben über die erbrachten Leistungen eine schriftliche Dokumentation zur Qualitätssicherung und für Zwecke der Aufsicht zu führen. Die Erstellung dieser Dokumentation soll automationsunterstützt erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Dokumentation hat jedenfalls Angaben über betroffene Stellen, Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer, verantwortliche und beigezogene Fachleute sowie Art, Umfang und Dauer der erbrachten Leistungen zu enthalten.
(3)Absatz 3,Die Dokumentation über Leistungen hat darüber hinaus jedenfalls Angaben zum Inhalt von Gefährdungsmitteilungen, Art und Umfang der festgestellten Gefährdung, Sozialanamnese und die aktuelle soziale Situation der betroffenen Kinder und Jugendlichen, Inhalte und Evaluierung des Hilfeplans sowie Daten von Auskunftspersonen zu enthalten.
(4)Absatz 4,Die Landesregierung und die beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Einsicht in die Dokumentation kann nur im Rahmen der Auskunftsrechte gemäß §§ 10 und 36 Abs. 7 gewährt werden.Die Landesregierung und die beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen haben organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Einsicht in die Dokumentation kann nur im Rahmen der Auskunftsrechte gemäß Paragraphen 10 und 36 Absatz 7, gewährt werden.
(5)Absatz 5,Die Dokumentation der Organe der Kinder- und Jugendhilfeträger über erbrachte Leistungen ist zu übergeben:
1.Ziffer einsbei Erziehungshilfen aufgrund Gefahr im Verzug im Sinne des § 5 Abs. 2 und bei Wechsel der Zuständigkeit gemäß § 5 Abs. 4 an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger oderbei Erziehungshilfen aufgrund Gefahr im Verzug im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2 und bei Wechsel der Zuständigkeit gemäß Paragraph 5, Absatz 4, an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger oder
2.Ziffer 2bei Wechsel der Zuständigkeit gemäß § 5 Abs. 3 an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde des Landes.bei Wechsel der Zuständigkeit gemäß Paragraph 5, Absatz 3, an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde des Landes.
Die Dokumentation von beauftragen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen über erbrachte Leistungen ist nach Beendigung dieser Leistungen an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übergeben und der dortigen Dokumentation anzuschließen.
In Kraft seit 04.06.2026 bis 31.12.9999
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