§ 21a Bgld. KJHG (Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz), Vorläufige Inbetriebnahme einer teilstationären oder stationären Einrichtung zur Sicherstellung der Versorgung in dringenden Bedarfsfällen - JUSLINE Österreich
§ 21a Bgld. KJHG Vorläufige Inbetriebnahme einer teilstationären oder stationären Einrichtung zur Sicherstellung der Versorgung in dringenden Bedarfsfällen
Bgld. KJHG - Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.06.2026
(1)Absatz eins,Eine teilstationäre oder stationäre Einrichtung kann in dringenden Fällen auf Antrag der Betreiberin oder des Betreibers vorläufig für den Betrieb bewilligt werden, wenn
1.Ziffer einsein akuter Versorgungsbedarf besteht, der nicht durch bestehende Einrichtungen gedeckt werden kann,
2.Ziffer 2die grundlegende fachliche, personelle und räumliche Eignung der Einrichtung gegeben ist und ein zeitlich begrenzter Übergangsbescheid gemäß § 21b erteilt wird.die grundlegende fachliche, personelle und räumliche Eignung der Einrichtung gegeben ist und ein zeitlich begrenzter Übergangsbescheid gemäß Paragraph 21 b, erteilt wird.
(2)Absatz 2,Der vorläufige Betrieb ist befristet zu bewilligen und darf maximal sechs Monate andauern. Er kann auf begründeten Antrag einmalig höchstens um drei Monate verlängert werden.
In Kraft seit 04.06.2026 bis 31.12.9999
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